Volltext

BFG 26.08.2021, RV/7102158/2021

(7 Jahre) verspäteter Vorlageantrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102158.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache A***B***, X***Gasse***, vertreten durch NNP Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Ungargasse 71/2/5, 1030 Wien, betreffend undatierte Beschwerde, eingegangen am 10. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg (nunmehr Finanzamtes Österreich ) vom 12. Juni 2014 betreffend Einkommensteuer 2012 Steuernummer 1234*** beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Datum vom 12.6.2014 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 (angefochtener Bescheid).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit Datum vom 12.7.2014.

Das Finanzamt erließ mit Datum vom 15.7.2014 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Folge gegeben wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit FinanzOnline am 15.7.2014 zugestellt.

Am 10.5.2021 brachte der Beschwerdeführer erneut eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.6.014 ein. Diese Beschwerde war wortident mit seiner Beschwerde vom 12.7.2014.

Vom Finanzamt wurde diese neuerliche Beschwerde als Vorlageantrag gewertet.

Anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt in seinem Vorlagebericht aus, dem (neuerlichen) Beschwerdebegehren sei bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.7.2014 vollinhaltlich Folge gegeben worden, darüber hinaus sie der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden und werde daher durch das Bundesfinanzgericht zurückzuweisen sein.

 

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies:

Da die Beschwerdevorentscheidung am 15.7.2014 zugestellt wurde, endete die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am 18.8.2014 (der 15.8.2014 war ein gesetzlicher Feiertag, der 16.8.2014 ein Samstag, der 17.8.2014 ein Sonntag.

Tatsächlich wurde die als Vorlageantrag gewertete Beschwerde allerdings erst am 10.5.2021, damit fast sieben Jahre nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, somit verspätet eingebracht.

Der Vorlageantrag vom 10.5.2021 ist somit verspätet und ist daher vom Bundesfinanzgericht zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

 

 

Wien, am 26. August 2021