Volltext

BFG 20.09.2021, RV/2100543/2021

Rechtzeitige Beschwerdeeinbringung aufgrund eines gestellten Fristverlängerungsantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100543.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 245 Abs. 1 BAO · § 245 Abs. 3 BAO · § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hirschberger Steuerberatungs KG, Münchnerstraße 22, 6130 Schwaz, über die Beschwerden vom 27. April 2021 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 18. Februar 2021 betreffend Vorsteuererstattung 4-6/2019 und 1-12/2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.2.2021 zum Vorsteuererstattungszeitraum 4-6/2021 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. Nr. II 222/2009 (158/2014) für den Zeitraum 4-6/2019 erfolgt mit 54.538,73 Euro (= Gutschrift).

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.2.2021 zum Vorsteuererstattungszeitraum 1-12/2019 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. Nr. II 222/2009 (158/2014) für den Zeitraum 1-12/2019 führt zu einer Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuerschuld von 425,20 Euro (= Zahllast).
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte rechtzeitig die verfahrensgegenständlichen Erstattungsanträge zu welchen das Finanzamt ergänzende Unterlagen und Informationen anforderte.
Da keine Antwort auf die Vorhalte einlangte, wies das Finanzamt die Anträge ab.
Im Beschwerdeverfahren führte die BF aus, dass offensichtlich die zwar per Mail seitens der BF vorgelegten Unterlagen wohl aufgrund der großen Datenmenge fehlerhaft übermittelt worden seien.
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerden als verspätet zurück.

Laut eingebrachter Vorlageanträge sei rechtzeitig per FON ein Fristverlängerungsantrag im Beschwerdeverfahren gestellt worden. Weiters seien auch die Beschwerdevorentscheidungen nicht beim Zustellbevollmächtigten eingelangt, sondern erst auf Nachfrage per Mail an diesen übermittelt worden. Die Rechnungen und angeforderten Unterlagen wurden nachgereicht.

Im Vorlagebericht räumte das Finanzamt ein, dass von einem rechtzeitigen Beschwerdeeingang auszugehen sei, die Fristverlängerungsanträge seien unberücksichtigt geblieben.
Im Verfahren vor dem BFG wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die BF ist eine bulgarische Gesellschaft und als Transportunternehmen tätig.
Die beantragten Vorsteuerbeträge stammen großteils aus Betankungen und Verrechnungen des österreichischen Schwesterunternehmens.
Die nachträglich angeforderten Rechnungen und Unterlagen langten zunächst nicht rechtzeitig beim Finanzamt ein, sodass die Anträge abgewiesen wurden.
Die Beschwerden dagegen wurden aufgrund der vorgelegten Fristverlängerungsanträge, welche seitens des Finanzamtes nicht berücksichtigt wurden, rechtzeitig eingebracht.

Die Rechtzeitigkeit der Beschwerden wird im Vorlagebericht seitens des Finanzamtes nicht mehr bestritten.
Gegen die Rechtzeitigkeit der Vorlageanträge werden seitens des Finanzamtes keine Bedenken vorgebracht.
Die angeforderten Unterlagen wurden im Rechtsmittelverfahren vorgelegt.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne der § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) ausgeführt hat. ...

§ 3 (Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer)
Abs. 1: Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Aufforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe 4-6/2019)

Die Beschwerden sind als rechtzeitig zu werten, da sie innerhalb der vom Fristverlängerungszeitraum umfassten Frist (bis 30.4.2021) eingebracht wurden.
Dies hat auch das Finanzamt im Vorlagebericht nun nicht mehr bestritten.

Zu den vorgelegten Rechnungen hat das Finanzamt ebenso keine Bedenken geäußert, sodass diese als betrieblich veranlasst, wie in den vorhergehenden und nachfolgenden Zeiträumen erfolgt, gewertet und in spruchgemäßer Höhe erstattet werden.

3.1.a Zu Spruchpunkt II. (teilweise Stattgabe 1-12/2019)

Die BF hat für das Jahr 2019 jeweils quartalsweise Vorsteuererstattungsanträge eingebracht und mit 28.7.2020 auch einen Jahresantrag 1-12/2019.
Dieser Antrag umfasste mit Sequenznummer 2, Rechnungsnummer ***3*** (fälschlich angegeben mit ***4***), die Gutschrift zu einer Rechnung mit einer sich daraus ergebenden Umsatzsteuerzahllast von 425,20 Euro, die entsprechend zu berücksichtigen ist (und zu einer entsprechenden Umsatzsteuerschuld führt).

Die Rechnung mit der Sequenznummer 1, Rechnungsnummer ***2*** vom 31.12.2019 mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von 5.280 Euro wurde bereits mit Antrag zum Zeitraum 10-12/2019 zu Sequenznummer 16 beantragt und auch erstattet.
Dass die nicht beschwerdegegenständlichen Zeiträume bereits antragsgemäß erledigt wurden, wird auch seitens der BF in den Beschwerden eingeräumt.
Im Antrag 10-12/2019 wurden zwar der Name und die Adresse des Lieferanten abweichend (und falsch) zur vorgelegten Rechnung angegeben. Die UID-Nummer und die Rechnungsnummer iZm den verrechneten Leistungen lassen aber keinen Zweifel daran, dass es sich um ein und dieselbe Rechnung handelt.
Diese Vorsteuer kann daher nicht noch einmal erstattet werden, weil dies zu einer doppelten Erstattung führen würde.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Graz, am 20. September 2021