Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 2. August 2019 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2014 bis 2017 den Beschluss:
Spruch
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Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
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Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Feststellungen und Beweiswürdigung
Die beschwerdeführende Partei hat der Aufhebung und Neuerlassung der streitgegenständlichen Bescheide zugestimmt. Dies ergibt sich aus der Niederschrift des Erörterungstermins vom 11.06.2021.
Die belangte Behörde hat die streitgegenständlichen Bescheide innerhalb der (verlängerten) Frist aufgehoben und neue Sachbescheide erlassen. Dies ergibt sich aus der Eingabe der belangten Behörde vom 19.08.2021.
Erwägungen
Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung)
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Die Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei wurde der Abgabenbehörde mit Beschluss vom 11.06.2021 weitergeleitet und eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt.
Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht durch die zuständige Behörde über die Aufhebung der angeführten Bescheide informiert.
Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten (verlängerten) Frist mit Bescheiden vom 10.08.2021.
Die aufgehobenen Bescheide wurden durch an deren Stelle tretende Bescheide ersetzt. Diese neuen Sachbescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2014 bis 2017 ergingen jeweils mit Datum 10.08.2021.
Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien im Rahmen des Erörterungstermins erzielten Einvernehmens über die Beschwerdeerledigung. Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
Damit ist die Beschwerde gegenstandslos zu erklären.
Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 25. August 2021