Volltext

BFG 17.08.2021, RV/7102118/2021

Familienbeihilfe - keine Haushaltszugehörigkeit, keine überwiegende Unterhaltstragung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102118.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juni 2021 betreffend Gewährung von Familienbeihilfe ab Juli 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der beschwerdegegenständliche Abweisungsbescheid wurde erlassen wie folgt:
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom 07.10.2020 wird abgewiesen für:
Name des Kindes - VNR/Geb.dat. - Zeitraum von - bis
(Nachname die Bf.) ***TochterA*** … 1201 ab Juli 2019
Begründung
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ihrer bereits volljährigen Tochter liegt nicht in Österreich. Daher haben Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Was ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen? Eine Person hält sich ständig in Österreich auf und es bestehen auch die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich. Eine Wohnsitzmeldung oder die österreichische Staatsbürgerschaft alleine reichen nicht aus, um den Lebensmittelpunkt in Österreich anzunehmen.

Die Beschwerde wurde mit folgender Begründung erhoben:
Klarstellung: Der Zeitraum der beantragten Familienbeihilfe ist von 01.06.2019 bis 30.09.2020 für meine Tochter ***TochterA*** (Nachname wie Bf.) (geboren am … .12.2001).
Meine Töchter ***TochterA*** und E… (Nachname wie Bf.) sind mit der Kindesmutter und ihrem Ehemann nach meiner Einwilligung vor dem Bezirksgericht Purkersdorf - Protokoll Ri Mag. P…, 1P… vom 25.02.2014 - im Sommer 2014 nach Worcester, Vereinigtes Königreich gezogen. Dort besuchte ***TochterA*** ab Herbst 2014 das King's School.
Ende Mai 2019 wurde meine noch minderjährige [Anmerkung: 17 ½ -jährige] Tochter aus der Wohnung der Familie des Ziehvaters in Worcester weggewiesen. Es wurde Ihr jedwede weitere Unterstützung seitens der Kindesmutter und Ziehvater verwehrt. Unbeschadet dieses Umstandes habe ich sämtliche Unterhaltskosten für meine Tochter ***TochterA***, wie bereits seit Ihren Aufenthaltswechsel im Jahr 2014 in das Vereinigte Königreich, im Antragszeitraum noch EU-Mitgliedstaat, weiter getragen.
Beweis: im Akt einliegende Belege und Zahlungsnachweise.
***TochterA*** hätte zu dieser Zeit bis zur Erlangung der Matura - in England Advanced Level genannt - noch ein Jahr im King's School absolvieren müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Österreich hätte Sie automatisch das letzte Schuljahr wiederholen müssen. Sie wäre auch mit bereits 18 Jahren in Österreich nicht mehr schulpflichtig gewesen.
Gemäß obigen Ausführungen ist meine Tochter ***TochterA*** seit Sommer 2014, ausgenommen ferienbedingte Abwesenheiten, in Vereinigten Königreich wohnhaft. Die Abweisung meines Antrages stellt somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar.
Ich beantrage, meiner Beschwerde Folge zu geben.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Bf stellte einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter ***TochterA*** ab Juni 2019.
Er ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Wien und geschieden; die Kindesmutter lebt in Großbritannien.
Die Tochter studiert an der University of Bristol bis voraussichtlich Juli 2023.
Laut Angaben im Antrag wohne die Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum beim Bf und dieser trage auch die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Tochter.
Im Jahr 2019 bis inkl Juli 2020 ging die Tochter des Bf in Großbritannien in die Schule und verbrachte die Sommerferien in Wien bei ihrem Vater.
Ab September 2020 begann sie ein Studium in Großbritannien und verbrachte die Ferien laut Angaben im Antrag wieder in Wien.
Bis Mai 2019 lebte die Tochter bei ihrer Mutter in Großbritannien, danach bei dem Onkel ihres Stiefvaters (ebenfalls in GB), der in diesem Zeitpunkt auch die Unterhaltskosten getragen hat und ab September 2020 in einem Studentenwohnheim der University of Bristol.
Für ihr Chemiestudium erhält die Tochter einen Studentenkredit, wovon 9.250,00 Pfund an die Universität gezahlt werden, womit die Studiumskosten abdeckt sind, und 9.302,00 Pfund erhält die Tochter des Bf für etwaige Lebenserhaltungskosten.
Der Bf überwies ab Juni 2019 monatlich EUR 1.000,00 an die Kindesmutter.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
In seiner Beschwerde verzichtete der Bf ausdrücklich auf das Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung gem § 262 Abs 2 BAO und stellte zudem klar, dass er Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2019 - September 2020 beantragt.
Der Besuch in den Sommerferien und zB auch über Weihnachten begründen keine Haushaltszugehörigkeit, weswegen zu prüfen ist, ob der Bf die überwiegenden Unterhaltskosten seiner Tochter trägt.
Der Bf überwies im beschwerdegegenständlichen Zeitraum monatlich EUR 1.000,- an die Kindesmutter und brachte vor, dass dieses Geld für die Schulkosten verwendet würde.
Die Tragung der Kosten einer Unterkunft, Nahrung, Kleidung, etc, die in Großbritannien mindestens auch nochmals EUR 1.000,- betragen würden, trägt demnach im Zeitraum Juni 2019 - Sept 2020 laut eigenen Angaben weder der Kindesvater noch die Kindesmutter.
Trotz Aufforderung einer Vorlage eines behördlichen Nachweises über den ausländischen Bezug einer Familienleistung respektive die Nichtgewährung einer solchen, wurde so einer nicht vorgelegt.
Da die Tochter des Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum teilweise noch minderjährig war, wird davon ausgegangen, dass so ein Anspruch zumindest teilweise bestanden hätte.
Da die belangte Behörde aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht von einer Haushaltszugehörigkeit und auch nicht von einer überwiegenden Unterhaltstragung ausgeht, wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am 12. Oktober 2020 bestätigte The King´s School Worcester:
I am writing to confirm that ***TochterA*** [Nachname wie Bf.) was a pupil of The King's School Worcester from September 2014 until July 2020.

Meine Töchter ***TochterA*** und E… (Nachname die Bf.) zogen mit Ihrer Mutter und Ziehvater vor fünf Jahren mit meiner Zustimmung (vertraglich zugestimmt) nach Großbritannien.
Im Mai 2019 wurde ***TochterA*** nach einem Streit mit dem Ziehvater aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen. Sie musste selbst eine Unterkunft suchen. Für die Kosten (Schule usw.) kam ich auf. In den Schulferien, zu den Feiertagen war sie immer in Österreich. (Vorhaltsbeantwortung vom 07.11.2020).

Nach dem Rausschmiss aus dieser Wohnung [laut vorstehendem Absatz: im Mai 2019] ist die ***TochterA*** zu einem Onkel des Ziehvaters nach Worcester …. gezogen. In dieser Zeit haben der Onkel … und seine Frau … die Kosten für Essen und Logie getragen. Ich habe monatlich € 1.000,- an meine Ex-Gattin überwiesen, die als Schulgeld galten. (Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom 03. Jänner 2021).

Am 31. Mai 2019 und in den folgenden Monaten, bis 3. August 2020, überwies der Bf. an die Kindesmutter der (gemeinsamen) Töchter ***TochterA*** und E. auf das Konto in Großbritannien IBAN GB… 8171 € 1.000,00 (Kontoauszüge).

Am 18. August 2019 wurde der Tochter des Bf. die Unterweisung in die "LEBENSRETTENDEN SOFORTMASSNAHMEN AM ORT DES VERKEHRSUNFALLS" gemäß §6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung von 1997, in der Dauer von sechs Stunden bestätigt.

Am 11. September 2019 bewilligte die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - der Tochter des Bf. gemäß § 122 Kraftfahrgesetz 1967 die Vornahme von Übungsfahrten für die Klasse B bis zum 11. März 2021 mit dem Begleiter (Bf.) (Bewilligungsbescheid).

In den Zeiträumen 28. Oktober bis 1. November und 16. Dezember bis 25. Dezember 2019 sowie 17. bis 19. Februar 2020 unternahm die Tochter des Bf. in Wien Fahrten gemäß § 19 Abs. 8 FSG (Fahrtenprotokoll).

Am 20. Februar 2020 überwies der Bf. € 173,10 an die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt (handschriftlich vom Bf. eingefügt: Führerschein ***TochterA***).

Am 20. April und 15. Mai 2020 überwies der Bf. an K. H., IBAN GB…1233 jeweils € 400,00 (handschriftlich vom Bf. eingefügt:
***TochterA*** wohnt 1 Monat bei der Mutter ihres Freundes wegen Lockdown in England).

Am 11. August 2020 überwies der Bf. auf das Konto in Großbritannien IBAN GB…1114 € 500,00 E… (Nachname wie Bf.), am 14. September 2020 € 140,00.

[Bemerkung: Streitzeitraum bis September 2020]

Am 01. und 08. Oktober 2020 überwies der Bf. auf das Konto der geschiedenen Gattin des Bf. in Großbritannien IBAN GB… 8171 € 500,00.

Am 23. Oktober 2020 überwies der Bf. auf das Konto der Tochter ***TochterA*** IBAN GB…1084 € 200,00 mit dem Verwendungszweck: Unterstützung, am 4. November 2020 € 500,00 am 25. und 30. November jeweils € 200,00.

Am 09. Dezember 2020 überwies der Bf.
- auf das Konto der Tochter ***TochterA*** IBAN GB…1084 (***TochterA*** Unterstützung) € 300,00 und
- auf das Konto K. H., IBAN GB…1233 [vgl. oben: 20.04 und 15.05.2020] € 300,00 (***TochterA***).

Am 19. Dezember 2020 überwies der Bf. auf das Konto K. H., IBAN GB…1233 € 300,00 (***TochterA***).

Am 13. Jänner 2021 ersuchte das Finanzamt den Bf. um den "Nachweis der Überweisungen der Alimente an ihre Tochter bzw. an die Kindesmutter ab Juni 2019 lfd.".

Am 11. Dezember 2020 bestätigte die University of Bristol, that Miss ***TochterA*** (Tochter des Bf.) student no. 2…7 is studying for a Chemistry (BSc) full time at the University of Bristol. Miss ***TochterA*** … started at the University of Bristol on 28 September 2020 and is expected to complete her course on 9 June 2023.

Beweiswürdigung

1.

Die Tochter des Bf. ***TochterA*** war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht zugehörig zum Haushalt des Bf.
Diese Feststellung beruht auf folgenden Umständen:
***TochterA*** war vom September 2014 bis Juli 2020 Schülerin der King's School Worcester, Großbritannien.
Sie lebte mit ihrer (vom Bf. geschiedenen) Mutter, deren Lebensgefährten (Ziehvater) und ihrer Schwester bis Mai 2019 in Großbritannien. Sodann zog ***TochterA*** zu einem Onkel des Ziehvaters nach Worcester (und haben in dieser Zeit der Onkel und dessen Frau die Kosten für Essen und Logie getragen). Im September 2020 nahm ***TochterA*** an der University of Bristol ein full time- Studium auf.
Diesen Lebensumständen stehen folgende inländische (österreichische) Anknüpfungspunkte gegenüber: Nachweisliche Aufenthalte
- am 18. August 2019 (6-stündige Unterweisung in die "LEBENSRETTENDEN SOFORTMASSNAHMEN AM ORT DES VERKEHRSUNFALLS" im Hinblick auf den beabsichtigten Führerscheinerwerb),
vom 28. Oktober bis 1. November und 16. Dezember bis 25. Dezember 2019 sowie
17. bis 19. Februar 2020 (in Wien mit dem Bf. unternommene Fahrten gemäß § 19 Abs. 8 FSG; am 20. Februar 2020 wurde vom Bf. die Überweisung von € 173,10 an die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt vorgenommen).
War das Finanzamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Besuch ***TochterA.*** in den Sommerferien und zB auch über Weihnachten eine Haushaltszugehörigkeit beim Bf. nicht begründen, ist eine Unrichtigkeit auf Grund der obigen Ausführungen nicht zu erkennen.

2.

Eine überwiegende Unterhaltstragung betreffend ***TochterA*** durch den Bf. kann nicht erkannt werden. Das aus folgenden Gründen:
Der Bf. leistete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Unterhalt wie folgt:
- Für beide Töchter - ***TochterA*** und E. - insgesamt monatlich € 1.000,00 (am 11. August 2020 überwies der Bf. für seine Tochter E. € 500,00, am 14. September 2020 € 140,00 und am 01. Oktober 2020 € 500,00).
- Am 20. April und 15. Mai 2020 an K. H., die Mutter ihres Freundes, jeweils € 400,00.
- Kosten, die im Zusammenhang mit den Österreich-Aufenthalten von ***TochterA*** anfielen (wie bspw. betreffend den Führerscheinerwerb).
Unter Bedachtnahme auf das eigene Vorbringen des Bf.: ,Ich habe monatlich € 1.000,- an meine Ex-Gattin überwiesen, die als Schulgeld galten.' und den Umstand, dass diese Überweisungen für beide Töchter erfolgt waren, bedarf es auf Basis der obigen Feststellungen keiner weiteren Ausführungen, dass mit den Leistungen des Bf. nicht die überwiegenden Unterhaltskosten seiner (17 ½- bis 18 ½- jährigen) Tochter ***TochterA***, die ab Mai 2019 bei einem Onkel ihres Ziehvaters und dessen Frau (in Worcester) und sodann zeitweilig (der Bf. spricht von 1 Monat) bei der Mutter ihres Freundes lebte, abgedeckt worden sind.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Wie oben unter Punkt ausgeführt, erfüllt der Bf. die Voraussetzung, die Person zu sein, zu deren Haushalt ***TochterA*** gehört, nicht.

Der Bf. erfüllte die alternativ zu beurteilende Voraussetzung, die Unterhaltskosten für ***TochterA*** überwiegend zu tragen, wie oben unter Punkt 2. ausgeführt, nicht.

Bemerkt wird abschließend, dass vom Finanzamt darauf Folgendes hingewiesen wurde:
Trotz Aufforderung einer Vorlage eines behördlichen Nachweises über den ausländischen Bezug einer Familienleistung respektive die Nichtgewährung einer solchen, wurde so einer nicht vorgelegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.

 

Wien, am 17. August 2021