Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache RA ***RA*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ***A*** als Inhaber der ***B*** e.U., vormals "***B*** KG, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerden vom 30.09.2013 gegen die Bescheide des ***Finanzamtes C*** vom 25.07.2013, betreffend
Spruch
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Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011 sowie
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Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011,
beschlossen:
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Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 14.08.2014 gegen die als Beschwerdevorentscheidungen intendierten Erledigungen vom 10.07.2014 wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Am 03.06.2014 erfolgte die Übernahme des Vermögens der "***B*** KG gemäß § 142 UGB durch ***A***, als Inhaber der "***B*** e.U., und die Firma "***B*** KG wurde im Firmenbuch gelöscht.
Am 10.07.2014 erließ die Abgabenbehörde als Beschwerdevorentscheidungen intendierte Erledigungen hinsichtlich der Beschwerden vom 30.09.2013 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011 sowie Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011, die als Bescheidadressat die ***B*** KG ausweisen.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2014 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Verwaltungsgericht und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Mit Vorlagebericht vom 17.11.2014 wurden die Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Am 03.06.2014 erfolgte die Übernahme des Vermögens der "***B*** KG gemäß § 142 UGB durch ***A***, als Inhaber der "***B*** e.U., und die Firma "***B*** KG wurde im Firmenbuch gelöscht.
Am 10.07.2014 erließ die Abgabenbehörde als Beschwerdevorentscheidungen intendierte Erledigungen hinsichtlich der Beschwerden vom 30.09.2013 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011 sowie Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011, die als Bescheidadressat die ***B*** KG ausweisen.
2. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
Gesamtrechtsnachfolge liegt insbesondere bei einer Übernahme gemäß § 142 UGB vor (vgl VwGH vom 29.06.2016, 2013/15/0245, Ritz, BAO6, § 19 Tz 1).
Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Da laut Firmenbuch die Übernahme des Vermögens der "***B*** KG gemäß § 142 UGB durch ***A***, als Inhaber der "***B*** e.U. am 03.06.2014 erfolgt ist, ist Herr ***A*** als Inhaber der "***B*** e.U. Gesamtrechtsnachfolger der "***B*** KG, womit gemäß § 19 Abs 1 BAO die sich aus Abgaben-vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten der "***B*** KG auf ihn übergingen und rechtswirksame Bescheide ab diesem Zeitpunkt an den Rechtsnachfolger zu richten waren.
Im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der intendierten Erlassung der Beschwerdevorent-scheidungen das Vermögen der KG bereits nach § 142 UGB auf den Einzelunternehmer übergegangen war und diese somit an eine nicht mehr existente Personengesellschaft gerichtet waren, sind die genannten Erledigungen vom 10.07.2014 ins Leere gegangen und konnten keine Rechtswirkung entfalten.
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit (…) Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (…).
Der sich gegen Erledigungen ohne Bescheidqualität gerichtete Vorlageantrag war daher mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Einzelrichter kann trotz rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Beschwerde (zB Zurückweisung) zu erfolgen hat.
§ 274 Abs 3 gestattet das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Die Durchführung liegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Ermessen (vgl Ritz, BAO6, § 274 Tz 11f).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen (vgl Ritz, BAO6, § 20 Tz 7f).
Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben". Zur Zweckmäßigkeit gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (vgl Ritz, BAO6, § 20 Tz 7 und die dort zitierte Judikatur). Bei der Ermessensübung ist zudem das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten.
Im Hinblick darauf, dass überwiegende Parteiinteressen nicht erkennbar sind, die der Unterlassung der beantragten mündlichen Verhandlung entgegenstünden und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsfolge eines nicht zulässigen Vorlageantrages sich aus § 264 BAO und § 260 Abs 1 BAO ergibt, wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie aufgrund des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit das Ermessen dahingehend geübt, dass von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.
III. Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wurde (VwGH vom 29.06.2016, 2013/15/0245), sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 13. September 2021