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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 7. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***1*** vom 9. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 7. April 2020 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Am 9. März 2020 erging an die Bf. der Bescheid des Finanzamtes ***1*** betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 7. April 2020 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2021 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid abgeändert.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 1. März 2021 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 31. August 2021 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 7. April 2020 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 31. August 2021 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid (und die damit verbundenen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung) zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 3. September 2021