Volltext

BFG 20.07.2021, RV/3100838/2019

Familienbeihilfenanspruch bei Ergänzungsausbildung eines Grenzpolizisten zum Polizisten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100838.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 · § 2 Abs. 2 FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 6. August 2019 betreffend Familienbeihilfe für die Zeiträume Juli bis Dezember 2016 und Juni 2018 bis Feber 2019

Spruch

zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

II.

Der angefochtene Bescheid wird soweit er den Zeitraum Juli bis Dezember 2016 betrifft ersatzlos aufgehoben.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

IV.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 (datiert mit 12. Juni 2019) begehrte der Antragsteller die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen volljährigen Sohn ***1*** für die Zeiträume Juli bis Dezember 2016 und Juni 2018 bis Feber 2020.
Dem Antrag angeschlossen waren Kopien
- einer Bescheinigung über die Ableistung des Zivildienstes in der Zeit von 1. Oktober 2014 bis 30. Juni 2015,
- einer Bestätigung der zuständigen Landespolizeidirektion über den Dienstantritt als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag (VB/S) für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich mit 1. Juli 2016,
- einer Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung über die Basisausbildung der Grundausbildung für VB/S für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich am 21. Dezember 2016,
- einer Bestätigung über die Absolvierung der Ergänzungsausbildung für die Vertragsbediensteten mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich im Zeitraum 1. Juni 2018 bis 28. Feber 2019,
- eines Zeugnisses über die Ablegung der Dienstprüfung der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) am 18. Feber 2019, sowie
- des Sondervertrages gem § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich.

Das Finanzamt erließ am 6. August 2019 einen Abweisungsbescheid für die Zeiträume Juli bis Dezember 2016 und Juni 2018 bis Feber 2020.
Unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass "die exekutivdienstliche Grundausbildung und die Ergänzungsausbildung (für Vertragsbedienstete)" die Voraussetzung zum Bezug der Familienbeihilfe nicht erfülle, da die für eine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung im Dienstverhältnis vermittelt würde.

Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde.
Die vom Finanzamt ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nehme eindeutig Bezug auf einen Zeitraum, welcher auf eine erste theoretische Ausbildungsphase (6 Monate) in Form einer praktischen Verwendungsdauer folge, bevor die Ausbildung zum "vollwertigen Exekutivbediensteten" durch eine Ergänzungsausbildung (9 Monate) abgeschlossen werde. Im Gegensatz dazu befinde man sich während des Zeitraumes der antragsgegenständlichen Grundausbildung für den Exekutivdienst zu keiner Zeit in einer derartigen Phase der praktischen Berufsausübung und ziele die gesamte Ausbildungszeit auf die Erlangung entsprechender Qualifikationen durchgehend begleitet von der Notwendigkeit der Ablegung von Prüfungen mit dem Zwecke der Überstellung auf ein anderes Dienstverhältnis ab.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde wiederum mit dem bereits im Erstbescheid angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

Daraufhin beantragte der Einschreiter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und das Finanzamt legte diese samt Verwaltungsakt elektronisch dem Gericht vor.

Mit E-Mail vom 17. Mai 2021 teilte das Finanzamt mit, dass auf Grund zwischenzeitlich geänderter Rechtsauffassung ein Beihilfenanspruch für den Zeitraum Juni bis Dezember 2016 bestehen würde und demzufolge beantragt werde, der Beschwerde hinsichtlich dieses Zeitraumes Folge zu geben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der nachfolgend dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Zuge des Verwaltungsverfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Beweismitteln und ist unstrittig.

- Der Sohn des Beschwerdeführers war im Jahr 2016 bereits volljährig. Das 25. Lebensjahr vollendete er im September [Jahr]. Er war unverheiratet und lebte im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer.

- Mit 1. Juli 2016 wurde er als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich aufgenommen.

- Für die ersten sechs Monate seines Dienstverhältnisses (bzw - für den vorliegenden Fall jedoch nicht wirksam geworden - bis zu einem allfällig späteren erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung) wurde dem Sohn ein (vermindertes) Sonderentgelt ausbezahlt.

- In den Monaten Juli bis Dezember 2016 absolvierte er die Grundausbildung für die exekutivrechtliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich und schloss diese mit Abschlussprüfung im Dezember 2016 ab.

- Ab dem siebten Monat des Dienstverhältnisses gebührte dem Sohn das "Normalentgelt".

- Nach Abschluss der Grundausbildung befand sich der Sohn in praktischer Verwendung als (Grenz-)Polizist und beantragte der Beschwerdeführer, wie er selbst in seinen Eingaben ausführt, aus diesem Grund für diese Zeit keine Familienbeihilfe.

- In der Zeit von Juni 2018 bis Feber 2019 wurde vom Sohn sodann die Ergänzungsausbildung für die Vertragsbediensteten mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich absolviert und mit Dienstprüfung im Feber 2019 abgeschlossen.

- Im Vorlageantrag wendete sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nur mehr gegen die abweisende Erledigung hinsichtlich der Zeiträume Juli bis Dezember 2016 und Juni 2018 bis Feber 2019. Darüber hinausgehend wurde kein Vorlageantrag gestellt, sodass der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Begehrens für den Zeitraum ab März 2019 durch die Beschwerdevorentscheidung abschließend erledigt wurde.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu den Spruchpunkten I. bis III.

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 2 Abs 1 lit g FLAG 1967 normiert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer.

Nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Über Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes hat das Finanzamt mit E-Mail vom 17. Mai 2021 unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0064, mitgeteilt, dass es nunmehr die Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum Juli bis Dezember 2016 beantrage. Diese geänderte Rechtsansicht beruht wohl auch auf den Ausführungen im für den vorliegenden Fall einschlägigen Erkenntnis des VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039, in welchem der Gerichtshof klar ausführte, dass eine unter Rz 4 des Erkenntnisses VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, erwähnte "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel, welche- abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten besteht, eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 darstelle.
Dies trifft jedenfalls für die Absolvierung der Grund- bzw Basisausbildung zu und besteht daher für den Zeitraum Juli bis Dezember 2016 ein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Strittig ist im vorliegenden Fall weiter der Zeitraum Juni 2018 bis Feber 2019, in welchem der Sohn die neunmonatige Ergänzungsausbildung absolvierte. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof im oben bereits erwähnten Erkenntnis VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0064, zusammengefasst aus, dass wenn im an die "sechsmonatige Basisausbildung der Grundausbildung (Grenzdienst)" anschließenden Zeitraum im Rahmen des erwähnten Dienstverhältnisses als (Grenz-)Polizist Dienst versehen und damit den Beruf eines Polizisten ausgeübt hat, die daran wieder anschließende "Ergänzungsausbildung" keine Ausbildung zu einem anderen Beruf darstelle. Vielmehr handelt es sich bei dieser Ergänzungsausbildung um eine im bereits ausgeübten Beruf vorgesehene Fort- oder Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, welche dem Wortlaut des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu Folge nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln kann, wenn sie in einer Fachschule erfolgt.

Vom Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall ausdrücklich zugestanden ("praktische Verwendung" bzw "Außendienstphase"), dass der Sohn nach Abschluss der Grund- bzw Basisausbildung von Jänner 2017 bis Mai 2018 Dienst versehen hat. Dass es sich beim "Bildungszentrum der Sicherheitsakademie" um eine Fachschule iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 handle, wird im vorliegenden Fall weder behauptet, noch geht derartiges aus den vorgelegten Akten hervor.

Damit ist die Beschwerde betreffend den an das Versehen des Dienstes anschließenden Zeitraum Juni 2018 bis Feber 2019 bereits entschieden. In diesem Zeitraum wurde der Sohn für keinen anderen als den bereits ausgeübten Beruf bei vollen Bezügen im aufrechten Dienstverhältnis weiter aus- bzw fortgebildet, weshalb Familienbeihilfe für diesen Zeitraum entsprechend der diesbezüglich klaren und eindeutigen Judikatur nicht zusteht.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt IV.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht in Einklang mit der diesbezüglich einschlägigen und klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war der nicht zu klären, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Innsbruck, am 20. Juli 2021