Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache VN1 VN2 NN, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 9. April 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 16. März 2015 betreffend Einkommensteuer 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2013, wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2012 gegenüber VN1 NN, in der Folge kurz mit Bf. bezeichnet, in Höhe von 1.264,00 Euro festgesetzt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.523,77 Euro erzielt hatte. Der Bescheid berücksichtigte keine Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit
Mit Bescheid vom 23.10.2013 des Finanzamtes 2/20/21/22 über die Feststellung von Einkünften der XXX OG gemäß § 188 BAO für das Jahr 2012 wurde festgestellt, dass auf den Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.523,77 Euro entfallen.
Mit Bescheid vom 16.3.2015 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2012 gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen.
Mit Bescheid vom 16.3.2015 wurde die Einkommensteuer 2012 gegenüber dem Bf. in Höhe von 2.770,00 Euro festgesetzt. Dabei wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 6.206,20 Euro zusätzlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.523,77 Euro berücksichtigt.
Sämtliche Bescheide wurden zu Handen StB zugestellt.
Die XXX OG wurde am 6.7.2012, Antrag auf Löschung eingelangt am 29.6.2012, im Firmenbuch gelöscht.
Mit Eingabe vom 8.4.2015, beim Finanzamt eingelangt am 9.4.2015, erhob der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid vom 16.3.2015 Beschwerde und erklärte, die Position "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in Höhe von 14.523,77 Euro entspreche nicht den Gegebenheiten, da das Unternehmen knapp nach dem ersten Halbjahr 2012 geschlossen worden und kein Gewinn ausgewiesen worden sei. Kanzlei StB habe den Bf. bzw. das Unternehmen damals vertreten. Der Bf. habe keine Kopie von den Steuererklärungen E1, E1a bzw. E6, E6a erhalten und müsse diese erst anfordern. Danach werde er die Einkunftsart und die Höhe präzisieren, "zumal lt. Steuerkonto der Hinweis "Wiederaufnahme des Verfahrens" vermerkt ist".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.4.2015 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2012 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 252 Abs. 1 BAO könne ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass er auf Entscheidungen basiere, die in einem anderen Feststellungsverfahren getroffen worden seien. Ein Finanzamt sei an die Feststellungs-mitteilung eines anderen Finanzamtes hinsichtlich eines Beteiligungsertrages gebunden. Die Position Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.523,77 sei aufgrund der Mitteilung des Finanzamtes 2/20/21/22 festgesetzt worden. Außerdem sei anzumerken, dass der Wiederaufnahmebescheid und der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 16.3.2015 aufgrund der übermittelten Lohnzettel festgesetzt worden sei.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Bf. eine (unzulässige) Beschwerde, welche vom Finanzamt als (zulässiger) Vorlageantrag gewertet wurde und führte begründend aus, der seinerzeitige Vertreter habe ihn mit Schreiben vom 23.3.2015 informiert, "dass der Rückstand für die Festsetzung der Einkommensteuer zu Unrecht erfolgte". Die steuerliche Vertretung wurde wie folgt zitiert: "Ich habe die Bescheide überprüft und für nicht richtig befunden. Sie können gegen diesen Bescheid Beschwerde einlegen. ..." Der Bf. ersuchte "mangels Unterlagen, um Einsicht der Akten".
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 14.8.2015 vorgelegt.
Im Vorlagebericht fasste das Finanzamt den Sachverhalt wie folgt zusammen:
"Herr NN, welcher steuerlich nicht vertreten ist, war im Jahr 2012 zu 33,33 % an der XXX OG (FA 12 - NUMMER) beteiligt und erzielte in diesem Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 14.523,77. Durch eine Aktualisierung der in der EDV-Anlage der Finanzverwaltung betreffend Herrn NN gespeicherten Daten wurden vier Lohnzettel, welche bis dahin noch nicht erfasst wurden, nachträglich automatisch dem Steuerakt Herrn NNs zugeordnet und anlässlich der Wiederaufnahme des Verfahrens am 16.3.2015 bei der Veranlagung 2012 steuerlich berücksichtigt. Daraus resultiert nun die von Herrn NN bekämpfte Nachzahlung iHv € 1.506,-, die er aber lt. Beschwerde irrtümlich auf die (auch schon im Erstbescheid vom 4.10.2013 enthaltenen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb zurückführt."
Das Finanzamt gab folgende Stellungnahme ab:
"Herrn NN ist allem Anschein nach nicht bewusst, dass die vier bis dato steuerlich noch nicht berücksichtigten Lohnzettel der eigentliche Grund für die Wiederaufnahme und die damit verbundene Steuernachforderung waren.
Da diese aber eindeutig bis dorthin dem Finanzamt nicht bekannt waren (und auch von Hrn. NN in seiner Steuererklärung vom 3.10.2013 nicht angeführt wurden), stellen diese vier Lohnzettel gem. § 303 Abs. 1 BAO zweifellos einen Wiederaufnahmegrund dar und sind diese daher vom Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hat Herrn NN mehrfach (erfolglos) darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittelverfahren gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069), zumal auch der Grundlagenbescheid gegenüber Herrn NN wirksam geworden ist.
Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet."
Dem Bf. wurden seitens der Richterin folgende Unterlagen übermittelt:
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Ein Firmenbuchauszug der XXX OG,
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der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2012 vom 4.10.2013
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der Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2012 der XXX OG,
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Bescheid vom 16.3.2015 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012,
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Bescheid vom 16.3.2015 betreffend Einkommensteuer 2012
Dem Bf. wurde überdies Folgendes vorgehalten:
"Das Finanzamt hat Ihnen ursprünglich mit Bescheid vom 4.10.2013 die Einkommensteuer für 2012 in Höhe von 1.264,00 Euro vorgeschrieben. Dabei wurde davon ausgegangen, dass Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.523,77 Euro erzielt haben.
Dieser Betrag entspricht dem Betrag laut Feststellungsbescheid vom 23.10.2013, mit welchem Ihnen dieser Anteil am Gewinn der XXX OG zugewiesen wurde, bei welcher Sie bis Mitte 2012 (Antrag auf Änderung eingelangt am 29.5.2012, eingetragen am 15.6.2012) Gesellschafter waren.
2012 stellte das Finanzamt fest, dass in diesem Bescheid Einkünfte aus vier Lohnzetteln nicht erfasst worden waren und nahm das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2012 wieder auf.
Auf die errechnete Einkommensteuer in Höhe von 3.184,54 Euro wurde die entrichtete Lohnsteuer von 414,66 Euro angerechnet, sodass die von Ihnen zu entrichtende Einkommensteuer 2012 insgesamt mit 2.770,00 Euro festgesetzt wurde.
Dagegen haben Sie die vorliegende Beschwerde eingebracht und sich gegen die Position "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" gewandt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der XXX OG wurden Ihnen jedoch mit dem Feststellungsbescheid vom 23.10.2012 zugewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde eingebracht, obwohl die Gesellschaft vom selben Steuerberater vertreten wurde, der Sie auch im Einkommensteuerverfahren vertreten hat. Der Bescheid ist bereits rechtskräftig und daher waren diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch im Einkommensteuerverfahren anzusetzen."
Dem Bf. wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Einkommensteuer 2012 wurde gegenüber dem Bf. mit Bescheid vom 4.10.2013 unter Ansetzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb von 14.523,77 Euro in Höhe von 1.264,00 Euro festgesetzt. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden nicht berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 23.10.2013 wurden die Einkünfte der XXX OG festgestellt. Auf den Bf. entfiel ein Betrag von 14.523,77 Euro. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht. Er ist in Rechtskraft erwachsen.
Da beim ursprünglichen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt worden waren, weil die Lohnzettel dem Bf. erst nachträglich zugeordnet wurden, nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 16.3.2015 wieder auf und setzte die Einkommensteuer für 2012 mit Bescheid vom 16.3.2015 in Höhe von 2.770,00 Euro neu fest. Dabei wurden Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 6.206,20 Euro angesetzt.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ansetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der Begründung, das Unternehmen sei knapp nach dem ersten Halbjahr 2012 geschlossen und kein Gewinn ausgewiesen worden. Eine in der Beschwerde angekündigte Präzisierung nach Einkunftsart und Höhe ist nicht erfolgt. Dem Bf. wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, er hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt wurde aufgrund des vorliegenden Aktes des Finanzamtes und Einsichtnahme in das Firmenbuch sowie das Abgabeninformationssystem festgestellt. Der Bf. hat keine weiteren Beweismittel vorgelegt und kein konkretes Vorbringen erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gem. § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit Feststellungsbescheid vom 23.10.2013 gegenüber der XXX OG in Höhe von 52.587,74 Euro festgestellt. Von diesem Betrag entfielen auf den Bf. Einkünfte in Höhe von 14.523,77 Euro.
Dieser Bescheid wurde ebenso wie der Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2012 StB zugestellt.
Gegen den Feststellungsbescheid wurde keine Beschwerde eingebracht. Er ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2012 ist hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein vom Feststellungsbescheid abgeleiteter Bescheid.
Die Beschwerde enthält ausschließlich Vorbringen gegen die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Anfechtung eines Steuerbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist jedoch in der Sache abzuweisen (vgl. VwGH vom 07.07.2004, Zl. 2004/13/0069 unter Hinweis auf Ritz, BAO Kommentar/2, Tz 3 zu § 252).
Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, waren im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, es war lediglich die eindeutige Rechtslage anzuwenden, wobei auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird.
Wien, am 8. September 2021