Volltext

BFG 14.07.2021, RV/6300002/2021

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines verspäteten Einspruches

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.6300002.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 145 Abs. 1 FinStrG · § 145 Abs. 4 FinStrG · § 56 Abs. 2 FinStrG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Finanzstrafsache des ***Bf***, über die Beschwerde vom 10. Mai 2021 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 7. April 2021, betreffend die Zurückweisung des Einspruches vom 20. Februar 2021 (datiert) gem.
§ 145 Abs. 4 Finanzstrafgesetz (FinStrG) als verspätet zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (kurz Amt) vom 26. Jänner 2021 wurde der Beschwerdeführer (Bf) ***Bf***, einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt. Auf den bekannten Inhalt dieser Strafverfügung wird verwiesen.

Diese Strafverfügung wurde dem Bf am 29. Jänner 2021 zu eigenen Handen zugestellt.

Mit E-Mail vom 23. Februar 2021 übermittelte der Bf im Voraus zur möglichen Fristenwahrung einen Einspruch gegen die Strafverfügung, datiert vom 20. Februar 2021.

Mit E-Mail vom 16. März 2021 teilte die Sachbearbeiterin dem Bf mit, dass sie den Einspruch im Postwege noch nicht erhalten habe.
Hingewiesen wurde darauf, dass die Ankündigung per E-Mail nicht als eingebrachtes Poststück gelte.

Dies wurde vom Bf mit E-Mail, ebenfalls vom 16.3.2021, dahingehend beantwortet, dass er das heute nochmals - per Einschreiben - an die Sachbearbeiterin schicken werde.

Am 17. März 2021 langte der Einspruch datiert vom 20.2.2021, identisch mit dem mit E-Mail gesendeten Einspruch, bei der Behörde ein.

Mit Bescheid vom 7. April 2021 wies das Amt diesen Einspruch gem. § 145 Abs. 1 FinStrG als unzulässig zurück.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung vom 26.1.2021 am 29.1.2021 rechtswirksam zugestellt wurde, wodurch die einmonatige Einspruchsfrist mit Ablauf des 1.3.2021 endete.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.1.2021 wurde am 17. März 2021 - und somit verspätet - per Post eingereicht.

Der Einspruch, der per E-Mail vom 20.2.2021 (richtig wohl 23.2.2021) angekündigt wurde, verlängere die Rechtsmittelfrist nicht. Gem. § 56 Abs. 2 FinStrG sei eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde nur insoweit zulässig, als die in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen werde. Ein Einspruch sei somit immer postalisch einzubringen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf mit Anbringen vom 10. Mai 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der telegraphische Einspruch - wie das Amt selber ausführe - eingelangt sei.
Insofern bestreite er mit Nichtwissen, dass diese erstmals fristgerechte Einwendung ungültig gewesen sein könnte. Eine terminlich noch rechtzeitige Aufforderung zur Nachbesserung, die postalische Eingabe nachzureichen habe er unmittelbar Folge geleistet.
Warum der erste Schriftsatz offensichtlich nicht beim Amt angekommen sei, könnte einmal an den bekannt gewordenen Problemen bei der Postzustellung während der Pandemie liegen. Andererseits habe er aber auch festgestellt, dass dieser möglicherweise nicht zugestellt werden konnte. Das Adressfeld des Briefes und das des Kuverts waren nicht deckungsgleich. Als Beweis möge gelten, dass er den Fehler bei der erneuten Absendung durch Neufaltung ausgeglichen habe.
Beide Eingaben seien im Übrigen in gleicher Aufmachung gewesen. Der Brief wurde als Scan auf des E-Papier übertragen.

Er ersuchte nochmals, in der Hauptsache, seine Einwendungen gegen den Betrugsvorwurf zu würdigen. Nachwievor fehle dem Vorhalt die Komponente der absichtlichen Handlung und auch der einer Verkürzung von Abgaben, die anlässlich einer entgeltlichen Geschäftstätigkeit fällig geworden wären.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Ein rechtzeitig eingelangter postalischer Einspruch ist dem vom Amt vorgelegten Akt nicht zu entnehmen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 145 Abs. 1 FinStrG beträgt die Frist zur Einbringung eines Einspruches einen Monat.

Gem. § 145 Abs. 4 FinStrG ist ein Einspruch durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist, oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gem. § 56 Abs. 2 FinStrG gelten unter anderem für Anbringen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Gemäß den Bestimmungen für Anbringen (dritter Abschnitt der BAO) nach den
§§ 85 und 86a BAO sowie der dazu ergangen Verordnungen sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten schriftlich, telegraphisch oder über FinanzOnline vorgesehen.
Anbringen mit E-Mail sind somit nach diesen Bestimmungen der BAO nicht vorgesehen.

Unbestritten blieb, dass die Zustellung des Einspruches am 29.1.2021 zu eigenen Handen erfolgte.
Die Rechtsmittelfrist endete daher mit 28. Februar (letzter Tag des darauffolgenden Monats; siehe § 108 Abs. 2 BAO).

Der erst am 16. März 2021 (eingelangt am 17.3.2021) mit Datum 20. Februar 2021 erst nach entsprechender E-Mail Korrespondenz eingebrachte Einspruch, ist daher als Verspätet anzusehen und wurde seitens des Amtes (für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) daher zu Recht zurückgewiesen.

Wenn der Bf selbst einräumt, dass allenfalls ein Fehler bei der Kuvertierung (Adressfeld des Briefes stimmte mit dem Adressfeld des Kuverts nicht überein) vorlag, ändert das an der verspäteten postalischen Übermittlung nichts.

Wie sich aus dem dritten Abschnitt der BAO, der §§ 85 und 86a samt Verordnungen ergibt, sind Anbringen mit prozessrelevantem Inhalt, wie hier ein Einspruch, mit E-Mail nicht zulässig. Der mit E-Mail vom 23. Februar 2021 eingebrachte Einspruch vom 20.Februar 2021 stellt daher kein fristenwirksames (rechtzeitiges) Anbringen dar (siehe dazu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.9.2012, 2012/16/0082).

Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich auf Grund des Fristenablaufes unmittelbar aus dem Gesetz bzw. sind durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Salzburg, am 14. Juli 2021