Volltext

BFG 07.09.2021, RV/4100307/2021

Antrag auf Familienbeihilfe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100307.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Felix Thomas Fuchs, Neuer Platz 5 Tür II, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 11. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Februar 2021 betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. am X.X. 1950, beantragte durch seinen Erwachsenenvertreter mit Eingabe vom 10. November 2020 die Zuerkennung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe.

Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 1. Februar 2021 wurde dem Bf. ein Gesamtgrad an Behinderung von 70 % und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit 1. Jänner 1995 bescheinigt.

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Februar 2021 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dauernde Erwerbsunfähigkeit sei nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten, weshalb ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht besteht.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 11. März 2021 Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Erkrankung des Bf. bereits vor Jänner 1995 bestanden habe. Der Bf. habe sein A-studium nicht abgeschlossen, was dafür spreche, dass der Bf. arbeitsunfähig war. Der Bf. beantragte daher die neuerliche Einholung eines Gutachtens eines Facharztes aus dem Fach Neurologie/Psychiatrie.

Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30. Juni 2021 wurde dem Bf. neuerlich ein Gesamtgrad an Behinderung von 70 % und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit Jänner 1995 bescheinigt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 1. Juli 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, geb am X.X. 1950, besuchte die Volksschule in ***1***, maturierte am Gymnasium in ***2*** und absolvierte 8 ½ Monate den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer. 1970 begann er ein A-studium in ***3***, danach studierte er 2 Semester A- und B. Im Oktober 1972 wurde er erstmalig in der Psychiatrie in ***3*** aufgenommen und nahm sein Studium nicht wieder auf. Anschließend war er mehrere Jahre im Gastgewerbe und bei der ***4*** beschäftigt. Der Bf. ist seit September 2020 in einem Pflegeheim untergebracht und bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt eine Waisenpension und Pflegegeld der Stufe 4. Von April 1995 bis Oktober 2016 und wieder seit Oktober 2020 wurde vom Bezirksgericht Klagenfurt ein Erwachsenenvertreter für den Bf. bestellt.

Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 1. Februar 2021, Dr.***5*** wurde dem Bf. ein Gesamtgrad an Behinderung von 70 % bescheinigt. Der Bf. leidet an einer mittelschweren Verlaufsform einer schizophrenen Störung mit kognitiven und sozialen Beeinträchtigungen. Der Bf. ist seit Jänner 1995 dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30. Juni 2021, Allgemeinmediziner Dr. ***6***, wurde dem Bf. ebenfalls ein Gesamtgrad an Behinderung von 70 % bescheinigt. Der Bf. ist seit Jänner 1995 dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es sind keine Unterlagen vorhanden, die auf den Eintritt einer Erwerbsfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr schließen lassen; die diesbezüglichen Angaben des Bf. sind zu vage und Befunde vor dem Jahre 1995 nicht vorhanden.

Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Insbesondere wird aufgrund der Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle ***7***, von Dr***5***, vom 1. Februar 2021 und von Allgemeinmediziner Dr. ***6*** vom 30. Juni 2021 als erwiesen angenommen, dass beim Bf. seit Jänner 1995 ein 70 % iger Gesamtgrad an Behinderung vorliegt, die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, ist im Jänner 1995 eingetreten.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.

Dies ist zu bejahen; die Gutachter haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen.

Zur Erwerbsfähigkeit führte insbesondere der Sachverständige Dr. ***6*** aus, dass keine konkreten Unterlagen vorhanden sind, die auf den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr schließen lassen. Die Angaben des Bf., über eine erstmalige stationäre Aufnahme des Bf. erst im Oktober 1972 beurteilte der Sachverständige als zu vage, Befunde aus früheren Zeiten sind nicht vorhanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei aber seit zumindest Jänner 1995 unter Bezugnahme auf ein nach Angaben des Sachwalterschaftsgutachters Dr. ***8*** erstelltes Gutachten von Dr. ***9*** gegeben.

Liegen keine Befunde vor dem Jahre 1995 vor, ist es dem Gutachter nicht möglich bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit von Vornherein ausschließt. Eine solche Erkrankung liegt im Beschwerdefall aber nicht vor. Der Bf. hat nach der erfolgreich abgelegten Matura jedenfalls noch seinen Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer absolviert und einige Semester studiert. Der Abbruch des Studiums ist jedenfalls kein hinreichendes Indiz dafür, dass der Bf. bereits damals dauerhaft außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst im Jänner 1995 eingetreten ist.

Ein Anspruch auf Erstellung eines Gutachtens durch einen Arzt einer bestimmten medizinischen Fachrichtung besteht nicht (Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz Kommentar § 8, Rz.29).

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 6 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Gemäß § 6 Abs.2 lit.d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs.1 lit.a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 6 Abs.5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs.6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs.6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind.

Die Schlüssigkeit der erstellten Sachverständigengutachten sind nicht in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 6 Abs.2 lit.d FLAG muss die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres, in Ausnahmefällen vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorliegen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wurde von den Sachverständigen mit Jänner 1995 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf. bereits im 45. Lebensjahr.

Somit steht dem Bf. weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl der VfGH als auch der VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem Bundesfinanzgericht obliegenden freien Beweiswürdigung.

 

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 7. September 2021