Volltext

BFG 13.09.2021, RV/3100746/2020

Zurückweisung wegen verspäteter Einreichung der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100746.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterName_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift_A, vertreten durch die Steuerberaterin_A, betreffend Beschwerde vom 1. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes_A vom 8. Jänner 2020 betreffend den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 23. Mai 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

 

A.) Sachverhalt:
A.1.) Die Beschwerdeführerin ist seit 1. September 2017 bei der Firma Unternehmen_A nichtselbständig beschäftigt. In ihrer am 11. Juni 2018 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 begehrte die Abgabepflichtige ua. die Kosten für doppelte Haushaltsführung (Wohnung in Staat_A) als Werbungskosten.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (ua. Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom 30. November 2018) versagte das Finanzamt_A der Abgabepflichtigen im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 (mit Ausfertigungsdatum 23. Mai 2019) die steuerliche Anerkennung der geltend gemachten Kosten als Werbungskosten. Die steuerliche Vertretung begehrte mit Eingaben vom 21. Juni 2019 und 1. August 2019 Fristverlängerungen zur Einbringung einer Beschwerde gegen obigen Bescheid, reichte jedoch nie eine Beschwerde ein.

A.2.) Mit Schreiben vom 22. August 2019 reichte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin beim Finanzamt_A den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 gemäß § 299 BAO ein, da in diesem der Abgabepflichtigen die Kinderfreibeträge, Kinderbetreuungskosten für beide Kinder und die doppelten Haushaltskosten nicht gewährt worden waren.

Das Finanzamt_A wies bescheidmäßig den Antrag vom 22. August 2019 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 23. Mai 2019 ab (Abweisungsbescheid mit Ausfertigungsdatum 8. Jänner 2020). Der Bescheid wurde der Abgabepflichtigen elektronisch am 9. Jänner 2020 zugestellt (Databox).

Die steuerliche Vertreterin beantragte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 die Fristverlängerung bis 20. März 2020 zur Einbringung einer Beschwerde gegen "die Beschwerdevorentscheidung des Einkommensteuerbescheides 2017" (offensichtlich gemeint wohl: Abweisungsbescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2017") vom 8. Jänner 2020, da noch nicht alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Einbringung einer Beschwerde vorliegen würden.

Binnen offener Frist ersuchte die steuerliche Vertreterin mit Eingabe vom 19. März 2020 erneut um Fristverlängerung bis zum 1. Mai 2020 zur Einbringung einer Beschwerde gegen "die Beschwerdevorentscheidung des Einkommensteuerbescheides 2017" (offensichtlich gemeint wohl: Abweisungsbescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2017") vom 8. Jänner 2020, da noch nicht alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Einbringung einer Beschwerde vorliegen würden.

Das Finanzamt_A gab mit Bescheid vom 24. März 2020 dem Ansuchen vom 19. März 2020 "um Verlängerung der Beschwerdefrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017" nicht statt, da grundsätzlich bei der Erstellung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung 2017 vom 11. Juni 2018 sämtliche, für die Beweisführung notwendigen Unterlagen vorliegen müssten. Dem (mehrmaligen) Ansuchen auf Fristverlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid sei bereits am 2. August 2019 nicht entsprochen worden.
Der Abweisungsbescheid vom 24. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 27. März 2020 zugestellt (nachweislich mittels Rsb-Rückschein).

Die Beschwerdeführerin erhob mit (elektronischer) Eingabe vom 1. April 2020 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid (vom 8. Jänner 2020) betreffend die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 (vom 23. Mai 2019) und beantragte eine Veranlagung für 2017 unter Berücksichtigung der beantragten doppelten Haushaltsführungskosten, Kinderfreibeträge und Kinderbetreuungskosten (laut Schreiben vom 31. März 2020 im Anhang).

Das Finanzamt_A wies mit Beschwerdevorentscheidung (mit Ausfertigungsdatum 25. August 2020) die Beschwerde vom 1. April 2020 gegen den Bescheid vom 8. Jänner 2020 als unbegründet ab. Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 7. September 2020 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

B.) Beweiswürdigung:
Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

C.) Rechtslage:
C.1.) Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat.

Die Beschwerdefrist ist nach Abs. 3 leg.cit. auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach Abs. 4 leg.cit. mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3 leg.cit.) und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung (Abs. 3 leg.cit.) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 leg.cit. kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Der Abgabepflichtige kann weder darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird (VwGH 20.1.1993, 92/13/0215), noch muss bei Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist eine Nachfrist gesetzt werden (Ritz, BAO6, § 245 Tz 15; VwGH 2.5.1991, 89/13/0040).

Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages iSd § 245 Abs. 2 bzw. 3 BAO. Die Hemmung des Fristenlaufes endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (§ 245 Abs. 2 BAO) oder die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag dem Antragsteller zugestellt wird. § 108 Abs. 3 BAO (Fristende) gilt auch für das Ende der Hemmung, weil nach dem Normzweck die Partei am letzten Tag von Fristen die Möglichkeit der (eingeschriebenen) Postaufgabe haben soll (VwGH 24.11.1998, 98/14/0130; Ritz, BAO6, § 245 Tz 35f).

Bei Hemmung einer Frist läuft nach Wegfall des Hemmungsgrundes die unverbrauchte restliche Frist weiter (Ritz, BAO6, § 108 Tz 7). Die Hemmung der Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages abgestoppt wird, und dass mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft. Wird beispielsweise ein Antrag auf Fristverlängerung drei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht und bescheidmäßig abgewiesen, so hat der Beschwerdeführer noch drei Tage der Rechtsmittelfrist zur Verfügung (sofern nicht § 245 Abs. 4 BAO zweiter Satz Anwendung findet). Wird der Antrag erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht, so steht dem Beschwerdeführer bei Abweisung vor dem von ihm beantragten Fristende nur mehr ein Tag zur Ausarbeitung der Beschwerde zur Verfügung, nämlich jener, der dem Tag der Zustellung des die Hemmungswirkung beseitigenden Bescheides folgt (Stoll, BAO, 2523f; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 245 Anm 29; Ritz, BAO6, § 245 Tz 38f).

Die Hemmung kann bei Einbringung eines Fristverlängerungsantrages nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft (§ 245 Abs. 4 zweiter Satz BAO). Ergibt sich die Hemmung nur aus § 245 Abs. 2 BAO (bzw. wenn ein Fristverlängerungsantrag und ein Antrag auf Begründung gestellt werden, auch aus § 245 Abs. 2 BAO), so ist für das Ende dieser Hemmungswirkung lediglich § 245 Abs. 4 erster Satz BAO maßgebend (Arnold, AnwBl 1986, 482; Ritz, BAO6, § 245 Tz 40).

C.2.) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird nach § 108 Abs. 1 BAO der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. Beginn und Lauf einer Frist werden nach Abs. 3 leg.cit. durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Samstage, Sonntage und Feiertage sind für den Beginn und den Lauf einer Frist bedeutungslos. Diesen Tagen (sowie dem Karfreitag und dem 24. Dezember) kommt hingegen nach § 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO Bedeutung zu, wenn das Ende einer Frist auf einen dieser Tage fallen würde. Diesfalls endet die Frist am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist (Ritz, BAO6, § 108 Tz 6).

C.3.) Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw. durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen.

Eine solche Zurückweisung hat etwa auch zu erfolgen, wenn die Abgabenbehörde die Verspätung übersehend einen Mängelbehebungsauftrag (VwGH 18.3.1986, 85/14/0148) oder eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 20.3.1989, 88/15/0131) erlassen hat (Ritz, BAO6, § 245 Tz 41).

D.) Erwägungen:
Der streitgegenständliche Abweisungsbescheid betreffend den Antrag gemäß § 299 BAO (vom 8. Jänner 2020) wurde der Beschwerdeführerin am 9. Jänner 2020 zugestellt. Binnen offener Beschwerdefrist beantragte die steuerliche Vertreterin mit Eingabe vom 6. Februar 2020 eine Fristerstreckung zur Einreichung eines Rechtsmittels bis 20. März 2020. Das Finanzamt_A sprach über diesen Antrag nicht bescheidmäßig ab, sodass die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 4 BAO bis zum 20. März 2020 erstreckt war.

Binnen offener Frist, nämlich einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist (20. März 2020), beantragte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin (neuerlich) eine Beschwerdefristerstreckung bis 1. Mai 2020 (siehe die elektronisch eingereichte Eingabe vom 19. März 2020). Mit dem Tag der Einbringung des Antrages, sohin am 19. März 2020 wurde der (Beschwerde)Fristenlauf gehemmt.

Das Finanzamt_A wies den Fristerstreckungsantrag in Folge mit Bescheid vom 24. März 2020, zugestellt der Beschwerdeführerin am 27. März 2020, ab. Nachdem die Abgabenbehörde bescheidmäßig keine Nachfrist gesetzt hat, endete die Hemmung des (Beschwerde)Fristenlaufes mit dem Tag der Bescheidzustellung, sohin am 27. März 2020.

Die unverbrauchte restliche Beschwerdefrist betrug im vorliegenden Fall zwei Tage (Ende der Beschwerdefrist 20. März 2020; Einbringung des hämmenden Fristerstreckungsantrages am 19. März 2020), sodass das Ende der Beschwerdefrist nunmehr auf den 29. März 2020 (der dem Tag der Bescheidzustellung am 27. März 2020 folgende zweitnächste Tag) entfiel. Der 29. März 2020 war ein Sonntag, weshalb nach § 108 Abs. 3 BAO als letzter Tag der (Beschwerde)Frist der darauffolgende Tag, nämlich Montag, der 30. März 2020, anzusehen ist.

Die steuerliche Vertreterin reichte bei der Abgabenbehörde die Beschwerde (samt schriftlicher Ausfertigung vom 31. März 2020 als Anhang) jedoch elektronisch erst am 1. April 2020, sohin nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Unabhängig davon, dass das Finanzamt_A eine über die Sache materiell absprechende Beschwerdevorentscheidung vom 25. August 2020 erlassen hat, ist vom Bundesfinanzgericht eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

E.) Revisionen:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

 

 

Innsbruck, am 13. September 2021