Volltext

BFG 06.09.2021, RV/7102174/2020

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102174.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 · § 1 Außergewöhnliche Belastungen · § 34 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerden von ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Elke Theissl-Schulmeister, Bahnhofstraße 12 A, 7471 Rechnitz vom 29. Oktober 2018 gegen die Bescheide des (damals zuständigen) Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 11. Oktober 2018 betreffend Einkommensteuer 2015 und 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2017 werden gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

A. Verfahrensgang und Sachverhalt

A/1. Herr Dr. P ist am 27. Juni 2017 verstorben. Laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts ist DI P seine Alleinerbin.

In den nach dem Tod von Dr. P eingereichten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 und 2017 beantragte die Erbin Kosten aus der Behinderung ihres verstorbenen Gatten als außergewöhnliche Belastung. Dr. P war zu 70 % behindert und bezog Pflegegeld. Neben den pauschalen Freibeträgen für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit sowie für das eigene Kfz wurden Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung beantragt (für 2015 EUR 4.632 und für 2017 EUR 5.073).

Aus den vorgelegten Rechnungen geht hervor, dass es sich dabei neben Arzt- und Medikamentenkosten sowie Aufwendungen für Physiotherapie im Jahr 2015 um einen Lithiumakku für einen Elektroscooter handelt (EUR 744), um Kosten für Pediküre sowie um Ausgaben für ein Autoservice (EUR 342,25). Für 2017 wurden ebenso Medikamenten- und Physiotherapiekosten beantragt, weiters Kosten einer Hauskrankenpflege und für den behindertengerechten Umbau des Badezimmers (EUR 612,53).

Das Finanzamt gewährte im Jahr 2015 neben den beantragten Pauschbeträgen Aufwendungen in Höhe von EUR 1.812,50 als nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung. Dabei erkannte es nicht die Aufwendungen für Pediküre sowie für den Lithiumakku an, weiters zog es das Pflegegeld von den beantragten Kosten ab. Für 2017 berücksichtigte das Finanzamt vorerst lediglich die beantragten Pauschbeträge.

A/2. Dagegen richteten sich die Beschwerden mit der Begründung für 2015, der Lithiumakku betreffe einen Behindertenscooter. Für 2017 zielt die Begründung nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens auf die Anerkennung der beantragten Krankheitskosten ab.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21.6.2019 änderte das Finanzamt die angefochtenen Bescheide ab. Für 2015 zog es das Pflegegeld nicht von den beantragten Aufwendungen ab, sondern berücksichtigte EUR 3.321,33 als nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung. Die Kosten des Lithiumakkus akzeptierte es jedoch nicht.
Für 2017 akzeptierte es tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung von EUR 4.081,74, berücksichtigte jedoch die Pauschbeträge nicht. Bei den tatsächlichen Kosten kürzte das Finanzamt die Kosten der Heimkrankenpflege um das Pflegegeld. Den behindertengerechten Badumbau akzeptierte es nicht. Dabei wurde im Badezimmer ein stabiler Klapphaltegriff sowie ein neues Heizkörperventil eingebaut.

Dagegen wandte sich der durch die steuerliche Vertretung eingebrachte Vorlageantrag und beantragte, für 2015 insgesamt EUR 4.452,80 an nachgewiesenen Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, nämlich den Lithiumakku (EUR 744) und eine übersehene Apothekenrechnung von EUR 387,47. Für 2017 sei ein Pauschbetrag von EUR 840 zu berücksichtigen und weiters die Kosten für den Einbau eines Haltegriffes im Sanitärbereich von EUR 612,53, der eine behindertengerechte Adaptierung darstelle.

A/3. In seinem Vorlagebericht vom 14. Mai 2020 legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, für 2015 die Batterie für den Elektroscooter anzuerkennen. In den vom Finanzamt berücksichtigten Aufwendungen seien aber Kosten für ein Autoservice in Höhe von EUR 342,25 enthalten. Diese seien abzuziehen, sodass die insgesamt zu gewährenden Kosten EUR 4.110,61 betragen würden.
Für 2017 sei der Einbau eines Haltebügels im Badezimmer als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, allerdings seien die Kosten des Heizkörperventils abzuziehen. Das Finanzamt beantrage daher die Anerkennung von EUR 564,48. Ebenso stehe der beantragte Pauschbetrag zu.

B. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

Der geschilderte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten und ist unstrittig. Unstrittig zwischen den Parteien ist im Wesentlichen auch das Beschwerdebegehren für die Jahre 2015 und 2017, nämlich welche beantragten Kosten aus der Behinderung des verstorbenen Herrn Dr. P als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

B/1. Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 können Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5), sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996) sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn ein Steuerpflichtiger Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat. Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. Die §§ 2 und 3 regeln die zuzuerkennenden Pauschbeträge, und gemäß § 4 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

B/2. Im vorliegenden Fall besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen zur Anwendung der zitierten Verordnung gegeben sind.

Die in den angefochtenen Erstbescheiden bereits gewährten Pauschbeträge bleiben daher aufrecht.

B/3. Die 2015 beantragten Aufwendungen für den Lithiumakku betreffen einen Elektroscooter auf drei Rädern mit Sitz, wie er für gehbehinderte Personen verwendet wird. Auch das Finanzamt sieht darin ein Hilfsmittel, das unter § 4 der VO fällt. Die Aufwendungen (EUR 744) sind daher anzuerkennen.

Für 2015 sind aus den insgesamt beantragten Aufwendungen aber die Kosten für das Autoservice (Rechnung vom 28.9.2015) von EUR 342,25 gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 als Aufwendungen der privaten Lebensführung auszuscheiden.

Die im Jahr 2015 anzuerkennenden tatsächlichen Kosten aus der Behinderung des Dr. P betragen somit EUR 4.110,60.

B/4. Der im Jahr 2017 im Badezimmer eingebaute Haltegriff wird ebenso als mit der Behinderung des Dr. P in Zusammenhang stehendes Hilfsmittel anerkannt. Allerdings ist dem Finanzamt Recht zu geben, dass die weiteren auf der Rechnung aufscheinenden Kosten für ein Thermostatventil als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig sind. Die aus der Rechnung vom 16.3.2017 anzuerkennenden Kosten betragen daher EUR 564,50.

Insgesamt werden für 2017 tatsächliche Kosten aus der Behinderung des Dr. P in Höhe von EUR 4.646,30 anerkannt.

Aus den angeführten Gründen waren daher die angefochtenen Bescheide für 2015 und 2017 abzuändern.

C. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Die gegenständliche Rechtsfrage, nämlich welche Kosten als Hilfsmittel im Zusammenhang mit einer Behinderung anzuerkennen sind, stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar und ist im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

 

Salzburg, am 6. September 2021