Volltext

BFG 23.08.2021, RV/7500391/2021

Herabsetzung der Parkometerstrafe im Zusammenhalt mit einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 2 Parkometergesetz 2006

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500391.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Fries-Horn in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Mai 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28. April 2021, Zahl: MA67/***2***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe von € 140,00 auf € 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG von € 14,00 auf € 10,00 herabgesetzt.

Darüber hinaus wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Straferkenntnis, lastete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, (Bf.), an, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** , dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 03. März ***2***, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 04. November ***4*** um 12:15 Uhr in 1010 Wien, ***3*** 1, gestanden sei, nicht entsprochen zu haben. Mit E-Mail vom 05. März 2021sei keine konkrete Person bekannt gegeben worden.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden (= 33 Stunden) verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 14,00, das seien 10% der Strafe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 154,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Gemäß § § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurden Sie als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** mit Schreiben vom 3.3. 2021 zur GZ: MA67/***4*** aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage bekannt zu geben, wem Sie dieses Kraftfahrzeug in 1010 Wien, ***3*** 1 überlassen gehabt haben, sodass es dort am 4.11.2020 um 12:15 Uhr gestanden ist.

Diese Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde durch die persönliche Übernahme am 5.3.2021 zugestellt.

Aufgrund dieses Ersuchens teilten Sie der Behörde im Wesentlichen mit, dass Sie nach Wien gefahren wurden. Da dies jedoch so lange her ist, können Sie sich nicht mehr erinnern, wer der Lenker oder die Lenkerin war.

Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.3.2021 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung ausgelastet.

Diesbezüglich gaben Sie Folgendes an: "Ihre Anfrage vom 30.3.2021 ist zu unbestimmt". Sie werden daher aufgefordert die Kausa einzustellen …". Mit gleicher Post übermittelten Sie eine Benützungsbewilligung für den Hof an der Adresse 1010 Wien, ***3*** 4.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Im gegenständlichen Verfahren wird die Nichterteilung der Lenkerauskunft behandelt, wobei der Tatvorhalt nunmehr in diesem Straferkenntnis - innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist - konkretisiert wurde.

Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände rauschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist strafbar. Dies ist auch der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu entnehmen.

Weiters wurden Sie in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sie zur Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sind, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben.

Wobei festzuhalten ist, dass die von Ihnen vorgelegte Einfahrtsgenehmigung für den Hof (die private Verkehrsfläche) 1010 Wien, ***3*** 4 besteht. Das Fahrzeug war jedoch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, nämlich in 1010 Wien, ***3*** 1 abgestellt.

Der Abstellort befand sich daher zum Tatzeitpunkt in einem flächendeckenden Kurzparkzonenbereich.

Der Akteninhalt zeigt, dass die Lenkerauskunft nicht erteilt wurde und Sie somit der Ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung als Zulassungsbesitzer nicht nachgekommen sind.

Ihr Einwand, dass es Ihnen nicht (mehr) möglich ist, eine konkrete Person zu benennen geht ins Leere, da Sie nach den Bestimmungen des § 2 des Parkometergesetzes 2006 - gegebenenfalls unter Führung entsprechender Aufzeichnungen - zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat (§ 2 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006).

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Zum Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr und ist über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall zieht gemäß § 5 Abs. 1 VStG schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Strafe nach sich, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war nach der zitierten Bestimmung Fahrlässigkeit anzunehmen.

Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das von Ihnen gesetzte, festgestellte Verhalten rechtswidrig und eine Strafe zu verhängen war.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen, und ihr Verschulden kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

§ 19 Abs. 2 VStG zufolge sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht.

Ihre bei dieser Behörde vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit konnte bei der Strafbemessung als mildernd gewertet werden.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

In der dagegen, an das Bundesfinanzgericht, (BFG), fristgerecht eingebrachten Beschwerdeführt der Bf. aus:

"In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.03.2021 sollte ich Ihnen als Zulassungsbesitzer beantworten, wem ich am 11. 2020 das Fahrzeug überlassen habe.

Ich teilte Ihnen dazu mit, dass diese Anfrage zu unbestimmt sei und ersuchte Sie um Einstellung des Verfahrens.
Die Angabe von 11.2020 ergibt keinen Sinn und kann daher mangels Zuordnung eines exakten Datums nicht beantwortet werden.

Sie haben sich Ihre mangelnde Aufforderung nicht nochmal durchgeschaut und meine korrekte Stellungnahme nicht verstanden, Sie haben mich nicht ergänzend mit korrekten Daten aufgefordert zu einem konkreten Datum Stellung zu nehmen. Es war eine faktische Unmöglichkeit hier eine Antwort, außer es sei unbestimmt, zu geben.

Sie haben es daher verabsäumt ein korrektes Ermittlungsverfahren durchzuführen und meine Rechte zu wahren.

Sie haben willkürlich einen Strafbescheid, nunmehr plötzlich ergänzt mit einem vollständigem Datum erlassen, den ich hiermit bekämpfe, da das Ermittlungsverfahren rechtswidrig war.

Ich fordere Sie auf das Strafverfahren einzustellen.
Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.03.2021 lege ich bei.

Ich gehe davon. aus, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem gegenständlichen Verfahren wird-nach Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und aufgrund der, vorstehend dargestellten, Einlassungen des Bf.-nachstehender verfahrensrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 03. März 2021 Zahl: MA67/***4***, den Bf. aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, darüber Auskunft zu erteilen, wem er als Zulassungsbesitzer das mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am 04. November 2021 um 12:15 Uhr in 1010 Wien, ***3*** 1, gestanden sei.

Der Beschwerdeführer hat das Auskunftsbegehren der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist am 05. März 2021 beantwortet, allerdings ohne eine konkrete Person bekanntzugeben, der er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen hatte.

Rechtsgrundlage:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Beweiswürdigung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die, auf Grund einer behördlichen Anfrage nach dieser Gesetzesbestimmung, erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 31. August 2016, Ra 2014/17/0032, mwN).

Die Auskunftspflicht besteht darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder geparkt) hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt (bzw. geparkt) haben (VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033).

Die Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft entsprach dem Gesetz, wenn darin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese "den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß", weil der in der Aufforderung enthaltene, eben wiedergegebene Hinweis auf den notwendigen Inhalt der geforderten Auskunft keinen Zweifel daran läßt, welche Auskunft vom Zulassungsbesitzer erteilt werden muss (vgl. VwGH 15. Februar 1991, 90/18/0247).

Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass das Auskunftsbegehren vom 30.03.2021 zu unbestimmt gewesen sei, mangels eines zuordenbaren Datums keinen Sinn ergeben habe und daher nicht beantwortet werden könne, so muss ihm entgegengehalten werden, dass ein zuordenbares Datum bereits in der verfahrensgegenständlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006, vom 03. 03 2021, enthalten war und dass der Sinn einer Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht derjenige ist herauszufinden, wer ein bestimmtes Fahrzeug zu einem konkreten Beanstandungszeitpunkt gelenkt hat, sondern wem der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeug überlassen gehabt hat sodass es zum Beanstandungszeitpunkt am angegebenen Ort abgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer hat dem Auskunftsersuchen der belangten Behörde vom 03.03. 2021 nicht entsprochen, obwohl dieses klar, eindeutig und widerspruchsfrei formuliert war, und somit den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb jeweils von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen wurde, vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe-insbesondere auf das Fehlen rechtskräftiger, verwaltungsrechtlicher Vormerkungen- und mangels eines nachweisbaren Vorsatzes hinsichtlich der nicht erteilten Lenkerauskunft, war die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 60,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabzusetzen.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, jedoch mindestens mit € 10,00, festzusetzen sind, wurden sie von € 14,00 auf € 10,00 herabgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 23. August 2021