Volltext

BFG 15.12.2017, RS/7100188/2017

Säumnisbeschwerde wegen Nichtabtretung eines Aktes nach Firmensitzverlegung durch das bisher zuständige Finanzamt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100188.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 21 AVOG 2010 · § 6 AVOG 2010 · § 22 AVOG 2010 · § 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 284 BAO
Schlagworte
Sitzverlegung · Aktenabtretung · Mängelbehebungsauftrag · Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde als unzulässig

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache Y-GmbH, Straße-Nr, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebrachten Antrag vom 8.6.2017 auf Abtretung des Aktes an das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg beschlossen:

Spruch

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Die Y-GmbH, in der Folge Bf., hat nach eigenen Angaben den Firmensitz von ORT nach Wien verlegt. Dies wurde am 6.11.2015 ins Firmenbuch eingetragen. Die Bf. beantragte nach ihren Angaben am 8.6.2017 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Abtretung des Aktes an das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg.

Mit der am 13.12.2017 eingebrachten Säumnisbeschwerde ersuchte die Bf., an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Innerhalb von sechs Monaten müsse das Finanzamt Bruck den Akt an das Finanzamt Wien 9/18/19 abtreten. Diese Abtretung sei jedoch nicht erfolgt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 21 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG) gelten folgende Zuständigkeitsregelungen:

(1) Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.

(2) Das Betriebsfinanzamt ist zuständig

1.

für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Abs. 1 genannten Steuersubjekte,

2.

für die Erhebung der Umsatzsteuer,

3.

für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967),

4.

für die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowie

5.

für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG).

(3) Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern (einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988).

Gemäß § 22 AVOG gelten ferner folgende Zuständigkeitsregelungen:

(1) Lagefinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist. Erstreckt sich diese auf den Bereich mehrerer Finanzämter, so gilt als Lagefinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist.

(2) Das Lagefinanzamt ist zuständig

1.

für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens und die damit zusammenhängende Erhebung der Umsatzsteuer und des Dienstgeberbeitrages (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die damit zusammenhängenden Angelegenheiten der Abzugsteuern, sofern keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden,

2.

für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 sowie

3.

für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge.

Gemäß § 6 AVOG endet die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; gegenüber Arbeitnehmern (§ 47 Einkommensteuergesetz 1988, EStG 1988) ist dies nur erforderlich, wenn eine Veranlagung nach § 41 EStG 1988 beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an die bisher zuständig gewesene Abgabenbehörde gerichtet werden.

Dass die Bf. das nach ihrer Meinung nach nunmehr zuständige Finanzamt vom Übergang der Zuständigkeit verständigt hätte, kann dem Vorbringen nicht entnommen werden, auch nicht, dass dieses sonst vom Übergang der Zuständigkeit Kenntnis erlangt hätte.

Gemäß § 284 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten für Säumnisbeschwerden folgende Regelungen:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a)

§ 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b)

§ 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c)

§ 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d)

§ 266 (Vorlage der Akten),

e)

§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f)

§ 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g)

§§ 272 bis 277 (Verfahren),

h)

§ 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

Die Bf. behauptet in ihrer Säumnisbeschwerde keine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Sie legt insbesondere nicht dar, mit der Erlassung welches Bescheides oder welcher Bescheide das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart in Verzug geraten sein soll. Gegenstand der Säumnisbeschwerde ist vielmehr die Nichtvornahme einer Aktenabtretung. Die Bf. bezweckt auch keine Erlassung eines Bescheides sondern die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages durch das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 85 Abs. 1 und 2 BAO sind in folgenden Fällen Mängelbehebungsaufträge zu erlassen:

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Mängelbehebungsaufträge sind daher für den Fall von mangelhaften Anbringen von Parteien des Verfahrens vorgesehen, nicht jedoch im Fall der Säumigkeit einer Behörde betreffend die Erlassung von Bescheiden bzw. die Nichtvornahme einer Aktenabtretung.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)

nicht zulässig ist oder

b)

nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Im Hinblick darauf, dass die Bundesabgabenordnung für den Fall der Nichtvornahme einer Aktenabtretung keine Säumnisbeschwerde vorsieht, war diese als unzulässig zurückzuweisen.

Die Bf. kann im Übrigen das ihrer Ansicht nach nunmehr zuständige Finanzamt von den Änderungen der tatsächlichen, für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 21 und 22 AVOG maßgeblichen Verhältnisse verständigen. Eine Änderung der Zuständigkeit tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 6 AVOG ex lege ein.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Beschluss stützt sich vielmehr auf die eindeutige Rechtslage. Eine Säumnisbeschwerde ist für den Fall der Nichtvornahme einer Aktenabtretung durch das bisher zuständige Finanzamt an das nach Ansicht des Abgabepflichtigen nunmehr zuständige Finanzamt nicht vorgesehen.

 

 

Wien, am 15. Dezember 2017

Rechtssätze

RS/7100188/2017-RS1

Rechtssatz

Stellt eine Gesellschaft nach Verlegung ihres Sitzes beim bisher zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Aktenabtretung an das nach ihrer Ansicht nunmehr zuständige Finanzamt und entspricht das bisher zuständige Finanzamt diesem Antrag nicht binnen sechs Monaten, so ist die deshalb eingebrachte, gesetzlich nicht vorgesehene Säumnisbeschwerde mit dem Begehren, das Bundesfinanzgericht möge einen Mängelbehebungsantrag an das Finanzamt erlassen, als unzulässig zurückzuweisen.