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Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer u. Steuerberater, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz, über den Antrag der Revisionswerberin vom 5. Juli 2021 in der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Mai 2021, RV/2100149/2019 betreffend Umsatzsteuerbescheid 2015 und 2016 erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Mai 2021, RV/2100149/2019 wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 18. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. November 2018 betreffend Umsatzsteuer 2015 und 2016 abgewiesen.
In ihrer überreichten Revision stellte die Revisionswerberin (Rw.) den Antrag der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkennen, weil die Rw. bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts RV/2100149/2019 vom 19.5.2021 einen massiven Vermögensnachteil erleiden würde, der im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis unterlaufenen Fehler als unverhältnismäßig zu beurteilen sei.
Rechtslage:
Einleitend ist festzuhalten, dass das BFG nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2017/16/0039, gemäß § 30 VwGG im Fall einer Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über Anträge auf die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zuständig ist. § 30a Abs. 3 VwGG iVm § 30a Abs. 7 VwGG bedeutet nicht, dass das BFG im Fall der außerordentlichen Revision über einen derartigen Antrag nicht entscheiden darf, es entfällt lediglich die Verpflichtung zu einer unverzüglichen Entscheidung.
§ 25a Abs. 2 VwGG lautet:
Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
§ 30 VwGG lautet:
Aufschiebende Wirkung
(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
§ 30a VwGG lautet:
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
(1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Erwägungen:
Der Gesetzgeber sieht in § 30 Abs. 1 VwGG vor, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Von diesem Grundsatz triff § 30 Abs. 2 VwGG eine Ausnahme. Demzufolge ist aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn
a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
b) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Die Revisionswerberin muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten [vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378]. Der Nachteil, der der Revisionswerberin droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger a.a.O. Rz. 1380).
Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. BFG 18.12.2014, AW/7100021/2014).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass die Rw. schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (der Einkommensverhältnisse und der Vermögensverhältnisse), denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. für viele z.B. VwGH 28.3.2006, AW 2006/03/0021; VwGH 28.5.2015, Ra 2015/13/0019).
Die Rw. hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für sie eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl für viele z.B. VwGH 25.2.1981, 2680/80).
Nur durch die glaubhafte Darstellung konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. für viele z.B. VwGH 11.3.1996, AW 95/17/0071; VwGH 27.6.1996, AW 96/17/0028; VwGH 22.11.2007, AW 2007/10/0056; VwGH 8.3.2012, AW 2012/17/0007; VwGH 19.2.2014, Ro 2014/17/0036 oder VwGH 22.8.2014, Ro 2014/15/0007).
Die Revisionswerberin bringt in dem mit der außerordentlichen Revision verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung lediglich vor, die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung würden für sie einen massiven Vermögensnachteil bedeuten; dieser Nachteil wäre unverhältnismäßig.
Damit enthält der vorliegende Antrag keine konkreten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin. Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, würde die durch das Gesetz gebotene Abwägung durch das BFG erlauben. Abgesehen davon befindet sich am Abgabenkonto der Bf. per 29.7.2021 ein Guthaben von 264.993,94 €.
Dem Vorbringen ist nicht entnehmbar, dass eine - im Falle der Berechtigung der außerordentlichen Revision bloß vorübergehende - Belastung der Revisionswerberin durch den Vollzug des Erkenntnisses trotz der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen und allenfalls einer Fremdfinanzierung nach der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre (vgl. für viele z.B. VwGH 9.7.2008, AW 2008/13/0029; VwGH 27.5.2011, AW 2011/13/0014; VfGH 11.8.1999, B 1181/99 oder VwGH 19.2.2014, Ro 2014/17/0036).
Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Rechtsbelehrung und Hinweise
Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Graz, am 10. August 2021