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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des Ing. ***Bf***, vertreten durch ***1***, vom 15. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, nunmehr Finanzamt Österreich, vertreten durch ***2***, vom 4. Dezember 2020, betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:
Spruch
Der angefochtene Bescheid vom 4. Dezember 2020 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 4. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer (Bf) ***Bf***, gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. ***3*** GmbH (kurz GmbH), FN ***ZX***, im Ausmaß von € 280.009,27, (bestehend aus Forschungsprämie 2013, fällig am 22.3.2017) herangezogen.
Zunächst wurde auf die Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO verwiesen, wonach ein Vertreter für Abgaben der Gesellschaft haftet, wenn die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten, insbesondere die Pflicht, die Abgaben aus den Mitteln die er verwaltet zu entrichten, nicht eingebracht werden können.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf bei der Führung der gesetzmäßigen Aufzeichnungen erkannt werde.
Der Einwand, dass mit der Abwicklung und Geltendmachung der Forschungsprämie die Steuerberatung betraut war, entbinde den Abgabepflichtigen bzw. den Vertreter gem. § 80 BAO nicht von der Verantwortung für die Nachweisbarkeit der begünstigten Aufwendungen durch entsprechende Aufzeichnungen bzw. Dokumentation.
Eine weitere Begründung enthielt dieser Bescheid nicht.
Der Bescheid über die Festsetzung der Forschungsprämie war beigelegt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, durch seine Vertreterin mit Anbringen vom 15. Jänner 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit der die Aufhebung des Bescheides beantragt wurde.
Weiters wurde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) verzichtet und Vorlage innerhalb von drei Monaten ab Einlagen der Beschwerde an das BFG beantragt.
Auf die punktuellen Ausführungen zum Sachverhalt, die die zur Geltendmachung und Gewährung der Forschungsprämie 2013 im Jahr 2015 bzw. zu deren Rückforderung im Jahr 2017 führten, wird verwiesen.
Unter Beschwerdegründe wurde ausgeführt, dass während der Funktionsperiode des Bf keine Fälligkeit eingetreten sei.
Dem Bf könne keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn die Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben ausgesetzt war und er vor der Verfügung des Ablaufs seine Geschäftsführerfunktion zurücklegte (mit Hinweis auf eine UFS-Entscheidung).
Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Abgabenbescheid (Rückforderung der Forschungsprämie) Beschwerde erhoben und sei der gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO vom Finanzamt bewilligt worden. Ein Widerruf der Aussetzung der Einhebung sei in der Funktionsperiode des Bf nicht erfolgt.
Weitere Anhaltspunkte für ein Verschulden des Bf würden sich aus dem Sachverhalt nicht ergeben.
Für die erstmalige Abwicklung der Forschungsprämie sei ein steuerlicher Spezialberater tätig geworden. Die Rechtmäßigkeit der Forschungsprämie 2013 sei weder intern (vom CFO) noch vom laufenden steuerlichen Vertreter in Abrede gestellt worden.
Eingewendet wurde auch die fehlende Beweiswürdigung, wonach lediglich "nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen…eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers erkannt wurde".
Konkrete Ausführungen, warum ein Beweisergebnis einem anderen vorgezogen wurde und auf welchen objektiv nachprüfbaren Schlussfolgerungen dies erfolgte, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Unter unzureichenden Feststellungen wurde bemängelt, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid konkrete Ausführungen, welche gesetzlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationsvorschriften vom Unternehmen im konkreten Fall verletzt wurden und diese Verletzungen dem Bf zurechenbar seien, nicht enthalte.
Auf die weiteren Ausführungen zur erfolgten Beantragung der Forschungsprämie bzw. zu der erfolgten Erhebung der Beschwerde gegen deren Vorschreibung, woraus sich kein Auswahl oder Überwachungsverschulden ergebe, wird verwiesen.
Bemängelt wurde auch, dass entgegen der Vorgaben des VwGH dem gegenständlichen Bescheid keine Begründung der Ermessensentscheidung entnommen werden könne.
Aufgrund der angeführten Beschwerdegründe werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Aufgrund des Antrages des BF erfolgte am 21 Jänner 2021 seitens des Finanzamtes die Vorlage dieser Beschwerde ohne Erlassung einer BVE an das BFG.
In der Vorlage wurde darauf verwiesen, dass aufgrund einer Betriebsprüfung Kosten für die Errichtung der Anlage in Heidelberg nicht prämienbegünstigt seien, da dem Finanzamt keine projektbezogenen Unterlagen vorgelegt worden seien, welche ein Abgrenzung ermöglicht hätten.
In der Stellungnahme wurde darauf verwiesen, dass laut VwGH bei Erwirken einer abgabenrechtlichen Begünstigung es dem Steuerpflichtigen obliege einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werde. Es liege erhöhte Mitwirkungspflicht vor, die konkret verletzt worden sei und zum haftungsgegenständlichen Abgabenausfall bei der Primärschuldnerin geführt habe.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Abgabenkonto der GmbH ergibt sich, dass die gegenständlichen Forschungsprämie 2013 am 14.10.2015 gutgebucht wurde.
Aus der Firmenbuchabfrage der GmbH ergibt sich, dass das Konkursverfahren nach Schlussverteilung am ***YZ*** aufgehoben wurde.
Rechtslage und Erwägungen
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gem. § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Abs. 2 leg. cit. lautet:
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist dem angefochtenen Bescheid ein Haftungszeitraum bzw. ob der Bf in diesem Zeitraum Geschäftsführer war, konkret nicht zu entnehmen. Dies deshalb, da zwar der Fälligkeitstag der Forschungsprämie mit 22.3.2017 angegeben wurde, die Nichtentrichtung (im Gegensatz zum Vorverfahren) jedoch nicht vorgeworfen wurde. Vorgeworfen wurde vielmehr erstmals eine Pflichtverletzung bei Führung der gesetzmäßigen (nicht näher bezeichneten) Aufzeichnungen, welche zeitlich nicht ab - oder eingegrenzt wurde.
Angaben zur Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben bei der GmbH, gehen aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor.
Ein Verweis, auf das durchgeführte Vorverfahren, in dem derartige Angaben allenfalls ersichtlich sind, erfolgte nicht.
Ein Hinweis auf die im Haftungsverfahren geltende Beweislastumkehr ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Demnach wurde dem Bf zum Vorwurf einer Pflichtverletzung bei Führung der gesetzmäßigen Aufzeichnungen vor dem Finanzamt kein Parteiengehör eingeräumt. Dies auch mangels Erlassung einer BVE.
Gem. § 9 BAO kommt eine Haftung nur im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung in Frage.
Es wäre daher Sache des Finanzamtes gewesen, nachzuweisen bzw. Feststellungen zu treffen, weshalb bei der Verletzung von Pflichten von einem Verschulden des Bf auszugehen ist.
Derartiges ist jedoch (siehe die zwei zeilige Begründung) nicht geschehen.
Dies wurde auch vom Bf bemängelt (Konkrete Ausführungen welche gesetzlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationsplichten verletzt wurden und dem Bf zurechenbar ist, enthält der angefochtene Bescheid nicht). Darauf ist das Finanzamt mangels Erlassung einer BVE, welcher Vorhaltscharakter zukommt, nicht eingegangen.
Wie sich aus der Firmenbuchabfrage ergibt, erfolgte die Einstellung des Konkursverfahrens nach "Schlussverteilung".
Es werden daher Feststellungen dazu zu treffen sein, ob eine Quote an das Finanzamt ausgeschüttet wurde und welche Auswirkungen auf den Haftungsbetrag gegeben sein können.
Zweck der Aufhebungsmöglichkeit des § 278 Abs. 1 BAO ist die Entlastung des Verwaltungsgerichtes (somit der Rechtsmittelinstanz) und die Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, anstatt seine Kontrolltätigkeit wahrzunehmen, erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. Ritz, BAO 6 Aufl., § 278 Tz 5).
Im gegenständlichen Fall wurden der Bf über die wesentliche Grundlage, worin die schuldhafte Pflichtverletzung bei der Führung der gesetzmäßigen Aufzeichnungen (welcher) im Sinne der Beweislastumkehr im Haftungsverfahrens gelegen ist, nicht in Kenntnis gesetzt.
Demnach wurde dem Bf die Möglichkeit Entlastungsbeweise zu erbringen nicht eingeräumt, womit eine Verletzung des Parteiengehörs als gegeben anzunehmen ist
Das betrifft somit das gesamte Haftungsverfahren.
Ebenfalls ist nicht ersichtlich inwieweit sich die Einstellung des Konkurses nach Schlussverteilung auf die gegenständliche Haftungsinanspruchnahme ausgewirkt hat oder nicht.
Feststellungen zu der vom Finanzamt zu treffenden Ermessensentscheidung (was vom Bf bemängelt wurde), sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Auf den Gegeneinwand des Finanzamtes, dass die Betrauung eines Steuerberaters im gegenständlichen Fall, den Bf nicht von seiner Verantwortung entbindet brauchte daher konkret nicht eingegangen werden.
Dazu ist aber anzumerken, dass die Forschungsprämie von der GmbH (lt. Angaben) erstmals geltend gemacht wurde, dazu zusätzlich zum vorhandenen Steuerberater eine spezielle Steuerberatungsgesellschaft mit der Sache betraut war und dem Antrag auf Forschungsprämie ein Gutachten, dass auch dem Finanzamt vorgelegt wurde, seitens der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft zugrunde liegt. Damit wurde der der Forschungsprämie zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls offen gelegt.
Es wird daher allenfalls zu hinterfragen sein, inwieweit den Bf tatsächlich eine Verantwortung im Sinne von Verschulden für die Nichtanerkennung der Forschungsprämie im Nachhinein treffen kann.
Für eine Aufhebung und Zurückverweisung reicht es bereits, wenn nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen ein anders lautender Bescheid erlassen werden könnte oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Davon kann im gegenständlichen Fall aufgrund der zu ermittelnden Sachverhalte jedenfalls ausgegangen werden.
Aufgrund des dargestellten Umfanges würde die gesamte Ermittlung des Entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (welche die Haftungsinanspruchnahme von Grund auf betrifft), sowie dessen Beurteilung auf das Bundesfinanzgericht übertragen. Das unter Mitwirkung des BFG zu wahrende Parteiengehör (beider Parteien) ist daher weder in einem rascheren noch kostengünstigeren Verfahren, als in einem zwei Parteienverfahren, durchzuführen.
Dem Parteigehör des Bf vorangehend müsste dem BFG vom Finanzamt erst der konkrete Vorwurf der Pflichtverletzung mitgeteilt (in Erfahrung gebracht) werden.
Gleiches gilt für die im Vorlagebericht angeführte allenfalls vorliegende Verletzung einer erhöhten Mitwirkungspflicht, da es nicht Aufgabe des BFG sein kann erstmals festzustellen, welche Pflichtverletzung durch den Bf gegeben sein kann.
Im gegenständlichen Fall ist bei der zu treffend Ermessensentscheidung von einem erheblichen Überwiegen der für eine Aufhebung und Zurückverweisung sprechenden Gründe, wie oben dargestellt, auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Auf die von den Parteien im Übrigen im gegenständlichen Haftungsverfahren gemachten Ausführungen bauchte daher nicht eingegangen werden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Erhebung des erstmals für eine Haftungsinanspruchnahme erforderlichen Sachverhaltes, welcher als Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme gesehen werden kann, rechtfertigt aufgrund der dargestellten Ermittlungen von Grund auf unter Wahrung des Parteiengehörs die gegenständliche Entscheidung und ist somit als Ausfluss der gesetzlichen Bestimmung anzusehen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg, am 20. August 2021