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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 27. März 2012 gegen den Bescheid des FA Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 21. März 2012 betreffend Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag 3. Juli 2012 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Am 21. März 2012 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 27. März 2012 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung 6. Juni 2012 hat das Finanzamt der Beschwerde teilweise stattgegeben.
Dagegen wurde mit Eingabe 3. Juli 2012 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Schreiben vom 9. August 2021 zog der Beschwerdeführer den Vorlageantrag 3. Juli 2012 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 9. August 2021 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 6. Juni 2012 als erledigt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen ist.
Wien, am 13. August 2021