Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Petra Steurer, Rennweg 70//2/27, 1030 Wien, betreffend Beschwerde vom 20. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, nunmehr Finanzamtes Österreich vom 13. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Spruch
I. Der Vorlageantrag wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Sachverhalt
Am 13. März 2020 wurde vom Finanzamt Lilienfeld St. Pölten der Einkommensteuerbescheid 2019 abgefertigt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 20. März 2020 Beschwerde mittels FinanzOnline ein.
Am 17. Dezember 2020 erließ das Finanzamt eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag um 20:16:17 Uhr in der Databox von FinanzOnline zur Verfügung gestellt.
Am 20. Jänner 2021 brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline eine Beschwerde gemäß § 243 BAO ein. In dieser erklärte er, dass ihm eine Beschwerdevorentscheidung am 17. Dezember 2020 zugestellt wurde, beantragte die Rückforderung des vollen Sachbezuges und verwies auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts.
Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bzw. zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Österreich mit Bericht vom 10. August 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Beantragt wurde darin die Zurückweisung des Vorlageantrages als nicht rechtzeitig eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung und den Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes. Der genaue Zustellzeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung wurde mittels E-Mail vom 24. August 2021 vom Bundesministerium für Finanzen, Sektion I - Finanzverwaltung, Management und Services Gruppe I/C, Abteilung I/10 - IT Steuer, mitgeteilt und bestehen dagegen keine Bedenken.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Der Vorlageantrag ist ein ordentliches Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 § 264 Rz 1). Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (Ritz, BAO6 § 85 Rz 1 mit Judikakturverweisen).
Das Anbringen vom 20. Jänner 2021 ist in Anbetracht des Verfahrensstadiums und der Erklärung des Beschwerdeführers, die "Beschwerde zu berichtigen", als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO zu werten.
Ein Vorlageantrag ist gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung zu stellen. Gemäß § 245 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit a BAO ist die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Frist gehemmt.
Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist es unstrittig, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 in die Databox zur Verfügung gestellt wurde.
§ 97 Abs 3 BAO lautet auszugsweise:
"An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf […]"
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FonV), BGBl II Nr 97/2006 idF BGBl II 2018/82, ist eine Verordnung im Sinne dieser Bestimmung. Nach § 5b Abs 1 FonV haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer kommt es nicht an bzw. ist der Zeitpunkt der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung irrelevant (Ritz, BAO6 § 98 Rz 4 mit Judikaturverweisen).
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 um 20:16:17 Uhr in der Databox zur Verfügung gestellt, war daher elektronisch verfügbar und gilt daher als zugestellt.
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete demgemäß ein Monat nach Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung, somit gemäß § 108 Abs 2 und 3 BAO mit Ablauf des 18. Jänner 2021, da das Ende der eigentlichen Frist auf Sonntag den 17. Jänner 2021 fällt.
Da laut festgestelltem Sachverhalt der Vorlageantrag am 20. Jänner 2021 eingebracht wurde, ist dieser nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist und damit nicht rechtzeitig gestellt worden.
Gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 264 Abs 4 lit e BAO ist ein Vorlageantrag mit Beschluss zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht, sprich dem Bundesfinanzgericht.
Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 264 Abs 4 lit e und Abs 5 BAO zurückzuweisen.
4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Vorlageantrages ist eine Sachverhaltsfrage. Die Pflicht zur Zurückweisung durch das Bundesfinanzgericht ergibt sich unmittelbar aus § 260 Abs 1 lit b iVm § 264 Abs 4 lit e und Abs 5 BAO. Es liegt daher im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die ordentliche Revision war daher gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zuzulassen.
Wien, am 30. August 2021