Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Dax, Schöpfstraße 39 Tür Top 3, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 9. November 2015 zu Steuernummer Bf1StNr über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011, 2012, und 2013 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Sachverhalt:
Gleichzeitig mit der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 erließ das Finanzamt am 9.11.2015 die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 bis 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer (infolge Bf).
Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 brachte die steuerliche Vertretung des Bf. Bescheidbeschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 und gegen die Anspruchszinsenbescheide 2010 bis 2013 alle vom 9.11.2015 (zugestellt am 13.11.2015) beim Finanzamt am 15.12.2015 ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.2.2016 wurde die Beschwerde vom 11.12.2015 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011, 2012 und 2013 als unbegründet abgewiesen ua. mit dem Hinweis: Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend geändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsbescheid Rechnung getragen. Es ergeht diesfalls ein neuer Zinsenbescheid.
Nebenbei wird angemerkt, dass mit Beschwerdevorentscheidungen vom 19.7.2016 die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 vom 9.11.2015 aufgrund der Beschwerde geändert wurden. (Das Verfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 ist beim BFG in einem eigenen Verfahren anhängig). Gleichzeitig ergingen (Erst)Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2010 bis 2013 datiert vom 19.7.2016.
Aus dem Schriftsatz vom 4.4.2016 eingelangt am 6.4.2016 beim Finanzamt geht folgendes vor:
"IE & Co GmbH
StNr. Bf1StNr
Vorlageantrag, Beschwerde
… stelle ich …… gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009, 2011, 2012 und 2013 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Weiters lege ich gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend die Anspruchszinsenbescheide 2010,2011,2012 und 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Alle angeführten Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidungen wurden am 25.2.2016 ausgefertigt und am 4.3.2016 zugestellt.
Der guten Ordnung halber wird auf die Diskrepanz der Nennung der Jahre in der Beschwerdevorentscheidung (2009, 2011, 2012 und 2013) und des Bescheides über die Abweisung einer Aussetzung der Aussetzung (2010, 2011, 2012 und 2013) hingewiesen.
Es wird beantragt, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Weiters wird beantragt, die angefochtenen Anspruchszinsen 2010, 2011, 2012 und 2013 im Betrag von 1.021,23 € bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsmittels auszusetzen.
Begründung:
Gegen die Stammabgabenbescheide Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 sowie die daraus abgeleiteten Nebengebührenbescheide wurde am 12.11.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung bis zur Beschwerdeerledigung beantragt. Dem Aussetzungsantrag wurde stattgegeben. Betreffend der Stammabgabenbescheide wurde noch keine Entscheidung seitens der Behörde getroffen, die Beschwerde gegen die Nebengebührenbescheide jedoch abgewiesen……".
Mit Vorlagebericht vom 10.8.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde datiert vom 11.12.2015 ua gegen die Anspruchszinsenbescheide 2010 bis 2013 (betreffend den Bf. und Einkommensteuer 2010 bis 2013) vom 9.11.2015 und den Vorlageantrag datiert vom 4.4.2016 (betreffend die IE & Co GmbH, und die Körperschaftsteuer) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 22.7.2021 wurden die Parteien ersucht bekanntzugeben, ob in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 24.2.2016 gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2010, 2011, 2012 und 2013, alle vom 9.11.2015, vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gestellt wurde.
Bejahendenfalls ist innerhalb dieser Frist eine Kopie des Vorlageantrages vorzulegen oder anzugeben, woraus sich aus dem am 6.4.2016 beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz vom 4.4.2016 ergibt, dass auch in Bezug auf die Anspruchszinsenbescheide 2010 bis 2013 ein Vorlageantrag gestellt wurde.
Sollte kein Vorlageantrag hinsichtlich der Anspruchszinsenbescheide 2010 bis 2013 gestellt worden sein, ist die Einstellung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht beabsichtigt.
Zum Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 22.7.2021 wurde mit schriftlicher Stellungnahme vom 27.7.2021 von der zuständigen Vertreterin des Finanzamtes vorgebracht, dass nach Durchsicht des Steueraktes betreffend Aufliegen eines Vorlageantrages in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2016 gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011, 2012 und 2013 alle vom 09.11.2015 im Akt des Pflichtigen kein Antrag mit den entsprechenden Daten aufzufinden war.
Mit Kurzbrief vom 17.8.2021 langte das Schreiben vom 9.8.2021 und der Schriftsatz vom 22.8.2016 am 19.8.2021 beim Bundesfinanzgericht ein. Der steuerliche Vertreter gab dazu an, dass zur Beantwortung des Beschlusses vom 22.7.2021 die Kopie des Vorlageantrages betreffend Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 sowie Anspruchszinsenbescheide 2010 bis 2013 vom 22.8.2016 übermittelt wird.
Die zuständige Vertreterin des Finanzamtes teilte telefonisch (festgehalten in einem Aktenvermerk) am 19.8.2021 mit, dass der Vorlageantrag vom 22.8.2016 eingebracht wurde. (Dieser Vorlageantrag wurde mit der Beschwerdevorlage gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 beim BFG zur Entscheidung vorgelegt).
Das Bundesfinanzgericht erließ einen Mängelbehebungsauftrag datiert vom 19.8.2021 wegen Fehlen der Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 264 Abs. 1 BAO betreffend die Anspruchszinsenbescheide 2010 bis 2013 und des Fehlens der Unterschrift und setzte eine Frist von zwei Wochen. Hingewiesen wurde darauf, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Vorlageantrag als zurückgenommen gelte. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 23.8.2021 zugestellt.
Mit Schreiben vom 6.9.2021 wurde die Kopie des Vorlageantrages unterschrieben übermittelt und ergänzend teilte der steuerliche Vertreter mit, dass die Kopie gleichzeitig mit diesem Schreiben nachträglich unterschrieben worden sei. Das unterschriebene Original sei offenbar behördenintern in Verstoß geraten. In diesem Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 sei gleichzeitig ein Vorlageantrag betreffend die Anspruchszinsenbescheide für 2010 bis 2013 gestellt worden. Eine Rechtsmittelerledigung der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2010 bis 2013 sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Es könne demnach keine Beschwerdevorentscheidung bezeichnet werden.
Rechtslage:
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
§ 85 Abs. 2 BAO bestimmt, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Erwägungen:
Der vom Bf. gestellte Vorlageantrag vom 22.8.2016 ist durch das Fehlen der Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung mangelhaft im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO.
Dieser Mangel wurde trotz Mängelbehebungsauftrag vom 19.8.2021 nicht behoben.
Daraus folgt, dass der Vorlageantrag als zurückgenommen gilt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Linz, am 9. September 2021