Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr, vertreten durch Gerhard, Dr. Haslbauer, Gmundner Straße 23, 4663 Laakirchen, über die Beschwerde vom 12. Juni 2017 gegen den Bescheid des FA (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 2. Juni 2017 betreffend Familienbeihilfe April 2013 bis Juli 2013, Sozialversicherungsnummer 1234 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom 03.04.2013, beim Finanzamt eingelangt am 05.04.2013, beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) für ihr Kind V, geboren am MM.TT.JJJJ, die Familienbeihilfe. Dem Antrag beigelegt wurde ein Ausdruck aus dem Internet für einen Intensivkurs zur kaufmännischen Lehrabschlussprüfung beim Bildungsinstitut im Zeitraum von 03.04. bis 04.07.2013, jeweils von Montag bis Donnerstag (teilweise Freitag) von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
In der Folge wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2013 bis Juli 2013 an die Bf. ausbezahlt.
2. Mit Datum vom 28.06.2013 wurde der Bf. ein (automatisches) Überprüfungsschreiben übermittelt. Mit Datum vom 23.08.2013 wurde ein (automatisches) Erinnerungsschreiben an die Bf. versendet. Mit Schreiben vom 27.04.2017 wurde sie (neuerlich) aufgefordert, eine Kopie des Lehrabschlusszeugnisses ihrer Tochter V vorzulegen.
3. Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge vom 02.06.2017 wurde die Familienbeihilfe (iHv 610,80 Euro) und der Kinderabsetzbetrag (iHv 233,60 Euro) für den Zeitraum April bis Juli 2013 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, die Bf. hätte die Schreiben vom 28.06.2013, vom 23.08.2013 und vom 27.04.2017 nicht beantwortet. Es müsse daher angenommen werden, dass im angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.
4. In der Beschwerde vom 12.06.2017 gab die Bf. an, ihre Tochter habe ungefähr im August 2013 die Bestätigung vom Bildungsinstitut abgegeben, beim 2. Schreiben habe sie irrtümlich geglaubt, es sei schon erledigt. Nach dem 3. Schreiben und mehrmaliger Anrufe ihrerseits habe sie die Auskunft bekommen, dass es nochmals geprüft werde. Sie bitte um wohlwollende Bearbeitung.
Der Beschwerde beigelegt wurde eine Anwesenheitsbestätigung der Bildungsinstitut für die Tochter der Bf.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete. Laut Anwesenheitsbestätigung des Bildungsinstitut sei die Tochter der Bf. beim Intensivkurs zur kaufmännischen Lehrabschlussprüfung nicht überwiegend anwesend gewesen. Somit sei die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit für diese Ausbildung nicht gegeben gewesen und bestünde daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
6. Im Vorlageantrag vom 28.09.2017, beim Finanzamt eingelangt am 29.09.2017, beantragte der rechtliche Vertreter der Bf. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte ergänzend aus, die Tochter der Bf. habe die Ausbildung zum Abschluss der Lehre sehr wohl ernsthaft und zielstrebig betrieben, allerdings habe sie aufgrund ihrer persönlichen Situation den Intensivkurs zur kaufmännischen Lehrabschlussprüfung im Zeitraum vom 03.04. bis zum 04.07.2013 nicht ständig besuchen können. Sie habe sich im Jahr 2013 in einer schweren Krise befunden, der Kindesvater ihres im Jahr 2011 geborenen Kindes habe sie verlassen, sie sei alleinerziehende Mutter gewesen und habe an einer depressiven Reaktion gelitten. Im Jänner 2013 sei sie in der Abteilung für Psychiatrie im Krankenhaus K stationär behandelt worden, weil sie zuvor einen Selbstmordversuch unternommen habe. Sie habe sich im Jahr 2013 einer Psychotherapie unterziehen und zu laufenden Kontrollen in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses K erscheinen müssen. Sie sei sehr wohl darum bemüht gewesen ihre Berufsausbildung abzuschließen, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes und ihrer privaten Situation dazu aber bedauerlicherweise nicht in der Lage gewesen. Es sei daher nicht zutreffend, dass die Tochter der Bf. die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig verfolgt hätte und werde zum Nachweis der Richtigkeit dieses Vorbringens auf den beiliegenden Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie des Krankenhauses K vom 20.02.2013 verwiesen.
Der Arztbrief wurde der Beschwerde beigelegt.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 29.04.2021 wurde der gegenständliche Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter gemäß § 9 Abs 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung *** zugewiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
1. Die Bf. bezog im Zeitraum April bis Juli 2013 Familienbeihilfe für ihre damals bereits volljährige Tochter V, geboren am MM.TT.JJJJ.
2. Die Tochter der Bf. hat am Intensivkurs zur kaufmännischen Lehrabschlussprüfung beim Bildungsinstitut im Zeitraum vom 03.04. bis 04.07.2013, jeweils von Montag bis Donnerstag (teilweise Freitag) vom 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr teilgenommen (siehe Ausdruck aus dem Internet https://online.wkooe.at/web/guest/Bildungsinstitut-kurse vom 07.03.2013).
Tatsächlich wurde der Kurs in manchen Wochen nur an 2 Tagen (bspw. vom 23.04. bis 24.04. oder vom 12.06. bis 13.06.) abgehalten, in einer Woche auch an 5 Tagen (vom 15.04. bis 12.04.; siehe Anwesenheitsbestätigung der Bildungsinstitut vom 19.05.2017). Bei 46 Kurstagen mit jeweils 4 Stunden ergibt sich bei 14 Wochen Kursdauer ein durchschnittlicher wöchentlicher Zeitaufwand von etwas mehr als 13 Stunden, zu denen regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung etwa für Hausaufgaben und Lernzeit zu Hause kommt.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten aktenkundigen Unterlagen und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
2. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, mwN.). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es zwar nicht auf die nur wenige Monate währende Dauer des zu beurteilenden Lehrganges an. Maßgeblich ist aber der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Der erforderliche wöchentliche Zeitaufwand bei einer Berufsausbildung wird mit mindestens 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben angenommen, also insgesamt mit mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (vgl. auch Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, Rz 40).
3. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
4. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0329, mit der dort angeführten Judikatur).
Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl VwGH vom 19.12.2013, 2012/16/0047; vom 28.10.2009, 2008/15/0329; vom 24.06.2009, 2007/15/0162; vom 19.03.2008, 2008/15/0002; vom 18.04.2007, 2006/13/0174).
5. Der erforderliche wöchentliche Zeitaufwand, der bei der Tochter der Bf. für den Intensivkurs zur kaufmännischen Lehrabschlussprüfung angefallen ist, beträgt durchschnittlich etwas mehr als 13 Stunden. Auch wenn man noch Zeit für Hausaufgaben und Lernzeit berücksichtigt, hat der Intensivkurs nicht die volle Arbeitszeit der Auszubildenden gebunden. Eine Berufsausbildung iSd § 2 FLAG 1967 liegt damit nicht vor. Für den Zeitraum von April bis Juli 2013 stehen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nicht zu. Die Rückforderung ist somit zu Recht erfolgt.
6. Da keine Berufsausbildung iSd § 2 FLAG 1967 vorgelegen ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Tochter der Bf. ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungsfortgang hat erkennen lassen. Wenn nun die Bf. im Vorlageantrag einwendet, ihre Tochter habe sich in einer schweren Krise befunden und sich einer entsprechenden Behandlung unterzogen, kann dieses Vorbringen der Beschwerde somit nicht zum Erfolg verhelfen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 FLAG 1967 sowie für eine Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 durch die ständige Judikatur des VwGH klargestellt worden sind bzw. sich direkt aus dem Gesetz ergeben.
Linz, am 20. Juli 2021