Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Februar 2021 betreffend Gebühren 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit 20.01.2021 wurde der amtliche Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren vom Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten, zur Anzeige gebracht. Es handelt sich hierbei um eine Beschwerde vom 22.7.2020 des Herrn ***Bf1***. Er wurde mit Informations- und Gebührenaufforderungsschreiben zur Begleichung der Gebührenschuld iHv Euro 240,00 vom 14.12.2020 aufgefordert, was jedoch unterblieben ist. Der Gebührenbescheid als auch der Bescheid über eine Gebührenerhöhung ergingen mit 17.2.2021. Vorgeschrieben wurde eine Gebühr gemäß § 17 a Verfassungsgerichtshofgesetz mit Euro 240,00 sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 (1) GebG in Höhe von Euro 120,00. Dagegen wurde fristgereicht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründet wurde diese damit, dass der Bf. kein Einkommen hat und daher die Gebühr nicht begleichen kann. Die abweisliche Beschwerdevorentscheidung erging mit 01.04.2021. Darin wurde bereits informativ bekanntgegeben (unter Anführung der dafür notwendigen Unterlagen), dass die Möglichkeit besteht ein Nachsichtsansuchen beim Finanzamt zu stellen.
Dagegen wurde wieder Beschwerde erhoben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 9 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF lautet:
(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nichtordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oderwiederholt erfolgt ist.
Nach der Bestimmung des § 17a VfGG ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von € 240.- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde, worunter das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen ist (VwGH 30.4.1999, 98/16/0130; VwGH 27.5.1999, 99/16/0118; VwGH 5.7.1999, 99/16/0182; VwGH 28.9.2016, Ro 2015/16/0041).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 17a VfGG erfüllt (vgl. VwGH 22.10.2015, 2013/16/0101; VwGH 5.7.1999, 99/16/0182). Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, hat auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097)
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.
§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.3 GebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz7 zu § 9 GebG; vgl. auch VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097).
Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor. Akzessorisch dazu tritt die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr.
Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. VwGH 21.1.1998, 97/16/0446; VwGH 19.3.1990, 89/15/0066).
Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0129)
Im gegenständlichen Fall ist eine Gebührenschuld im Sinne des § 17a VfGG entstanden. Die Festsetzung der Gebührenerhöhung durch das Finanzamt erfolgte rechtmäßig, da die Entrichtung der Gebühr nicht vorschriftsmäßig (nämlich verspätet) erfolgte.
Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung. Eine allenfalls mögliche Nachsicht (§ 236 BAO) wurde seitens der Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdevorentscheidung informativ zu Kenntnis gebracht.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am 29. Juli 2021