Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom 29. Mai 2017 gegen den Abweisungsbescheid des ***FA*** vom 28. April 2017, ***2***, betreffend Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 und 3 AbgEO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Das Finanzamt ***5*** - legte gegenständliche Beschwerde am 14.06.2017 mit folgender Sachverhaltsdarstellung an das BFG vor:
"Der Sicherstellungsauftrag vom 23.03.2017 über € 54.840.647,91 an Glücksspielabgaben wurde am 27.03.2017 von einem Mitarbeiter der Firma ***3*** (Zustellvollmacht) übernommen. Mit Schreiben vom 30.03.2017 wurde Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag (vorgelegt unter Zahl ***4***), ein Antrag gem. § 16 Abs 1 Z 2 AbgEO (Abweisungsbescheid vom 28.04.2017, siehe Aktdokument) und ein Antrag gem. § 18 Z 1 und 3 AbgEO eingebracht. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wurde der Antrag gem. § 18 Z 1 und 3 AbgEO abgewiesen, da eine Aufschiebung der Exekution zur Sicherstellung, im Allgemeinen, nicht in Betracht kommt. Am 29.05.2017 wurde Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid eingebracht und deren direkte Vorlage ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begehrt."
Das Finanzamt hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:
"Die Vorlage der Beschwerde erfolgt unter Bezugnahme auf die Begründung des Abweisungsbescheides und auf den Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 Abs. 2 lit a BAO direkt mit dem Antrag auf Abweisung.
Was die Frage der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrags betrifft ist auf das Bezugsverfahren zu verweisen. Nach dessen Inhalt ist nach Ansicht das Finanzamts außerdem von einer Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag auszugehen (hierzu wird auf die ausführlichen Begründungen und Stellungnahmen im Bezugsverfahren verwiesen), sodass die Voraussetzungen für eine positive Ermessensentscheidung zur Aufschiebung der Exekution gem. § 18 Z 1 AbgEO auch angesichts des Sicherungsinteresses nicht gegeben ist.
Selbst wenn die formellen Voraussetzungen für einen Antrag aufgrund der Vorlage der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag vorliegen, so ist bei der Ermessensentscheidung auch nach dem Vorbringen im gegenständlichen Vorlageantrag die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs dieser Maßnahme zu berücksichtigen.
Daher ist auf die nach Ansicht des FA klare Rechtslage hinsichtlich der Glücksspielabgabepflicht für Poker zu verweisen (exemplarisch ist hierzu auf die Ausführungen im Erk. des BFG vom 10.6.2016, RV/7101758/2012 sowie die dort umfangreich zitierte RSpr. des VwGH und VfGH zu verweisen). Anzuführen ist hierzu auch die Rechtsprechung des VfGH, insbes. die Nichtbehandlung des Aufhebungsantrags des OGH (Beschluss vom 15.10.2016, G 103-104/2016-49), aber vor allem auch die inhaltliche Auseinandersetzung und Bestätigung der Unionsrechts- und Verfassungskonformität mit Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, so wie diese auch schon umfassend begründet schon vom VwGH im Erk. vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022 bestätigt wurde.
Zu verweisen ist auch auf die ausführlichen Ausführungen des Finanzamts im Bezugsverfahren zur Rechtsmäßigkeit des Sicherstellungsauftrags, in dem u.a. auch auf die eingewendete Höhe der Besteuerung und die Belastung daraus eingegangen wird. Zur Höhe der Besteuerung und dass es auch zu keiner Übermaßbesteuerung kommt, hat u.a. das BFG in dem o.a. Erk. ausgeführt, dass dem Veranstalter die Berechnung und Bezahlung der Glückspielabgaben auch zuzumuten ist, da die organisatorischen und infrastrukturellen Fäden in seiner Hand zusammenlaufen. Zudem ist auf die Ausführungen im Bezugsverfahren zu verweisen, wonach der Betrieb auch nach der Sicherstellungsaktion weiter betrieben wird.
Zusammenfassend kann daher dem Antrag auf Aufschub der Vollstreckung nach Ansicht des Finanzamts nicht zugestimmt werden."
Am 16. August 2021 erging ein Vorhalt des BFG. Am 25. August 2021 gab die Rechtsvertretung des Bf. die Zurückziehung der Anträge auf Entscheidung im Senat und mündliche Verhandlung bekannt.
Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 18 Z 1 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden, wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird.
Mit Beschwerde vom 29.05.2017 gegen den spruchgegenständlichen Bescheid vom 28.04.2017 über die Abweisung des Antrages auf Aufschiebung der Vollstreckung, beantragte die nunmehr durch den Insolvenzverwalter repräsentierte Bf., die Vollstreckung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde gegen den bekämpften Sicherstellungsauftrag gemäß § 18 Z 1 AbgEO aufzuschieben.
Wird mit einem Rechtsmittel gegen einen Sicherstellungsauftrag dessen Aufhebung beantragt und dieser Aufhebungsantrag mit einem Antrag gemäß § 18 Z 1 AbgEO verbunden, kann die Vollstreckung aufgeschoben werden.
Dies ist aber nur in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Im Allgemeinen kann eine Exekution zur Sicherstellung ebenso wenig aufgeschoben werden wie der Vollzug einer einstweiligen Verfügung, weil diese beiden Verfahren von vornherein nur auf eine Sicherung des betriebenen bzw. zu sichernden Anspruches gerichtet sind und keine Exekutionsakte gesetzt werden dürfen, die einen irreversiblen Zustand und damit einen, nicht wieder gut zu machenden Schaden herbeizuführen geeignet sind. Wenn aber im Einzelfall doch ein nicht oder nur schwer ersetzbarer Vermögensnachteil droht, können auch solche Verfahren aufgeschoben werden (Angst, EO, § 42 Tz 9).
Die Aufschiebung der Vollstreckung ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt (VwGH 14.11.1990, 87/13/0012). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde nicht über das Begehren hinwegsetzen darf und eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Bewilligung aussprechen darf.
Mit Erkenntnis des BFG vom 16.08.2021, RV/7102148/2017, wurde die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag vom 23.03.2017 als unbegründet abgewiesen, womit keine Grundlage für eine Aufschiebung der Vollstreckung mehr gegeben ist.
Gemäß § 18 Z 3 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden, wenn gemäß § 16 AbgEO die Einstellung der Vollstreckung beantragt wird. Der Antrag gemäß §16 Abs. 1 Z 2 AbgEO wurde mit Bescheid vom 28.04.2017 abgewiesen.
Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Finanzamtes verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
Wien, am 31. August 2021