Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 8. April 2019, welche gemäß § 253 BAO als gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 29. Mai 2019 betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2019 gerichtet gilt, zur Steuernummer ***1*** zu Recht:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Vorauszahlungsbescheid vom 25. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2019 und die Folgejahre in Höhe von 440 Euro vorgeschrieben.
Begründet wurde dies damit, dass der letzten Einkommensteuerveranlagung des Bf. ausschließlich Pensionseinkünfte zugrunde gelegen seien. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften sei zur Ermittlung der Vorauszahlungen die Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht um nur 1,3% erhöht worden.
Gegen diesen Bescheid und die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 brachte der Bf. mit Schreiben vom 8. April 2019 Beschwerde ein. Er sei in Deutschland zu 100% steuerpflichtig und empfinde die Besteuerung als zu hoch. Dies würde dem Doppelbesteuerungsabkommen widersprechen.
In Folge einer aufgrund der angeführten Bescheidbeschwerde vorgenommenen Änderung des Einkommensteuerbescheides 2018 (Beschwerdevorentscheidung vom 29. Mai 2019) kam es mit gleichem Datum auch zu einer Anpassung des Vorauszahlungsbescheides 2019. Die Vorauszahlungen verminderten sich auf 420 Euro.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juni 2019 wurde die gemäß § 253 BAO gegen den Vorauszahlungsbescheid, nunmehr vom 29. Mai 2019, weitergeltende Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 begehrte der Bf. die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Es komme letztendlich zu einer Doppelbesteuerung und der Bf. bitte um Klärung durch das Finanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist in Österreich ansässig und bezog im Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 1.949,88 Euro sowie Einkünfte aus einer Pension in Deutschland in Höhe von 23.857,44 Euro.
Beweiswürdigung
Die Ansässigkeit des Bf. sowie die Einkünfte des Bf. sind dem elektronischen Veranlagungsakt entnommen und wurden seitens des Bf. auch nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 253 BAO auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Der Vorauszahlungsbescheid Einkommensteuer 2019 vom 29. Mai 2019 ist an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheides vom 25. März 2019 getreten. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich daher gegen den Bescheid vom 29. Mai 2019.
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 ist den Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 EStG 1988 zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist um 4% bzw. um jeweils weitere 5% zu erhöhen.
Die nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 festzusetzenden Vorauszahlungen sind daher vom Einkommensteuerbescheid für das letztveranlagte Kalenderjahr grundsätzlich abgeleitet. Die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist grundsätzlich eine Funktion der Höhe der Einkommensteuer (ohne Steuerabzugsbeträge) des letztveranlagten Jahres (VwGH 29. Juli 1997, 95/14/0117).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die belangte Behörde eine fehlerhafte Berechnung zur Festsetzung der Vorauszahlungen vorgenommen hätte oder nicht von den bescheidmäßig festgesetzten Beträgen im letztveranlagten Jahr 2018 ausgegangen wäre.
Nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlungen an die Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, welcher der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer (abzüglich durch Steuerabzug einbehaltener Einkommensteuer) entspricht (vgl. VwGH 1. Dezember 1971, 81/14/0162).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Ausgehend von der Einkommensteuerveranlagung 2018 hat die belangte Behörde abweichend von § 45 Abs. 1 EStG 1988 in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu Gunsten des Bf. nur um 1,3 % erhöht. Da der Bf. ausschließlich Einkünfte aus Pensionen bezieht, erachtet das Verwaltungsgericht die von der belangten Behörde vorgenommene, für den Bf. begünstigende Erhöhung in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht als sachgerecht und angemessen im Sinne des § 20 BAO.
Die Beschwerde war demnach spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Linz, am 26. August 2021