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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Dr. Barbara Straka in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. März 2021 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Jänner 2021, Zahl MA67/Zahl/2020, in Zusammenhang mit der Strafverfügung vom 23. Oktober 2020, den Beschluss:
Spruch
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 31 VwGVG wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
II. Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang:
Am 14. Jänner 2021 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahl MA67/Zahl/2020, weil die mit Strafverfügung vom 23. Oktober 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt wurde, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages iHv Euro 65,00 gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.
Die Vollstreckungsverfügung enthielt folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. […]
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Behörde einzubringen."
In seiner Beschwerde vom 2. März 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er werde immer öfter von seiner Tochter über Strafen, die an seinen Namen einlangen, informiert. Da er schwer krank sei, daher das Auto nicht lenken könne und er sehr spät über die Strafen erfahren habe, lege er einen Einspruch (gemeint: Beschwerde) ein. Lenker des Fahrzeuges sei sein Bruder ***1*** (unter Angabe seiner persönlichen Daten) gewesen.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2021 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, zu der mutmaßlich verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen und allfällig behauptete Zustellmängel belegmäßig nachzuweisen. Es erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine fristgerechte Stellungnahme.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am 14. Jänner 2021 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung. Die Vollstreckungsverfügung enthielt eine rechtskonforme Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides eingebracht werden könne.
Die Vollstreckungsverfügung wurde von der Behörde am 14. Jänner 2021 - ohne Zustellnachweis - zur Post gegeben und an den Beschwerdeführer an der Adresse "Adr" zugestellt. An der genannten Zustelladresse hatte der Beschwerdeführer ab 21. Dezember 2018 bis gegenwärtig seinen Hauptwohnsitz gemeldet (ZMR-Abfrage vom 4. August 2021).
Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 8. Juni 2021, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme zu obigen Feststellungen aufgefordert wurde, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am Postamt hinterlegt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am 11. Juni 2021 in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers an seiner Zustelladresse in "Adr", eingelegt. Die Abholfrist begann am 14. Juni 2021. Der Beschwerdeführer beließ den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes unbeantwortet.
2. Beweiswürdigung
Das Datum der Vollstreckungsverfügung, deren Rechtsmittelbelehrung und deren Postaufgabedatum sind aktenkundig.
Da eine ZMR-Abfrage durch das Bundesfinanzgericht die Adresse "Adr" als Hauptwohnsitz ergeben hat, durfte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass es sich bei dieser Adresse tatsächlich um die Zustelladresse des Beschwerdeführers handelt. Eine etwaige Ortsabwesenheit oder andere Zustellmängel, die einer rechtswirksamen Zustellung der Vollstreckungsverfügung entgegengestanden wären, wurden seitens des Beschwerdeführers weder nachgewiesen noch behauptet. Der Beschwerdeführer hat die ordnungsgemäße Zustellung der Vollstreckungsverfügung nicht bestritten.
Die Hinterlegung des Beschlusses vom 8. Juni 2021 und die erfolgte Verständigung des Beschwerdeführers sind mittels Rückschein belegt.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG den obigen Sachverhalt als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)
§ 26 Zustellgesetz lautet:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen und beginnt gemäß Z 1 leg. cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.
Durch die Postaufgabe am (Donnerstag) 14. Jänner 2021 gilt die verfahrensgegenständliche Vollstreckungsverfügung somit gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am (Dienstag) 19. Jänner 2021 als zugestellt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am (Dienstag) 19. Jänner 2021 und endete mit Ablauf des (Dienstag) 16. Februar 2021.
Der hinterlegte Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 8. Juni 2021 wurde ab 14. Juni 2021 zur Abholung bereitgehalten und gilt nach § 17 Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt. Innerhalb der mit Beschluss vom 8. Juni 2021 eingeräumten Frist machte der Bf keine Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Zustellung der Vorstreckungsverfügung geltend.
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage erweist sich daher die per E-Mail am 2. März 2021 eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung als verspätet.
Soweit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesfinanzgerichts durch Beschluss.
Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht der Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges war, einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Der Beschwerdeführer hätte seinen Einwand bereits in einem Einspruch gegen die entsprechende Strafverfügung vorbringen müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis (der Beschluss) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei verspäteter Einbringung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 50 VwGVG) ergibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17. August 2021