Volltext

BFG 30.08.2021, RV/3100073/2014

Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen: Aufgrund unmittelbarer mehrfacher Grenznähe kann von zumindest einmal monatlichem Grenzübertritt nach Deutschland ausgegangen werden. Zudem ist die Haltereigenschaft des Bf fraglich.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100073.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Z 3 NoVAG 1991 · § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 · § 3 Z 2 KfzStG 1992 · § 82 Abs. 8 KFG 1967 · § 135 BAO · § 5 Abs. 1 EKHG · § 1 Z 3 NoVAG 1991

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. April 2013 gegen die Bescheide des FA Kufstein Schwaz (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 22. März 2013, Str. Nr. ***BF1StNr1***, betreffend
1. Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Februar 2012
und Verspätungszuschlag
2. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 03/2012 - 03/2013
und Verspätungszuschlag
zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insgesamt Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Bei einer Anhaltung des Fahrzeuges der Marke AA mit dem deutschen Kennzeichen D1 im März 2013 wurde von der Finanzpolizei festgestellt, dass das Fahrzeug auf Frau B mit Wohnsitz in D-Ort1 seit 09/2007 zugelassen ist und von ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf), dieser mit Wohnsitz im Inland in A-Ort2, Str1, gelenkt wird. Folgende Fahrzeugdaten wurden laut Zulassungsschein und Fahrzeugbrief ua. erhoben: Dte. Erstzulassung 18.5.2001, FahrgestellNr. 123x, Benziner, Leistung 125 kW, CO2-Wert 228 g/km.

2. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 8.3.2013 betr. die "Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen" eine Niederschrift folgenden Inhaltes aufgenommen:

"Seit 28.12.1972 bin ich in A-Ort2, Str1, gemeinsam mit meiner Ehefrau und meinen 2 volljährigen Kindern in unserem Dreifamilienhaus mit Hauptwohnsitz wohnhaft, weitere Wohnsitze bestehen nicht. Ich bin pensionierter ÖBB-Kraftfahrer.
Seit ca. 15 Jahren habe ich einen PKW
XX, Kennzeichen A1, der von mir verwendet wird. Seit ca. 10 Jahren ist mein Sohn CC in Deutschland verheiratet und dort bei seiner Ehefrau B wohnhaft. Dort besitzt mein Sohn mehrere Fahrzeuge bzw. seine Ehefrau, so auch einen PKW AA … Km-Stand derzeit 169.000, zugelassen auf Kennzeichen D1 und B, D-Ort1 … seit 18.9.2007. Dieses Fahrzeug hätte Anfang April 2012 verkauft werden sollen, ging jedoch zum Preisangebot nicht weiter. Aufgrund von Platzmangel wurde ich gefragt, ob der AA bei uns in A-Ort1 in die Garage gestellt werden könne, diese so wie auch meine Wohnung wurde ihm bereits im Jahre 2010 überschrieben.
Ende Jänner 2012 stellte mir
CC den AA in die Garage und übergab mir Schlüssel und Zulassungsschein sowie Sommer- und Winterreifen. Es wurde abgemacht, dass ich das KFZ jederzeit verwenden könne sowie auch Tochter und Sohn in A-Ort1. Ich selber muss lediglich tanken und habe auch gerade den TÜV gemacht, Versicherung und Steuer trägt mein Sohn.
Seit Februar 2012 also nutze ich dieses Fahrzeug für privat (Einkaufen, Urlaub, Ausflüge etc.) so ca. 2 bis 3 mal die Woche bis zum heutigen Tag. Im August 2012 holte sich meine Schwiegertochter den
AA für Urlaubsfahrten und stellte ihn dann wieder nach A-Ort1. Sonst hatte sie ihn auch noch für 1 oder 2 Wochen im Jahr 2012 in eigener Verwendung. Somit fahre ich im Monat ca. 400 bis 500 Km, ich tanke 1 mal das Monat maximal.
Im November war die Polizei bei mir aufgrund einer anonymen Anzeige und besichtigte den
AA. Von der BH A-Ort3 erhielt ich eine Strafe von 200 Euro, die ich beeinspruchte und erhielt mit 18.12.2012 von der Mag. … eine Einstellung des Verfahrens. Somit dachte ich, die Sache mit dem AA sei in Ordnung und verwende ihn seither weiterhin wie gehabt.
Schriftliche Benützungsbewilligung gibt es keine. Voraussichtlich wird der
AA demnächst verkauft."
Mit seiner Unterschrift hat der Bf die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt.

3. Im Akt erliegen an Unterlagen:
- eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), wonach der Bf seit 28.12.1972
an der genannten Wohnadresse in A-A-Ort1 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist;
- eine Mitteilung der BH A-Ort3/Abt. Verkehr an den Bf vom 18.12.2012 über die
Einstellung des gegen ihn behängenden Verwaltungsstrafverfahrens;
- eine Internet-Abfrage (EurotaxGlass-Fahrzeugbewertung) zu einem vergleichbaren
Gebrauchtfahrzeug der Marke AA, wonach der Preis zwischen € 3.861 und
€ 5.596 notiert.

4. Mit Festsetzungs-Bescheiden vom 22.3.2013, StrNr, hat das Finanzamt dem Bf zum betreffenden Fahrzeug
a) ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 3.487,09 die Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Ausmaß von 13 % unter Berücksichtigung von Malus (§ 6a NoVAG) und Abgabenerhöhung (§ 6 Abs. 6 NoVAG) im Betrag von gesamt € 1.008,98 für den Zeitraum Feber 2012 und
hievon einen 10%igen Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO in Höhe von € 100,90 vorgeschrieben;
b) die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 3/2012 bis 3/2013 im Betrag von € 787,80 zuzüglich eines 10%igen Verspätungszuschlages in Höhe von € 78,80 vorgeschrieben;
dies je wegen unterbliebener Selbstberechnung der Abgaben bzw. - zum Verspätungszuschlag - wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung.
Begründend wurde jeweils nach Darlegung bezughabender gesetzlicher Bestimmungen ua. nach § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) samt Judikatur im Wesentlichen ausgeführt:
Zufolge der amtlichen Erhebungen sowie der eigenen Angaben des Bf stehe fest, dass der Bf seinen Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe und das Fahrzeug seit Feber 2012 im Inland verwende. Wegen somit widerrechtlicher Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen sei die NoVA gemäß § 1 Z 3 NoVAG (vom Durchschnittswert netto lt. EurotaxGlass-Fahrzeugbewertung) und die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG vorzuschreiben.
(Begründung im Einzelnen: siehe die Bescheide vom 22.3.2013).

5. In der gegen alle Bescheide rechtzeitig erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, wird eingewendet, dass das angeführte Fahrzeug im Besitz der Schwiegertochter, einer deutschen Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland, sei. Sein eigenes Fahrzeug habe der Bf ordnungsgemäß im Inland angemeldet. Die Angelegenheit sei bereits von der BH A-Ort3 bearbeitet und eingestellt worden. Die Bescheide seien daher zu stornieren.

6. Im Akt erliegt der im Zuge weiterer Ermittlungen bei der BH A-Ort3 eingeholte Einspruch des Bf v. 9.12.2012 gegen die dortige Strafverfügung, worin er ua. ausführt:
Das betr. Fahrzeug sei nicht von ihm, sondern vom Sohn samt Ehegattin nach Österreich eingeführt worden, um es hier vorübergehend abzustellen. Besitzerin sei die Schwiegertochter mit deutschem Wohnsitz.

7. Laut EKIS-Abfragen des Finanzamtes (im April 2013) war das Fahrzeug der Marke XX seit 3.9.1998 unter dem Kennzeichen A1 auf den Bf zugelassen.
Daneben war noch ein Pkw der Marke YY ab 1994 auf den Bf im Inland zugelassen, der im Mai 2007 abgemeldet wurde.

8. Mit Berufungsvorentscheidung vom 1.8.2013 hat das Finanzamt
a) der Berufung betr. die NoVA samt Verspätungszuschlag (Vz) teilweise
stattgegeben, die NoVA 02/2012 auf € 543,98 herabgesetzt und den Vz-Bescheid
aufgehoben;
b) der Berufung betr. die Kfz-Steuer samt Vz teilweise stattgegeben, dh. dahin
berichtigt, dass der Zeitraum "1-12/2012 und 1-3/2013" lauten muss, und den
Vz-Bescheid aufgehoben.
Nach umfassender Darstellung der Rechtslage führt das Finanzamt begründend aus, laut eigenen Angaben habe der Bf seinen Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt zweifelsfrei im Inland und habe er das Fahrzeug nicht bloß geringfügig verwendet (jederzeitige Verfügung, Verwendung 2-3 Mal wöchentlich, Fahrten bis zu 500 Km pro Monat, Betankung + Überprüfung durch TÜV vorgenommen). Gegenteiliges sei nicht eingewendet worden. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sei nicht bindend, da es sich um keinen Bescheid der BH-A-Ort3 handle. Die NoVA sei aufgrund eines EuGH-Urteils herabzusetzen, demnach bei vor dem 1.7.2008 im Gemeinschaftsgebiet zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen vom Malus-Betrag abzusehen sei. Die Kraftfahrzeugsteuer sei nach dem Gesetz richtigerweise quartalsmäßig festzusetzen. Die Vz-Bescheide seien aufzuheben, weil beim Bf im Hinblick auf die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wohl Entschuldbarkeit iSd § 135 BAO vorgelegen wäre.
(Begründung im Einzelnen: siehe die Berufungsvorentscheidung v. 1.8.2013).

9. Im Vorlageantrag v. 13.8.2013 wird das bisherige Vorbringen wiederholt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Bf weder der Besitzer noch der Halter des Fahrzeuges sei.

10. Die Berufung wurde anschließend dem (vormals) Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

11. Daneben hatte das Finanzamt mit Bescheid v. 9.10.2013 dem Bf Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-9/2013 vorgeschrieben.
In der dagegen von der Schwiegertochter erhobenen Berufung führt diese aus, sie sei sowohl Besitzerin als auch Halterin des Fahrzeuges mit dem dten. Kz D1. Dieses sei nur einen Monat in der Garage ihres Mannes in A-Ort1 untergestellt und von ihr im März verkauft worden.
Dazu erliegt der an B in D-Ort1 gerichtete deutsche Kraftfahrzeugsteuer-Bescheid für den Zeitraum 18.9.2012 bis 28.4.2013, woraus hervorgeht, dass die Steuerpflicht "am 29.4.2013 geendet" hat.

12. Vom Bundesfinanzgericht (BFG) wurde durch Abfrage im Internet (Google-maps) erhoben:
Die Entfernung zwischen dem Hauptwohnsitz des Bf in A-Ort1 und dem deutschen Wohnort des Sohnes samt Gattin beträgt bei kürzester Wegstrecke über den Grenzort Ort4 (Bundesstraße B1) rund 32 Km, Fahrtzeit rund 37 Minuten. Die Entfernung in Richtung Westen zum deutschen Grenzort Ort5 beträgt ca. 9 Km, Fahrtzeit 11 Minuten, sowie nach D-Ort6 ca. 5,5 Km, Fahrtzeit 8 Minuten. Die deutsche Grenze in Richtung Norden beim Ort Ort4 ist 8,5 Km samt Fahrtzeit 11 Minuten entfernt. Nach Osten in Richtung D-Ort7 (über B2) beträgt die Entfernung bis zur Grenze rund 21 Km, Fahrtzeit ca. 27 Minuten.

II. Sachverhalt:

Der Bf, österreichischer Staatsbürger, ist seit 1972 mit Hauptwohnsitz in Österreich in A-Ort1, Str1, gemeldet und lebt dort mit Gattin und zwei Kindern. Auf ihn war seit 09/1998 ein von ihm verwendetes Fahrzeug der Marke XX im Inland unter dem Kz A1 zugelassen.
Der Sohn CC ist seit Längerem mit Gattin B, einer deutschen Staatsbürgerin, in Deutschland in D-Ort1 wohnhaft. Sie besitzen mehrere Fahrzeuge, darunter das Fahrzeug der Marke AA, EZ 05/2001, das seit 09/2007 auf B unter dem deutschen Kz D1 zugelassen ist. Aufgrund Verkaufsabsicht wurde dieses Fahrzeug wegen Platzmangel Ende Jänner 2012 in der Garage des Bf in A-A-Ort1 abgestellt. Zugleich wurde ihm unter Übergabe von Fahrzeugpapieren und Reifen die jederzeitige Benützung des Fahrzeuges gestattet. Ab Feber 2012 hat der Bf das Fahrzeug für Ausflugs- und Einkaufsfahrten etc. wöchentlich ungefähr 2-3 Mal verwendet und ist monatlich bis zu 500 Km damit gefahren. Die Kosten für die diesbezügliche Betankung hat der Bf getragen; er hat einmal die TÜV-Begutachtung für das Fahrzeug gemacht. Daneben hat auch die Fahrzeugeigentümerin B das Fahrzeug im Jahr 2012 ca. zweimal für wenige Wochen genutzt. Alle sonstigen Kosten für das Fahrzeug (Versicherung, Kraftfahrzeugsteuer) wurden von ihr bzw. dem Gatten CC getragen.
Wie sich aus dem deutschen Kraftfahrzeugsteuerbescheid an B ergibt, wurde das Fahrzeug im April 2013 veräußert.

Die Entfernung vom inländischen Hauptwohnsitz des Bf zur deutschen Grenze beträgt nach drei Richtungen hin zwischen rund 9 Km bis zu maximal 21 Km mit einer Fahrtzeit zwischen ca. 11 - bis 27 Minuten.

III. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem eingangs dargestellten Akteninhalt, insbesondere aus den als glaubhaft zu würdigenden, jedenfalls seitens des Finanzamtes unbestritten gebliebenen eigenen Angaben des Bf (siehe Niederschrift vom 8.3.2013) sowie den vom Finanzamt und vom BFG (Google-maps-Abfrage) noch durchgeführten Erhebungen.

IV. Rechtslage:

Gegenständliche "Berufung" wurde mit am 20.12.2013 datierten Vorlagebericht vom Finanzamt noch an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) übermittelt, Posteingang mit 2.1.2014.
Aus diesem Grund wird - obwohl erst seit 2.1.2014 anhängig - dennoch klarstellend festgehalten, dass gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

1. Normverbrauchsabgabe:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBL 1991/695, idF BGBl I 2010/34 (ab 1.7.2010), unterlag der Normverbrauchsabgabe:
die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), sind der Zulassungsbesitzer und der Verwender des Fahrzeuges als Gesamtschuldner (§ 4 Z 3 NoVAG 1991 ab 18.6.2009).

Die Steuerschuld entsteht bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland (§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl I 2010/34 ab 16.6.2010).

2. Kraftfahrzeugsteuer:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG), BGBl 1992/449 idgF., unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer:
Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Steuerschuldner ist die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG 1992, "in allen anderen Fällen").

Die Steuerpflicht dauert bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3) vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, und dauert bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992).

3. Kraftfahrgesetz:

Die hier jeweils zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, BGBl 267/1967 idgF., haben folgenden Inhalt:

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idgF. sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (= Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Mit dem Erkenntnis VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031.

Nach Ergehen des Erkenntnisses des VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, erfolgte mit BGBl I 2014/26 eine am 23.4.2014 kundgemachte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wonach eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht unterbricht.
Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26 trat § 82 Abs. 8 in dieser Fassung mit 14.8.2002 (rückwirkend) in Kraft.

Diese Rückwirkungsanordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2.12.2014, G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben.
Damit ist die mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erst am 24.4.2014 in Kraft getreten. Der durch das BGBl I 2014/26 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht" ist daher erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 23.4.2014 verwirklicht wurden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung beginnt somit in Fällen, in denen ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland bzw. übrige Gemeinschaftsgebiet ausgebracht wird, die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge "wären somit nicht zuzulassen" im Sinne des NoVAG 1991 bzw. werden nicht "ohne die erforderliche (inländische) Zulassung" im Sinne des KfzStG 1992 im Inland verwendet. In derartigen Fällen liegt somit keine widerrechtliche Verwendung vor, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 und nach dem KfzStG 1992 anknüpft.

4. Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch (vgl. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167); er ist hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden.

V. Erwägungen:

1. Dauernder Standort, widerrechtliche Verwendung:

Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig zB von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur für die Dauer von einem Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen.
Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu.

Gegenständlich hat der Bf nur einen einzigen, seit Jahrzehnten gemeldeten Hauptwohnsitz, den er mit dem Großteil seiner Familie bewohnt und der sohin auch seinen Lebensmittelpunkt darstellt. Dieser Umstand ist ebenso unstrittig wie die Verwendung des Fahrzeuges im Inland im streitgegenständlichen Zeitraum laut eigenen Angaben des Bf. Insofern wären sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nach § 82 Abs. 8 KFG erfüllt und läge demnach vorderhand eine "widerrechtliche Verwendung" des Fahrzeuges iSd § 1 Z 3 NoVAG bzw. nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG vor.

 

 

2. Unterbrechung der Monatsfrist:

Bei Einbringung der Berufung/Beschwerde im April 2013 war nach herrschender Rechtsansicht zwecks Beurteilung, ob eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges vorliege, primär maßgebend auf den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" abzustellen und war dieser vom Finanzamt - wie oben dargestellt - wohl zu Recht am inländischen Hauptwohnsitz angenommen worden, weshalb vom dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland ("Standortvermutung") auszugehen war.

Allerdings gilt im Gegenstandsfall bei den in Streit gezogenen Festsetzungszeiträumen Feber 2012 (betr. die NoVA) bzw. 3/2012 - 3/2013 (bzw. mit BVE quartalsmäßig berichtigt: 1-12/2012 und 1-3/2013, betr. die Kraftfahrzeugsteuer) zu beachten, dass nach der laut Obigem bis 23.4.2014 geltenden Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Monatsfrist bei regelmäßiger monatlicher Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland immer wieder neu zu laufen beginnt.

Gegenständlich ist an Sachverhalt vor allem nicht zu übersehen, dass nach der geographischen Lage des inländischen Wohnsitzes des Bf eine unmittelbare mehrfache Grenznähe zu Deutschland gegeben ist. Die Entfernung bis zur deutschen Grenze - wie oben im Einzelnen dargelegt - beträgt nach mehreren Richtungen hin lediglich zwischen ca. 9 Km bis maximal ca. 21 Km mit Fahrtzeiten zwischen 11 bis 27 Minuten sowie etwa bis zum deutschen Wohnort des Sohnes rund 32 Km, Fahrtzeit rund 37 Minuten. Im Hinblick auf diese Umstände erscheint es bei den vom Bf glaublich angegebenen, durchschnittlich 10 Mal monatlich durchgeführten ua. Ausflugs- und Einkaufsfahrten (allenfalls auch Besuchsfahrten zum Sohn CC), dies im Ausmaß von monatlich gesamt rund 500 Km, für das BFG mehr als naheliegend, dass im zu betrachtenden Zeitraum wohl eine zumindest einmalige monatliche Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland, dh. mit Grenzübertritt nach Deutschland, stattgefunden hat.

Bei der gegebenen Sachlage ausgehend sohin von einer (zumindest einmal) monatlichen Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland, die nach oben dargestellter höchstgerichtlicher Judikatur (insbesondere VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221) letztlich entscheidungswesentlich ist, hatte aber die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen begonnen und ist damit gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung keine Zulassungsverpflichtung im Inland entstanden.
Aus diesem Grund wäre das Fahrzeug daran anknüpfend auch weder im Sinne des NoVAG noch des KfzStG "zuzulassen" gewesen, diesfalls der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG jeweils nicht verwirklicht wurde.

3. Steuerschuldner:

Hinzu tritt im Gegenstandsfall die Frage, wer überhaupt als Steuerschuldner der beiden Abgaben heranzuziehen wäre. In seinem Beschwerdevorbringen wendet der Bf diesbezüglich im Wesentlichen ein, dass er nicht der "Halter" des Fahrzeuges sei.

Steuerschuldner beim Tatbestand der "widerrechtlichen Verwendung" sind nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 idgF. der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner; hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 27.1.2010, 2009/16/0107, zum Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 in diesem Zusammenhalt ausführt, ist immer derjenige Steuerschuldner, der den die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht, somit jene Person, welche das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet. Dies unabhängig davon, ob das Fahrzeug für diese Person überhaupt zugelassen werden könnte. Laut VwGH kommt es auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an.

Allerdings enthält das NoVAG - ebenso wie das KfzStG - keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat - biete es sich in diesem Zusammenhang laut VwGH an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - EKHG zurückzugreifen.

Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des OGH die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z). Der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist darüber hinaus noch zu entnehmen, dass der Betrieb auf eigene Rechnung des Halters erfolgt, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen könne dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen; für die Tragung der Kosten sei vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermögliche es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug, komme es dabei nicht an, ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung sei. Maßgebend sei nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben.

Im Gegenstandsfall wurde das Fahrzeug - vor dem Hintergrund des beabsichtigten, tatsächlich im April 2013 zustandegekommenen Verkaufes - von der deutschen Schwiegertochter beim Bf im Inland abgestellt, wobei ihm im Rahmen einer offenbar mündlichen Übereinkunft die jederzeitige Nutzung gestattet wurde. Zu diesem Zweck wurden ihm auch die Fahrzeugpapiere und die Reifen überlassen. Er hat nach eigenen Angaben auch die TÜV-Begutachtung des Fahrzeuges durchführen lassen. Die Kosten für die Betankung in Zusammenhang mit seinen regelmäßigen Ausfahrten mit dem Fahrzeug wurden vom Bf getragen.

Demgegenüber war Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges die Schwiegertochter, die auch die Kosten für die Fahrzeugversicherung und die deutsche Kraftfahrzeugsteuer (bzw. eventuell für sie der Ehegatte) getragen und die für wenige Wochen im Jahr 2012 selbst das Fahrzeug für Urlaubsfahrten benützt hat.

In einer Zusammenschau der vorliegenden Umstände wäre nach dem Dafürhalten des BFG von einer in etwa hälftigen Kostentragung für den laufenden Betrieb des Fahrzeuges durch die Zulassungsbesitzerin und den Bf auszugehen. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass die Benützung durch den Bf nur aus der diesbezüglich durch die Schwiegertochter - in welcher Form auch immer - erteilten Bewilligung an den Bf resultiert. Zudem hat er daneben nachweislich (siehe EKIS-Abfrage) über ein eigenes, auf ihn seit Jahren im Inland zugelassenes Fahrzeug (XX Kz A1) verfügt, insofern er in keinster Weise auf gegenständliches Fahrzeug angewiesen war.

Im Rahmen der nach oben dargestellter Judikatur zu § 5 Abs. 1 EKHG anhand objektiver Kriterien vorzunehmenden Betrachtung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass nur eine der beiden genannten Personen "auf eigene Rechnung die Verfügung über das Fahrzeug ausgeübt" hat. Als entscheidend für die Qualifikation als "Fahrzeughalter" erachtet das BFG sohin den Umstand, dass die Zulassungsbesitzerin grundlegend über die Verwendung des Fahrzeuges, dies in Form der Übereinkunft mit dem Bf zur Gebrauchsüberlassung an ihn, bestimmt hat. Dh. sie hat letztlich die freie Verfügung ausgeübt, indem sie über die mögliche Verwendung des Kraftfahrzeuges auch durch den Bf entschieden hat.

Als "Halter" iSd § 5 Abs. 1 EKHG und damit "Verwender" des Fahrzeuges ist damit nach Ansicht des BFG die Zulassungsbesitzerin B und nicht der Bf zu beurteilen, weshalb er weder als Steuerschuldner gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 idgF. noch nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 in Betracht kommt.

4. Verspätungszuschlag:

Aufgrund des formell akzessorischen Charakters des Verspätungszuschlages ist dieser an die bescheidmäßige Festsetzung einer Stammabgabe gebunden.
Mangels Verwirklichung sowohl eines NoVA-pflichtigen wie auch eines KfzSteuer-pflichtigenTatbestandes hatte weder eine Selbstberechnung noch eine bescheidmäßige Festsetzung dieser beiden Abgaben zu erfolgen, folglich keine der gemäß § 135 BAO erforderlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages vorliegt und einer solchen jede Grundlage entzogen ist.

 

VI. Ergebnis:

Da aus obgenannten Gründen beim Bf keine Steuerpflicht vorgelegen, er nicht zur Selbstberechnung der gegenständlichen Abgaben, Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer, verpflichtet und wohl auch mangels Haltereigenschaft nicht als Steuerschuldner heranzuziehen war, erweist sich die Festsetzung nach § 201 BAO der Normverbrauchsabgabe für Feber 2012 und der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 3/2012 bis 3/2013 als unzulässig.
Für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages fehlte damit ebenso jegliche Grundlage.

In Anbetracht der Sach- und Rechtslage war daher der Beschwerde insgesamt Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Maßgeblich war die im Einzelfall relevante Würdigung des Parteienvorbringens und der durchgeführten Erhebungen zum Sachverhalt, dh. die Klärung von Tatfragen. Zur primär entscheidungswesentlichen Rechtsfrage besteht die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Eine Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Innsbruck, am 30. August 2021