Volltext

BFG 06.07.2021, RV/7500305/2021

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500305.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 31 VwGVG · § 50 VwGVG · § 26 ZustG · § 7 Abs. 4 VwGVG · § 17 ZustG · § 31 Abs. 1 VwGVG · § 25a Abs. 1 VwGG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Herbert Schober BA in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2021 gegen die vier Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien vom 11. März 2021, Zahlen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020, 3) MA67/Zahl3/2020, 4) MA67/Zahl4/2020, betreffend die vier rechtskräftigen Strafverfügungen vom 1) 15. Dezember 2020, Zahl MA67/Zahl1/2020, 2) 15. Dezember 2020, Zahl MA67/Zahl2/2020, 3) 15. Dezember 2020, Zahl MA67/Zahl3/2020 und 4) 17. Dezember 2020, Zahl MA67/Zahl4/2020, den Beschluss:

Spruch

I. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 31 VwGVG wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

II. Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang:

Am 11. März 2021 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügungen, Zahlen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020, 3) MA67/Zahl3/2020, 4) MA67/Zahl4/2020, weil die mit vier Strafverfügungen vom 1) 15. Dezember 2020, Zahl MA67/Zahl1/2020, 2) 15. Dezember 2020, Zahl MA67/Zahl2/2020, 3) 15. Dezember 2020, Zahl MA67/Zahl3/2020 und 4) 17. Dezember 2020, Zahl MA67/Zahl4/2020 verhängten rechtskräftigen Strafen bislang nicht bezahlt worden seien, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages iHv jeweils 65 € gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckungen verfügt wurden.

Die vier Vollstreckungsverfügungen enthielten folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:

"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. […]

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Behörde einzubringen."

In seiner Beschwerde vom 21. April 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit den Strafen nichts zu tun. Jene Strafen, die er verursacht habe, habe er beim Fahrzeugeigentümer beglichen.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, zu der mutmaßlich verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen und allfällig behauptete Zustellmängel belegmäßig nachzuweisen. Der hinterlegte Beschluss wurde nicht behoben. Es erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine fristgerechte Stellungnahme.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Am 11. März 2021 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügungen.

Die Vollstreckungsverfügungen enthielten eine rechtskonforme Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des (jeweiligen) Bescheides eingebracht werden könne.

Die vier Vollstreckungsverfügungen wurden am (Donnerstag) 11. März 2021 - ohne Zustellnachweis - zur Post gegeben.

Mangels Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers oder anderer Zustellmängel konnten die Vollstreckungsverfügungen erfolgreich an die Adresse "Adr" zugestellt werden. Diese Adresse ist wird als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers geführt (ZMR-Abfrage).

Die Verständigung über die Hinterlegung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Mai 2021 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21. Mai 2021 in die Abgabeneinrichtung des Beschwerdeführers an seiner angegebenen Zustelladresse eingelegt. Die Abholfrist begann am 25. Mai 2021. Der Beschluss wurde mangels Behebung an das Bundesfinanzgericht retourniert.

2. Beweiswürdigung

Das Datum der vier Vollstreckungsverfügungen, deren Rechtsmittelbelehrung und deren Postaufgabedatum sind aktenkundig.

Da eine ZMR-Abfrage durch das Bundesfinanzgericht die Adresse Adr als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergeben hat, durfte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass es sich bei dieser Adresse tatsächlich um die Zustelladresse des Beschwerdeführers handelt.

Eine etwaige Ortsabwesenheit oder andere Zustellmängel, die einer rechtswirksamen Zustellung der Vollstreckungsverfügungen entgegengestanden wären, wurden seitens des Beschwerdeführers weder nachgewiesen noch behauptet. Eine Verständigung über die Hinterlegung des ausdrücklich zu diesem Zweck erlassenen Vorhalts des Gerichts vom 18. Mai 2021 wurde nach dem aktenkundigen Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21. Mai 2021 in die Abgabeneinrichtung des Beschwerdeführers an seiner angegebenen Zustelladresse eingelegt. Die Abholfrist begann am 25. Mai 2021. Der Vorhalt blieb jedoch innerhalb eingeräumten Frist gänzlich unbeantwortet.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG den obigen Sachverhalt als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 26 Zustellgesetz lautet:

"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen und beginnt gemäß Z 1 leg. cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.

Durch die Postaufgabe am (Donnerstag) 11. März 2021 galten die vier verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfügungen somit gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG am (Dienstag) 16. März 2021 als zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am (Dienstag) 16. März 2021 und endete mit Ablauf des (Dienstag) 13. April 2021.

Der hinterlegte Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Mai 2021 wurde ab 25. Mai 2021 zur Abholung bereitgehalten und galt nach § 17 Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt. Dass das Schriftstück nicht behoben wurde, steht der erfolgreichen Zustellung grundsätzlich nicht entgegen. Innerhalb der mit Beschluss vom 18. Mai 2021 eingeräumten Frist erfolgte keine Vorhaltsbeantwortung.

Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage erweist sich daher die per E-Mail am 21. April 2021 eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde als verspätet.

Soweit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei verspäteter Einbringung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 50 VwGVG) ergibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 6. Juli 2021