Volltext

BFG 14.09.2021, RV/7103091/2020

Gegenstandsloserklärung nach § 261 Abs 1 lit a BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103091.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 300 BAO · § 261 Abs. 1 BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, als Gruppenmitglied und ***GT***, mit demselben Vertreter, als Gruppenträger, hinsichtlich der Beschwerde vom 28. Mai 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 - nunmehr Finanzamtes für Großbetriebe vom 6. März 2020 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2014, Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2015 und Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2016, Steuernummer ***BF1StNr3***, den Beschluss:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos erklärt.

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    Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Sachverhalt

Die Beschwerde vom 28. Mai 2020 wurde am 16. Juli 2020 gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 11. März 2021 erteilte die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung, dass die belangte Behörde die bekämpften Bescheide gemäß § 300 BAO aufhebt.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 17. März 2021 wurde der belangten Behörde gemäß § 300 Abs 1 lit b BAO die Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei (§ 300 Abs 1 lit a BAO) zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide weitergeleitet, ihr hierfür eine Frist von 6 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt, ihr aufgetragen, gemäß § 300 Abs 3 BAO mit dem aufhebenden Bescheid den den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden und gemäß § 300 Abs 5 zweiter Satz BAO die Abgabenbehörde das Bundesfinanzgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.

Über die elektronische Schnittstelle hat die belangte Behörde am 6. September 2021 dem Bundesfinanzgericht den aufhebenden Bescheid und die die aufgehobenen Bescheide ersetzenden Bescheide, alle vom 6. September 2021, übermittelt. Die Zustellnachweise mit der Bestätigung der Übernahme der Bescheide am 10. September 2021 wurden am 14. September 2021 nachgereicht.

Die Beschwerdeführerin erklärte am 14. September 2021 unter Verweis auf die Bescheide vom 6. September 2021, dass mit der Behörde eine Einigung erzielt worden ist.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesfinanzgerichts und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

§ 261 Abs 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."

§ 300 BAO lautet:

"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."

 

Zweck des § 300 BAO ist die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes. Damit erfolgt auch eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035).

Der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid, der mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden ist, ist ein an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretender Bescheid (siehe Ritz, BAO6 § 253 Tz 2).

Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmung des § 261 BAO ist, dass dem Beschwerdebegehren durch einen Bescheid Rechnung getragen wird. Mit Bescheiden vom 6. September 2021 wurden neue Feststellungsbescheide Gruppenmitglied für 2014 bis 2016 erlassen.

Da aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu schließen ist, dass mit der Erlassung dieser Bescheide dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos zu erklären.

4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus § 261 Abs 1 lit a BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die ordentliche Revision war daher gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zuzulassen.

 

 

Wien, am 14. September 2021