Volltext

BFG 17.09.2021, RV/3100783/2017

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100783.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 184 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat mit dem Richter ***Ri*** als Senatsvorsitzenden, dem Richter ***Ri2*** und den fachkundigen Laienrichtern ***Ri3*** und ***Ri4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die von der belangten Behörde ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, am 7. September 2016 ausgefertigten Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 und Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014 zu Recht erkannt:

Spruch

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    Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 und Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

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    Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 werden gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Nach Durchführung einer Außenprüfung hat die belangte Behörde am 7. September 2016 die angefochtenen Bescheide ausgefertigt. Die belangte Behörde folgte den Feststellungen der Außenprüfung, die die Umsätze und Einkünfte des Beschwerdeführers in den Beschwerdejahren 2012 bis 2015 im Wege der Schätzung ermittelt hat, nachdem trotz wiederholter Aufforderungen keine ausreichenden Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden.

2. Der Beschwerdeführer hat mit am 12. September 2016 bei der belangten Behörde elektronisch eingelangtem Schreiben das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erhoben. Irrtümlich seien Finanzamtsumbuchungen und ein Zahlungseingang in Höhe von € 5.500,00 nicht berücksichtigt worden. Bei den Aufwendungen sei der Personalaufwand nicht angesetzt worden. Er bitte um antragsgemäße Veranlagung.

3. Der Beschwerdeführer hat mit am 14. Oktober 2016 bei der belangten Behörde elektronisch eingelangtem Schreiben das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 erhoben. Der Einkommensteuerbescheid und der Umsatzsteuerbescheid seien aufgrund einer Schätzung erfolgt. Der Beschwerde würden die tatsächlichen Umsatzsteuern und Vorsteuern bzw. Einnahmen und Ausgaben zugrunde gelegt. Um antragsgemäße Veranlagung werde ersucht.

4. Der Beschwerdeführer hat mit am 20. September 2016 bei der belangten Behörde elektronisch eingelangtem Schreiben das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 erhoben. Der Einkommensteuerbescheid und der Umsatzsteuerbescheid seien aufgrund einer Schätzung erfolgt. Der Beschwerde würden die tatsächlichen Umsatzsteuern und Vorsteuern bzw. Einnahmen und Ausgaben zugrunde gelegt. Er bitte um antragsgemäße Veranlagung.

5. Der Beschwerdeführer hat mit am 26. September 2016 bei der belangten Behörde elektronisch eingelangtem Schreiben das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid das Jahr 2015 erhoben. Der Umsatzsteuerbescheid sei vorläufig erlassen worden. Er bitte um antragsgemäße Veranlagung.

6. Die belangte Behörde hat mit den am 8. Mai 2017 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. Da trotz mehrfacher Aufforderungen die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, habe das Beschwerdebegehren nicht überprüft werden können.

7. Mit am 7. Juni 2017 eingereichtem Schreiben hat der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Weiters wurde die Entscheidung durch den Senat (§ 272 BAO) und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 BAO) beantragt.

8. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerden mit Bericht vom 29. September 2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO ferner dann, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

2. Die belangte Behörde hat die Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß § 184 Abs. 1 BAO geschätzt, da der Beschwerdeführer die für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderungen nicht vorlegte. Diese Tatsache ist für das Bundesfinanzgericht erwiesen, die Hinhaltungen durch den Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Außenprüfung im Jahr 2016 sind ausreichen dokumentiert (Beilage 2 des Berichts vom 7. September 2016 über das Ergebnis der Außenprüfung). Auch im Beschwerdeverfahren hat die belangte Behörde trotz Aufforderung (Ersuchen um Ergänzung vom 10.11.2016; Erinnerung vom 11.04.2017) vom Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nicht erhalten. Auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hat sich die Hinhaltetaktik des Beschwerdeführers fortgesetzt. Trotz mündlicher Zusicherung beim Telefongespräch am 2. Juni 2021, sämtliche für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 und die Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014 der Abgabenbehörde zur Verfügung zu stellen und für einen allfälligen Erörterungstermin vor dem Bundesfinanzgericht die noch offenen bzw. strittigen Punkte festzuhalten, wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Initiativen gesetzt. Das Bundesfinanzgericht hat den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 26. Juli 2021 neuerlich den Auftrag erteilt, der belangten Behörde unverzüglich (binnen 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens) geordnet und sortiert alle Unterlagen zugänglich zu machen, die für eine Überprüfung der Umsätze und Jahresgewinne in den Beschwerdejahren erforderlich sind, insbesondere Steuererklärungen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Buchhaltung, Anlageverzeichnisse, Belege, Grundaufzeichnungen etc. Das Schreiben wurde mit Rückscheinbrief zugestellt (Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung am 28.07.2021). Mit gleichem Schreiben wurde die belangte Behörde vom Bundesfinanzgericht beauftragt, ehestmöglich die genannten Unterlagen zu überprüfen und dem Bundesfinanzgericht über das Ergebnis zu berichten. Um Information wurde ersucht, sollte der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht unverzüglich oder nicht vollständig die geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Die belangte Behörde hat dem Bundesfinanzgericht am 26.08.2021 schriftlich mitgeteilt, dass sie vom Beschwerdeführer keine Unterlagen erhalten hat.

3. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. September 2021 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Am 15. September 2021 hat er über die e-mailbox des Senatsvorsitzenden ein Schreiben mit folgendem Inhalt eingereicht:

[…] ich habe die offenen Belege und EA Rechnungen inzwischen vorbereitet. Krankheitsbedingt hat es sich etwas verzögert. Diese wurden an das Finanzamt ***1*** gesendet. Ich bitte höflich den morgigen Termin bis zur Durchsicht durch das Finanzamt ***1*** um zwei Wochen zu verschieben. […]

Angesichts der zahlreichen aktenkundigen Hinhaltungen und auf Verschleppung des Verfahrens gerichteten Handlungen des Beschwerdeführers sah das Bundesfinanzgericht keinen Grund für eine Vertagung der Senatsverhandlung. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die im Beschwerdeverfahren strittigen Steuern hat gemäß § 184 BAO im Wege der Schätzung zu erfolgen, da der Beschwerdeführer, von Beruf Steuerberater, offensichtlich nicht gewillt ist, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Damit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 und gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer 2014 als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer der Jahre 2012 und 2013 erfolgt dahingehend eine Abänderung der angefochtenen Bescheide, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend den am 10.05.2017 ausgefertigten Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO im Jahr 2012 mit € 409,69 und im Jahr 2013 mit € 910,40 angesetzt wurden (siehe unten Punkt III).

III. Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben

Die Bemessungsgrundlagen und Höhe der Einkommensteuer 2012 und 2013 betragen:

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IV. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschwerdefall hatte Sachverhaltsfragen zum Gegenstand. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich dabei nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

 

 

Innsbruck, am 17. September 2021