Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache [...], [...], über die Beschwerde vom 25. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Februar 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020
Spruch
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird in Höhe von 1.629,74 € festgesetzt. Unter Anrechnung der bereits abgeführten Lohnsteuer in Höhe von 3.714,63 € ergibt das eine Gutschrift in Höhe von 2.084,89 €.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 01.02.2021 die Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2020 sowie die Beilage L 1k für 2020 ein, in welcher der ganze Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind beantragt wurden.
Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 15.02.2021 wurden weder der Familienbonus Plus noch der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt.
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 22.02.2021, eingelangt beim Finanzamt am 25.02.2021 wendete der Bf. ein, dass weder der Familienbonus Plus noch der Unterhaltsabsetzbetrag für geleistete Alimentationszahlungen berücksichtigt seien.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom 11.03.2021 wurde der Bf. vom Finanzamt aufgefordert, die Zahlungsnachweise betreffend Unterhalt vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bf. nach, indem die entsprechenden Kontoauszüge vorgelegt wurden.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2021 wurde der halbe Familienbonus Plus sowie der Unterhaltsabsetzbetrag für 11 Monate anerkannt.
Mit fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 31.05.2021 beantragte der Bf. neuerlich die Anerkennung des gesamten Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrages für 12 Monate im Jahr 2020.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und beantragte im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden. Das Finanzamt brachte ergänzend vor, dass dem Bf. lediglich der halbe Familienbonus Plus zustehe, da die Kindesmutter ebenfalls einen Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus gestellt habe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. hat im Veranlagungsjahr 2020 für seine Tochter ***1*** Alimente in Höhe von 200,00 € für die Monate Jänner bis Juni und 300,00 € für die Monate Juli bis Dezember gezahlt.
Die Kindesmutter ***2*** hat ebenfalls einen Antrag auf Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus gestellt, der sich aufgrund ihres Einkommens mit 0,00 € auswirkte.
Angesichts der Tatsache der Antragstellung auf Familienbonus Plus durch die Kindesmutter ***2*** wurde dem Bf. der halbe Familienbonus Plus für 11 Monate in Höhe von 687,50 € (1.500,00 € : 2 [= halbe Familienbonus Plus] : 12 [Monate] x 11 [Monate]) gewährt.
Mit Schreiben vom 19.07.2021 zog die Kindesmutter ***2*** den Antrag auf Familienbonus Plus zurück.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht elektronisch übermittelten Akten, darunter der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2020, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung sowie der Vorlageantrag (Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung). Weiters liegen dem Bundesfinanzgericht der Einkommensteuerbescheid 2020 und die Zurücknahme des Antrages auf Familienbonus Plus der Kindesmutter vor.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
1. Familienbonus Plus
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl I 2020/96 steht ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
Z 1 lit. a: Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro.
§ 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 normiert: Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- •
Beim Familienbeihilfeberechtigten und dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- •
beim Familienbeihilfeberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- •
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- •
beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
Gemäß § 124b Z 361 EStG 1988 ist § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020 erstmalig für Anträge betreffend das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
Mit Schreiben vom 19.07.2021 wurde der Antrag auf (halben) Familienbonus Plus von der Kindesmutter zurückgezogen, weshalb dem Bf. der ganze Betrag zu gewähren ist.
Nachdem die Voraussetzungen für alle Monate für den Unterhaltsabsetzbetrag gegeben sind, ist der Familienbonus Plus für das gesamte Jahr in vollem Ausmaß zu berücksichtigen.
In diesem Punkt war der Beschwerde Folge zu geben.
2. Unterhaltsabsetzbetrag
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- •
das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- •
für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Der Bf. hat anhand seiner Kontoauszüge nachgewiesen, dass er seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
Aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen, nämlich der Tatsache, dass der Bf. für das gesamte Jahr seinen Alimentationsverpflichtungen in vollem Ausmaß nachgekommen ist, ist der Unterhaltsabsetzbetrag für 12 Monate, das sind 12 x 29,20 €, in Summe 350,40 € zu berücksichtigen.
In diesem Punkt war der Beschwerde Folge zu geben.
Berechnung der Einkommensteuer 2020:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 25.358,71 € |
Pauschbetrag für Werbungkosten | -312,00 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 25.226,71 € |
Sonderausgaben | -730,00 € |
Einkommen | 24.496,71 € |
Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | |
0% für die ersten 11.000,00 € | 0,00 € |
20% für die weiteren 7.000,00 € | 1.400,00 € |
35% für die weiteren 6.496,71 € | 2.273,85 € |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 3.673,85 € |
Familienbonus Plus | -1.500,00 € |
Unterhaltsabsetzbetrag | -350,40 € |
Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 € |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 1.423,45 € |
Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | |
0% für die ersten 620,00 € | 0,00 € |
6% für die restlichen 3.438,09 € | 206,29 € |
Einkommensteuer | 1.629,74 € |
Anrechenbare Lohnsteuer | -3.714,63 € |
Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | -2.084,89 € |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Gewährung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages ergaben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf der Würdigung des im gegenständlichen Fall konkret vorliegenden tatsächlichen Geschehens.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nichtzulässig.
Wien, am 30. Juli 2021
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