Volltext

BFG 02.09.2021, RV/7100752/2020

Zurückweisung Beschwerde verspätet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100752.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 13. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 4. Juli 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 13. August 2019 wird gemäß § 260 Abs. 1 BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 4. Juli 2019 wurde seitens des Finanzamtes für den Bf. eine Nachforderung (Arbeitnehmerveranlagung 2017) in Höhe von € 1.369,00 festgesetzt. Die Begründung des Bescheides lautete:
"Sie haben trotz Verpflichtung und Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt. Wir haben daher mit den uns vorliegenden Informationen Ihre Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sind uns nicht bekannt und blieben daher unberücksichtigt.

Wir berücksichtigen 60 Euro als Topf-Sonderausgaben z. B. für Wohnraumschaffung und -sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen.

Der Grund: Die Topf-Sonderausgaben können wir nur zu einem Viertel anrechnen. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter bis maximal 60 Euro (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988)."

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 13. August 2019 Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2019 hat das Finanzamt die Beschwerde vom 13.08.2019 gem. § 260 BAO zurückgewiesen, weil die Beschwerdefrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO bereits abgelaufen war.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 15.10.2019 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit 20.01.2020 erfolgte betreffend des Antrages auf Entscheidung durch das BFG seitens des Finanzamtes ein Ersuchen um Ergänzung:
"Der Einkommensteuerbescheid 2017 ist am 4.7.2019 über FinanzOnline in Ihre Databox zugestellt worden. Mit diesem Tag hat die Frist zur Einbringung einer Beschwerde zu laufen begonnen. Diese Frist beträgt gern. § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) einen Monat. Da der 4.8.2019 ein Sonntag war, ist diese Frist am Montag, den 5.8.2019 abgelaufen. Die Einbringung des Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am 15.10.2019 ist daher verspätet gewesen. Das gilt auch für einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Dieser Antrag kann rechtswirksam auch nur vor Ablauf der diesbezüglich Rechtsmittelfrist eingebracht werden.

Zu klären ist aber noch, ob Sie durch eine urlaubsbedingte Abwesenheit von Ihrem Wohnort nicht rechtzeitig von der Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2017 Kenntnis erlangen konnten, das wäre dann der Fall, wenn Sie im Kalendermonat Juli 2019 auf Urlaub gewesen sind. Sie werden daher gebeten, eine diesbezügliche Abwesenheit nicht nur bekannt zu geben, sondern auch zu belegen, insb. durch eine Bestätigung über einen damals gebuchten Urlaub oder eine Rechnung darüber.

Mit 18.02.2020 erfolgte ein Antwortschreiben des Bf. wie folgt:
"Im Jahre 2017 hatte ich folgende Ausgaben, die , wie ich glaube nicht vollständig berücksichtigt wurden: Kirchensteuer € 267,84 ***6*** für Wohnraumbeschaffung € 549,73 Tennis ***2*** Kinderbetreuung € 390,00 Kreditrückzahlung Eigenheim € 12.824,00 Unfallversicherung ***3***, ***4*** und ***5*** € 447,36"

Mit 20.02.20 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wie folgt:
"Sachverhalt:
Im Zuge der Lohnverrechnung für das Jahr 2017 wurde durch den Dienstgeber des Beschwerdeführers (kurz: Bf.) ein Freibetrag von EUR 1.934,70 berücksichtigt. Da dies einen Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs.1 Z.4 darstellt und eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 bis zum 30.9.2018 nicht eingebracht worden ist, wurde von Amts wegen ein Einkommensteuerbescheid ohne Berücksichtigung allfälliger Frei- oder Absetzbeträge (mit Ausnahme des Verkehrsabsetzbetrages) erlassen.

Der Einkommensteuerbescheid ist am 4.7.2019 über FinanzOnline in Databox des Bf. zugestellt worden. Da der 4.8.2019 ein Sonntag war, ist die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am Montag, den 5.8.2019 abgelaufen.

Die Beschwerde des Bf. ist am 13.8.2019 eingebracht worden.

Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Zurückweisung wegen Verspätung ist am 30.9.2019 erfolgt. Im Vorlageantrag hat der Bf. u.a. erwähnt, dass er die Rechtsmittelfrist wegen der Urlaubszeit verpasst hätte.

Mittels Ersuchen um Ergänzung wurde der Bf. gebeten, die behauptete urlaubsbedingte Abwesenheit zu belegen. Im Antwortschreiben sind diesbezüglich keine Angaben gemacht worden; ein belegmäßiger Nachweis ist auch nicht erfolgt".

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat erwogen:

§ 264 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe(§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Laut vorgelegten Akten wurde der Einkommensteuerbescheid am 4.7.2019 über FinanzOnline in Databox des Bf. zugestellt. Da der 4.8.2019 ein Sonntag war, war die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am Montag, den 5.8.2019 abgelaufen.

Die Beschwerde des Bf. ist am 13.8.2019 eingebracht worden.

Der Bf. hält dem im Vorlageantrag nichts entgegen. Er erlangte durch die Beschwerdevorentscheidung und mittels Ersuchen um Ergänzung, auf welche er mittels Einbringung des Vorlageantrages reagierte, davon Kenntnis, dass die Erhebung seiner Beschwerde nicht rechtzeitig erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt schon der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. VwGH 30.4.2003, 99/13/0251; VwGH 29.06.2005, 2000/14/0194).

Anhaltspunkte dafür, dass Mängel bei der Zustellung unterlaufen wären und sohin die Zustellung des Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre, liegen ebenso wenig vor.

Daher konnte auch das Bundesfinanzgericht von der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgehen.

Wird eine Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Das BFG war somit nicht befugt, inhaltlich über die das Begehren des vom Bf. abzusprechen.

Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO war die Beschwerde zwingend zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung der Beschwerde in Folge Verspätung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 2. September 2021