Volltext

BFG 31.08.2021, RV/7102180/2021

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102180.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 lit. d BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 8. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 23.6.2021 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. März 2021 wurde betreffend die Beschwerdeführerin (Bf.) die Einkommensteuergutschrift mit € -59,- festgesetzt. Der Familienbonus für zwei Kinder wurde nicht gewährt, da die Bf. im Jahr 2020 nicht Familienbeihilfenbezieherin gewesen sei.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2021 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 23.6.2021 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit weiterer Eingabe vom 28.6.2021 zog die beschwerdeführende Partei (Bf.) den Vorlageantrag vom 23.6.2021 zurück.

 

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Da die beschwerdeführende Partei (Bf.) mit Anbringen vom 28.6.2021 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2020 zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2021 als erledigt.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 31. August 2021