Volltext

BFG 23.08.2021, RV/1100511/2018

Pendlerpauschale

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100511.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Mai 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 20. April 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 20.04.2018 hat das Finanzamt Bregenz dem Beschwerdeführer Einkommensteuer für das Jahr 2017 vorgeschrieben.

In der Beschwerde vom 03.05.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Steuer zu hoch berechnet worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2018 hat das Finanzamt Bregenz den angefochtenen Bescheid abgeändert. In der Beschwerdevorentscheidung wurde die vom Beschwerdeführer unter der Sonderausgaben-Kennzahl 455 eingetragene Pflicht-Krankenversicherung amtswegig korrigiert und der an die UNIQA Krankenversicherung entrichtete Betrag von 3.857,77 € unter der Werbungskosten-Kennzahl 274 erfasst, ohne dies jedoch in der Begründung darzulegen.

Im Vorlageantrag vom 31.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Besteuerung der Sonderzahlungen gemäß § 67 EStG 1988 sowie den Freibetrag wegen der 20%igen Behinderung seiner Tochter.

Der dem Beschwerdeführer übermittelte Vorhalt des Finanzamtes Bregenz vom 08.08.2018 hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Das 13. und 14. Gehalt wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung bereits begünstigt besteuert.

Eine Behinderung hat erst ab 25% eine steuerliche Auswirkung. Die Berechnung ist korrekt.

Sie werden ersucht bekanntzugeben, ob Sie die zweite Beschwerde zurückziehen möchten oder ob eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgen soll."

Dieser Vorhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet.

In einer Eingabe vom 16.09.2019 beantragte der Beschwerdeführer die nachträgliche Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages in der Höhe von 262,00 Euro für die Monate 01-11/2017 für sein erheblich behindertes Kind […] für welches er erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe. Zudem beantragte er das Pendlerpauschale in der Höhe von 372,00 Euro und den Pendlereuro in der Höhe von 16,00 Euro.

Der Aktenvermerk des Finanzamtes zu dieser Eingabe lautet:

"Elektron. eingebrachter Zusatzantrag des Bf. laut Beilage: Freibetrag wegen erhöhter Familienbeihilfe der Tochter ***3*** für 11 Monate sowie das gr. Pendlerpauschale ab 2 km (€ 372.-) zzgl. Pendlereuro (€ 16.-). Passt !"

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wohnt in ***1*** und arbeitet in ***2***. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 8 km. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales und den Pendlereuro liegen vor.

Für seine Tochter ***3*** hat der Beschwerdeführer für die Monate 01-11/2017 erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Seine Tochter ***3*** ist zu 20% behindert. Dieser Sachverhalt steht außer Streit

Das 13. und 14. Gehalt wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung bereits begünstigt besteuert.

Dies ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung:

Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:

 

0% für die ersten 620,00

0,00 €

6% für die restlichen 5.207,98

312,48 €

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Da im gegenständlichen Fall die sonstigen Bezüge bereits in der Beschwerdevorentscheidung begünstigt besteuert wurden und auch die Berechnung der sonstigen Bezüge in Höhe von 7.428,00 CHF abzüglich 850,37 CHF auf die sonstigen Bezüge entfallende Sozialversicherungsbeiträge korrekt erfolgte, konnte keine darüber hinaus gehende Stattgabe erfolgen.

§ 35 Abs 1 bis 3 EStG lautet:

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),

- ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,

- durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

ein Freibetrag von Euro

25% bis 34%

124

35% bis 44%

164

45% bis 54%

401

55% bis 64%

486

65% bis 74%

599

75% bis 84%

718

85% bis 94%

837

ab 95%

1.198

Da die Tochter des Beschwerdeführers nur zu 20% behindert ist, steht ein Freibetrag gemäß § 35 Abs 3 EStG nicht zu. Insofern war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 5 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen lautet:

"§ 5. (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen."

Da der Beschwerdeführer für seine Tochter ***3*** im Streitjahr für elf Moante erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat und diese zu 20% behindert ist, steht dem Beschwerdeführer der Freibetrag gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen für elf Monate zu. Insoweit war der Beschwerde stattzugeben.

Da das Finanzamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales erfüllt sind, war auch in diesem Punkt stattzugeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2017 errechnet sich daher folgendermaßen:

Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug

56.177,19 €

Pendlerpauschale laut Lohnzettel

0,00 €

Pendlerpauschale laut Veranlagung

-372,00 €

Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag

-10.405,20 €

Pauschbetrag für Werbungskosten

-132,00 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

45.267,99 €

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):

 

Pauschbetrag für Sonderausgaben

-60,00 €

Außergewöhnliche Belastungen:

 

Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34 (4) EStG 1988)

-88,75 €

Selbstbehalt

88,75 €

Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche

 

Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes

-2.882,00 €

Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs 1 EStG 1988

-440,00 €

Einkommen

41.885,99 €

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

 

0 % für die ersten 11.000,00

0,00 €

25 % für die weiteren 7.000,00

1.750,00 €

35 % für die weiteren 13.000,00

4.550,00 €

42 % für die restlichen 10.885,99

4.572,12 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

10.872,12 €

Alleinverdienerabsetzbetrag

-494,00 €

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00 €

Pendlereuro

-16,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

9.962,12 €

Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:

 

0 % für die ersten 620,00

0,00 €

6 % für die restlichen 5.207,98

312,48 €

Einkommensteuer

10.274,60 €

Ausländische Steuer

-2.796,31 €

Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988

-0,29 €

Festgesetzte Einkommensteuer

7.478,00 €

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Alle im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen sind bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

 

 

Feldkirch, am 23. August 2021