Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der E**** U****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16.6.2020, MA67/206700218171/2020 wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr 46/2016 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idF LGBl für Wien Nr 71/2018 nach einer am 10.8.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 12,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Spruch des Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Datum/Zeit: 20.02.2020, 13:41 Uhr
Ort: **** Wien, A****gasse 16
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-****Y (A)
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."
Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe von 60,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurden 10,00 Euro an Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher 70,00 Euro.
Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Lieferwagen. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Warenhandel an der Adresse **** Wien, A****gasse 17 / Ecke B****gasse. An der Adresse A****gasse 17 befindet sich eine Ladezone. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet die Adresse A****gasse 18, an dieser Adresse gibt es keine Ladezone. Gegenüber, auf der anderen Seite der B****gasse, befindet sich die Adresse A****gasse 16.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 6.9.2019 eine für zwei Jahre gültige Ausnahmebewilligung von der im x**. Bezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilt ("Parkpickerl"). Die dafür angefallene Gebühr wurde allerdings von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet.
Mit Bescheid vom 2.3.2020 wurde aufgrund eines neuen Antrages der Beschwerdeführerin sodann eine für ein Jahr gültige Ausnahmebewilligung von der im x**. Bezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilt ("Parkpickerl"). Nach Entrichtung der für dieses Parkpickerl anfallenden Gebühr (pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe) von 240 Euro wurde das Parkpickerl vom Magistrat der Stadt Wien am 4.3.2020 freigeschaltet.
Im Beanstandungszeitpunkt 20.2.2020 verfügte die Beschwerdeführerin daher über kein gültiges Parkpickerl.
Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug sind mehrere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ersichtlich, wobei zwei eine Übertretung der Parkometerabgabverordnung iVm dem Parkomtergesetz, mehrere andere Übertretungen des § 103 Abs 2 und 9 KFG betreffen.
Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.
Im Verwaltungsakt befindet sich eine Fotografie des abgestellten Fahrzeuges, aus der ersichtlich ist, dass sich kein Parkschein im Fahrzeug befand.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ zunächst eine Anonymverfügung und danach eine Strafverfügung.
In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendete die Beschwerdeführer ein, das Fahrzeug sei zum Beanstandungszeitpunkt nicht in **** Wien abgestellt, sondern auf Lieferung gewesen.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ das angefochtene Straferkenntnis, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfe sich in der bloßen Erklärung, die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, ohne entsprechende Beweise anzubieten. Parkraumüberwachungsorgane bedienten sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant), der im Zuge einer Beanstandung die aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Das Parkraumüberwachungsorgan könne diesbezüglich nicht eingreifen, eine Fehler des Mitarbeiters könne daher ausgeschlossen werden.
In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin lediglich ihr Vorbringen, das Fahrzeug sei nicht vor Ort gewesen.
Das Gericht führte eine mündliche Verhandlung durch. Im Vorfeld der Verhandlung teilte die Beschwerdeführerin durch ihre Schwiegertochter dem Gericht mit E-Mail mit, die Beschwerdeführerin habe zum Beanstandungszeitpunkt über einen gültigen "Parkschein" (gemeint wohl Parkpickerl) verfügt und übermittelte eine Kopie des Bescheides vom 2.3.2020.
In der in Abwesenheit der Parteien durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das Parkraumüberwachungsorgan als Zeugin vernommen. Die Zeugin gab an, dass eine Beanstandung nur zu dem in der Beanstandung angegebenen Zeitpunkt möglich sei, da Datum und Uhrzeit automatisch eingespielt würden. Eine zeitversetzte Beanstandung sei nicht möglich.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin hat am 20.02.2020 um 13:41 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****Y (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in **** Wien, A****gasse 16 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Zum Beanstandungszeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin über keinen gültigen Parkkleber für das streitgegenständliche Fahrzeug.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind durchschnittlich.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Für das Gericht gibt es keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der behördlichen Meldungslegerin anlässlich der Beanstandung am 20.2.2020 nicht zu folgen, zumal erstens kein Grund einsichtig ist, weshalb diese wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und zweitens sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass sie die Beschwerdeführerin durch ihre Angaben hätte wahrheitswidrig belasten wollen. Im Übrigen unterliegt sie aufgrund des von ihr abgelegten Diensteides und ihrer besonderen verwaltungsrechtlichen Stellung als Zeugin der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen.
Hinzu kommt, dass einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges, wohl zugemutet werden kann.
Darüber hinaus hat das Parkraumüberwachungsorgan als Zeugin den (auch schon vom Magistrat der Stadt Wien angeführten) gerichtsbekannten Umstand bestätigt, dass eine zeitversetzte Beanstandung bei Beanstandungen nach dem Parkometergesetz bzw der Parkometerabgabeverordnung technisch nicht möglich ist.
Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bedienen sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant), der im Zuge einer Beanstandung die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Überwachungsorgans ausgeschlossen werden.
Die Zeugin hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und angegeben, dass sie bereits seit vielen Jahren als Parkraumüberwachungsorgan tätig ist.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren ihre Angaben nicht durch entsprechende Beweisanbote belegt.
Wie bereits der Magistrat der Stadt Wien im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat, ist die bloße Erklärung, der Vorhalt der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Beschuldigten, auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde bzw das Gericht nicht gehalten, aufgrund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen gültigen Parkkleber verfügte gründet sich auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Auskünfte des Magistrates der Stadt Wien.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht, es ist daher im Schätzungsweg von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nach den Feststellungen erwiesen.
Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar war, ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.
Die Beschwerdeführerin hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schulform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Aktenlage nach kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund er verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 Euro reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am 25. August 2021