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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Säumnisbeschwerden vom 23.8.2021 wegen
Spruch
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Säumnisbeschwerde vom 27.7.2021 wegen einer Eingabe an das Finanzamt Eisenstadt vom 16.12.2020 (protokolliert zu RS/7100063/2021)
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Säumnisbeschwerde vom 25.7.2021 wegen einer Eingabe an das Finanzamt Eisenstadt vom 3.11.2020 (protokolliert zu RS/7100064/2021)
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Säumnisbeschwerde vom 24.7.2021 wegen eines Antrages an das Finanzamt Eisenstadt vom 26.5.2020 (protokolliert zu RS/7100065/2021)
zur Steuernummer ***BF1StNr2*** beschlossen:
I. Die drei Säumnisbeschwerden vom 23.8.2021 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Sachverhalt
Am 23.8.2021 langte beim Bundesfinanzgericht per Fax ein Schreiben ein, das aus drei ausgedruckten E-Mail Nachrichten besteht. Diese Fax-Nachricht sieht wie folgt aus:



Eine Unterschrift weist die Faxnachricht nicht auf. Mit Beschluss vom 31.8.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, insbesondere den Mangel des Fehlens der Unterschrift zu beheben.
Am 8.9.2021 langte beim Bundesfinanzgericht eine Faxnachricht des Beschwerdeführers ein, welche dieselben drei ausgedruckten E-Mails enthält, jedoch wurde jedes E-Mail nun unterschrieben.
Mit derselben Faxnachricht wurde ein weiteres ausgedrucktes und bereits vorab an das Bundesfinanzgericht übermitteltes E-Mail, das ebenfalls unterschrieben ist, übermittelt. Diese weitere Faxnachricht lautet:

Aus dem letzten Satz dieser Nachricht geht eindeutig hervor, dass die Säumnisbeschwerden vom 23.8.2021 zurückgezogen werden.
Zusätzlich findet sich noch folgendes handschriftlich angebrachtes Anbringen:

Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
§ 256 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
§ 284 BAO lautet:
§ 284.(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)
Rechtliche Erwägungen
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten können, bevor über sie rechtskräftig entschieden ist, grundsätzlich zurückgenommen werden. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (Ritz, BAO6, § 256 Tz 11).
Bei Zurücknahme einer Säumnisbeschwerde ist diese gemäß § 284 Abs 7 lit a BAO mit Beschluss in sinngemäßer Anwendung des § 256 Abs 1 und 3 BAO als gegenstandslos zu erklären (vgl. Ritz, BAO6, § 284 Tz 11). Ein Säumnisbeschwerdeverfahren wird erst durch ein Anbringen eines Beschwerdeführers in Gang gesetzt. Die Anordnung des § 287 Abs 7 lit a BAO, aus der sich iVm § 256 Abs 3 BAO ergibt, dass eine zurückgenommene Säumnisbeschwerde mit Beschluss durch das Verwaltungsgericht als gegenstandslos zu erklären ist, richtet sich an das Verwaltungsgericht. Ein Verzicht durch den Beschwerdeführer ist nicht vorgesehen.
Die Beschwerde war beschlussmäßig gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Das E-Mail vom 6.9.2021, mit dem die Zurücknahme der Säumnisbeschwerden vom 23.8.2021 angekündigt wurde, wurde auch an eine Empfängerin des Finanzamtes Österreich gesendet. Das Finanzamt Österreich wurde vom Bundesfinanzgericht jedoch noch nicht über die Säumnisbeschwerden vom 23.8.2021 in Kenntnis gesetzt, weil zunächst ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen war. Aus diesem Grund erfolgt die Zustellung dieses Beschlusses auch an das Finanzamt Österreich zur Kenntnis.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 10. September 2021