Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer 2019 mit 8.768,79 € festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Herr ***Bf1*** (Beschwerdeführer, Bf.) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2019 (ANV) die Berücksichtigung des gesamten Familienbonus Plus (FB+) für ***1***, das Kind seiner Ehefrau, welcher zunächst mit 1.500 € berücksichtigt wurde.
Mit gemäß § 295a BAO abgeändertem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13.1.2021 wurde der FB+ jedoch nicht anerkannt und begründend ausgeführt, dass nach den der belangten Behörde (FA) vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt(Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet worden sei. Anspruchsberechtigt sei neben dem Unterhaltszahler nur die Familienbeihilfenbezieherin.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendete der Bf. ein, dass der Kindesvater seit ca.2008 keine Alimente für ***1*** bezahlt habe. Da seine Ehefrau keinen FB+ beantragt habe, stünde ihm als Ehepartner der gesamte FB+ zu.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.6.2021 gab das FA der Beschwerde teilweise statt und führte aus, dass der FB+ für den Bf. als neuen (Ehe-) Partner der Kindesmutter für die Monate Oktober bis Dezember 2019 zur Gänze berücksichtigt werde.
Mit fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag vom 25.6.2021 verwies der Bf. nochmals darauf, dass der KV keinen Kindesunterhalt geleistet habe und laut zuständigem Bezirksgericht ein Unterhaltsrückstand von über 24.000 € besteht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. ist der Ehegatte von Frau ***2***, welche für ihren Sohn mit einem anderen Partner (Kindesvater, KV) ***1***, geb. 13.3.2006, im gesamten Jahr 2019 Familienbeihilfe bezog.
Da der KV offensichtlich den Kindesunterhalt nicht, nicht vollständig bzw. nicht zeitgerecht bezahlte wurde der Unterhalt - nach gerichtlicher Ausmessung - im Jahr 2019 von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH ***3***) eingehoben bzw. bei Drittschuldnern einbringlich gemacht und dem unterhaltsberechtigten Kind zu Handen der Kindesmutter weitergeleitet.
Aus der von der BH ***3*** über Ersuchen der gefertigten Richterin vorgelegten Buchungsübersicht für das Kalenderjahr 2019 sind folgende Unterhaltsleistungen des KV oder durch Drittschuldner zu Lasten des KV ersichtlich (siehe Beilage):

Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass der KV aufgrund der durch den Drittschuldner geleisteten Zahlungen in den Monaten Jänner 2019 bis einschließlich Juni 2019 den gesamten vom Bezirksgericht für diese Monate mit 313,00 € festgesetzten Unterhalt an die BH ***3*** entrichtete, welche die jeweiligen Beträge an die Kindesmutter weiterleitete.
Die Überzahlungen in Monaten Jänner bis Juni 2019 wurden zur Reduzierung des Unterhaltsrückstandes aus Vorzeiträumen verwendet.
Ab Juli 2019 wurden vom Drittschuldner weitaus geringe Beträge entrichtet und auch die in den Monaten August bis Oktober zusätzlich geleisteten Beträge des KV reichten nicht aus den gesamten Unterhaltsanspruch abzudecken.
Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den von der BH ***3*** vorgelegten Unterlagen und besteht kein Anlass an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit zu zweifeln. Die Ausführungen des Bf. sind aus seiner Sicht subjektiv zutreffend, als seine Ehefrau keine (direkten) Unterhaltszahlungen des KV für ihren Sohn erhielt. Der Bf. übersieht aber, dass die Auszahlungen der BH ***3*** aus Zahlungen der Drittschuldner des KV oder ihm selbst "gespeist" wurden und der KV daher indirekt via BH ***3*** Unterhalt entrichtete.
Rechtliche Beurteilung
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet auszugsweise:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,……
..
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder……..
….
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- Beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € monatlich steht nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 jenen Steuerpflichtigen zu, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem Anspruchsberechtigten oder je zur Hälfte von zwei Anspruchsberechtigten beantragt werden. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung. Dies gilt auch, wenn bereits eine Berücksichtigung iRd Lohnverrechnung erfolgte (iRd VA kann das Wahlrecht über die Aufteilung erneut ausgeübt werden; s Kufner/ Ruhdorfer RdW 18, 452). Die Möglichkeiten der Aufteilung bestehen für jedes Kind gesondert und stellen sich wie folgt dar:
Steht für das Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Familienbeihilfen-Berechtigte oder dessen (Ehe)Partner den vollen Absetzbetrag beantragen; alternativ kann der Absetzbetrag von beiden je zur Hälfte beantragt werden.
Steht für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag in einem Monat zu, kann der Familienbeihilfen-Berechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den vollen Absetzbetrag beantragen; alternativ kann der Absetzbetrag von beiden je zur Hälfte beantragt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt in diesen Fällen dem Ehepartner des Familienbeihilfenberechtigten kein Anspruch auf den FB+ zu, sondern nur dem Familienbeihilfenberechtigten selbst.
Wesentlich ist daher im gegebenen Fall ob und in welchen Monaten des Jahres 2019 dem unterhaltsverpflichteten Kindesvater der Unterhaltsabsetzbetrag zustand.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft und steht nur einer Person zu, die zur Leistung des Unterhalts gesetzlich verpflichtet ist. Anspruchsberechtigt ist der den Unterhalt Leistende, der nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebt. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht (erstmals) für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird (siehe auch LStR 795). Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr nur dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich eine vollständige Leistung ergibt (VwGH 21.12.16, Ro 2015/13/0008; UFS 17.7.08, RV/0089-G/08), wobei zu beachten ist, dass allfällige monatliche Überzahlungen bei einem bestehenden Unterhaltsrückstand zunächst zur Abdeckung des Unterhaltsrückstandes zu verwenden sind und nicht auf zukünftige entstehende Unterhaltsforderung angerechnet werden können.
Wenn daher wie im gegebenen Fall die monatlichen Unterhaltsleistungen - entrichtet durch Drittschuldner - den gerichtlich ausgemessenen Unterhalt überschreiten, werden diese Überzahlungen nicht für die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen der Folgemonate herangezogen.
Die Vorgehensweise des FA, die Gesamtunterhaltszahlungen im Jahr 2019 rechnerisch auf die Kalendermonate 2019 umzurechnen war daher insoweit unrichtig. Die Überzahlungen der Monate Jänner 2019 bis Juni 2019 von insgesamt 300 € (6 x 50€) berechtigten den KV nicht zu einem weiteren Unterhaltsabsetzbetrag für Juli 2019 - auch deshalb nicht, weil auch diese Überzahlung nicht die gesamte Unterhaltsverpflichtung (313 €) eines weiteren Monats abdeckt.
Da dem KV in den Monaten Juli 2019 bis Dezember 2019 kein Unterhaltsabsetzbetrag zustand, kann der Bf. als Ehegatte der Familienbeihilfenberechtigen Kindesmutter den gesamten FB+ für die Monate Juli bis Dezember 2019 - sohin insgesamt 750 € - beanspruchen.
Für die Monate Jänner 2019 bis Juni 2019 stand dem KV ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, daher ist für diese Zeiträume eine Aufteilung des FB+ zu je 50% zwischen dem KV und der Kindesmutter vorgesehen, eine Berücksichtigung beim Ehepartner der Kindesmutter ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b 2.Teilstrich EStG 1988 in diesen Fällen nicht möglich.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Einkommensteuer:
Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge (unstrittig) 9.595,19 €
Familienbonus Plus - 750,00 €
Verkehrsabsetzbetrag (unstrittig) - 400,00 €
Pendlereuro (unstrittig) - 58,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 8.387,19 €
Steuer für sonstige Bezüge (unstrittig) 381,60 €
Einkommensteuer gesamt 8.768,79 €
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor zumal das Zustehen des Unterhaltsabsetz-betrages eines Sachverhaltsfrage betrifft und sich die daraus abgeleitete Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt.
Anmerkungen für den Beschwerdeführer:
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Aufgrund der anrechenbaren Lohnsteuer von 10.258,64 €ergibt sich für das Jahr 2019 eine endgültige Abgabengutschrift von 1.489,00 € (laut Erstbescheid vom 6.3.2020 Gutschrift 2.240 €) sohin eine endgültige Nachbelastung von rund 750 € anstelle von 1.500 € laut bekämpften Bescheid.
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Weitere 375 € kann Ihre Ehefrau an FB+ für 2019 beantragen.
Wien, am 23. August 2021