Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Andrew Paul Scheichl, Wipplingerstraße 20/8-9, 1010 Wien, über die zwei Beschwerden vom 11. Juni 2021 gegen die beiden Bescheide des Zollamtes Österreich vom 5. Mai 2021,
Zln. ***1*** und ***2***
betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die beiden Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
a)
Mit Bescheid vom 10.12.2019, Zl. ***3***, setzte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der ***Bf.1***, im Grunde der § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Z 1, §6 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBL. Nr. 299/1989 in der gegebenen Fassung, in Verbindung mit § 201 Abs. 1 und 2 Z 3 Bundesabgabenordnung (BAO) für das 1. und 2. Quartal 2012 den Altlastenbeitrag fest.
Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Festsetzung eines Säumniszuschlages gem. § 217 BAO und eines Verspätungszuschlages gem. § 135 BAO.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom 13.01.2020 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung der gesamten mit dem Bescheid festgesetzten Abgaben.
Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021, Zl. ***4***, als unbegründet ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.05.2021, Zl. ***2***, wies das Zollamt Österreich unter Hinweis auf die eben zitierte Beschwerdevorentscheidung den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.06.2021.
In Bezug auf den Verweis der belangten Behörde auf die erfolgte Beschwerdevorentscheidung bzw. auf den Umstand, dass keine Beschwerde mehr anhängig sei, von der die Höhe der einzuhebenden Abgabe abhänge, sei darauf hinzuweisen, dass die Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag gem. § 264 BAO erhoben habe, sodass die Voraussetzungen des § 212a BAO jedenfalls erfüllt seien. Von der Erledigung der anhängigen Beschwerde hänge die Höhe des in Rede stehenden Altlastenbeitrages ab.
Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2021, Zl. ***5***, als unbegründet ab.
Die Bf. stellte daraufhin mit Eingaben vom 06.08.2021 und vom 09.08.2021 den Vorlageantrag.
Mit Eingabe vom 24.08.2021 zog die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
b)
Mit Bescheid vom 10.12.2019, Zl. ***6***, setzte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien der Bf. im Grunde der § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Z 1, §6 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBL. Nr. 299/1989 in der gegebenen Fassung, in Verbindung mit § 201 Abs. 1 und 2 Z 3 Bundesabgabenordnung (BAO) für das 1. Quartal 2011 den Altlastenbeitrag fest.
Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Festsetzung eines Säumniszuschlages gem. § 217 BAO und eines Verspätungszuschlages gem. § 135 BAO.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom 13.01.2020 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung der gesamten mit dem Bescheid festgesetzten Abgaben.
Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021, Zl. ***7***, als unbegründet ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.05.2021, Zl. ***1***, wies das Zollamt Österreich unter Hinweis auf die eben zitierte Beschwerdevorentscheidung den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.06.2021.
In Bezug auf den Verweis der belangten Behörde auf die erfolgte Beschwerdevorentscheidung bzw. auf den Umstand, dass keine Beschwerde mehr anhängig sei, von der die Höhe der einzuhebenden Abgabe abhänge, sei darauf hinzuweisen, dass die Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag gem. § 264 BAO erhoben habe, sodass die Voraussetzungen des § 212a BAO jedenfalls erfüllt seien. Von der Erledigung der anhängigen Beschwerde hänge die Höhe des in Rede stehenden Altlastenbeitrages ab.
Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2021, Zl. ***8***, als unbegründet ab.
Die Bf. stellte daraufhin mit Eingaben vom 06.08.2021 und vom 09.08.2021 den Vorlageantrag.
Mit Eingabe vom 24.08.2021 zog die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist.
So judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass die Wirkung der Aussetzung nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub besteht, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt somit eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nicht aus (vgl. VwGH 6.7.2006, 2003/15/0126).
Zu a):
Im vorliegenden Fall hat das Zollamt Österreich über die o.a. Beschwerde gegen den der begehrten Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Abgabenbescheid vom 10.12.2019 mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021, GZ. ***4***, entschieden.
Zu b):
Die Beschwerde gegen den o.a. Abgabenbescheid vom 10.12.2019 hat das Zollamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021, GZ. ***7***, abgewiesen.
Zu a) und b):
Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidungen über die in Rede stehenden Aussetzungsanträge war nach dem Gesagten keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing.
Alleine auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerden entscheidenden Feststellung kommt die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht. Denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212a Abs. 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachenentscheidung sofort widerrufen und die Bf. damit in dieselbe Rechtsposition versetzen wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).
Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt im Übrigen selbst dann nicht, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (VwGH 31.03.1998, 93/13/0225). Die Bf. kann daher mit ihrem Einwand, sie habe in beiden Fällen einen Vorlageantrag gestellt, den vorliegenden Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen.
Somit entspricht es der Rechtslage, wenn das Zollamt die beiden nach der Erledigung der Beschwerden in der Hauptsache unerledigten Aussetzungsanträge im Hinblick auf die zuletzt erwähnten beiden Beschwerdevorentscheidungen abgewiesen hat.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Wien, am 31. August 2021