Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Jänner 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 5. Jänner 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
- •
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
- •
Die Einkommensteuer wird festgesetzt iHv Euro -907,00 (Gutschrift).
Die Bemessungsgrundlagen sind der Beschwerdevorentscheidung vom 24. Jänner 2018 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
- •
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) brachte am 29.6.2017 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (ANV) 2016 ein. Darin wurden u.a. die Berücksichtigung von "Kosten für doppelte Haushaltsführung" iHv Euro 3.000,00 sowie "Sonstige außergewöhnliche Belastungen" iHv Euro 5.720,00 beantragt.
Die Abgabenbehörde ersuchte den Bf mit Schreiben vom 9.11.2017 zum Nachweis der beantragten "doppelten Haushaltsführung" um Vorlage diverser angeführter Unterlagen und wies auf die Mitwirkungspflicht gem. § 115 BAO hin, insbesondere, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Hinsichtlich der beantragten "außergewöhnlichen Belastung" wurde zum Nachweis und zur Nachvollziehbarkeit des erklärten Betrages um Vorlage geeigneter Unterlagen ersucht.
Als Antwort des Bf. wurden am 10.11.2017 bei der Behörde, ohne weitere Angaben, Kopien diverser Dokumente eingebracht, und zwar u.a.
Kopie eines Kontoauszuges zum Nachweis der Miete für die Mietwohnung in 1020 Wien lt. beiliegendem Mietvertrag; Mitteilung der WGKK über den Leistungsanspruch nach KinderbetreuungsgeldG der Gattin des Bf. für den Sohn des Bf. zum Jahr 2016; Nachweis der Karenz bis 4.5.2017; Heiratsurkunden und Scheidungsurteile zur früheren Ehe des Bf. bzw. der Gattin des Bf. sowie um ZMR-Auszüge für den Bf., dessen Gattin und das Kind.
Der Einkommensteuerbescheid 2016 - ANV wurde mit Datum 5.1.2018 erlassen und wurde eine Gutschrift iHv Euro 303,00 festgesetzt.
In der Begründung des Bescheides war festgehalten, dass die für den Nachweis der beantragten Aufwendungen nötigen Unterlagen nur teilweise beigebracht worden seien. Die Aufwendungen seien daher nur zum Teil berücksichtigt worden.
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von "Kosten für doppelte Haushaltsführung" seien nicht vorgelegen.
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung seien aufgrund des Selbstbehaltes von Euro 1.015,67 nicht abzuziehen gewesen.
Gegen den o.a. Bescheid wurde rechtzeitig am 23.1.2018 Beschwerde erhoben. Es wurden nunmehr "Kosten für Familienheimfahrten" iHv Euro 3.600,00 beantragt.
In der Begründung hielt der Bf. fest, dass aufgrund Unwissenheit falsche Angaben in der ANV 2016 enthalten gewesen seien. Der Bf. sei 2016 Alleinverdiener gewesen; die Gattin habe im Jahr 2016 nur Karenzgeld bekommen. Es werde um Berücksichtigung von Heimfahrten und Kosten im Heimatland ersucht. Bei der Angabe unter "doppelte Haushaltsführung" habe es sich um ein Versehen gehandelt.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 24.1.2018 änderte die Behörde den angefochtenen Bescheid vom 5.1.2018 ab und wurde die Einkommensteuer 2016 als Gutschrift iHv Euro 907,00 festgesetzt.
Die Behörde berücksichtigte bei Berechnung der Einkommensteuer u.a. Werbungskosten iHv Euro 344,00, Sonderausgaben iHv Euro 596,90, den Kinderfreibetrag iHv Euro 440,00, den Alleinverdienerabsetzbetrag iHv Euro 494,00 sowie den Verkehrsabsetzbetrag iHv Euro 400,00.
Kosten für Familienheimfahrten seien nicht zu berücksichtigen, da der Bf. mit Frau und Kind in Wien wohne und dies der Familienwohnsitz sei. Fahrten ins Heimatland seien als privat veranlasst zu beurteilen.
Am 4.2.2018 brachte der Bf. einen Vorlageantrag fristgerecht ein.
Der Bf. wies u.a. darauf hin, dass er 2016 Alleinverdiener gewesen sei und argumentierte, dass er jeden Monat Lebenshaltungskosten für seine Mutter in Bosnien getragen habe. Diese hätten mehr als 3.600 Euro betragen. Der Betrag sei irrtümlich als "doppelte Haushaltsführung" im Antrag bezeichnet worden. Der Bf. ersuchte um nochmalige Prüfung der Arbeitnehmerveranlagung.
Die Abgabenbehörde richtete zum Vorlageantrag vom 4.2.2018 am 13.4.2018 ein "Ersuchen um Ergänzung" an den Bf.
Zum Alleinverdienerabsetzbetrag war festgehalten, dass dieser in der BVE vom 24.1.2018 bereits berücksichtigt worden sei.
Betreffend etwaige Zahlungen an die Mutter wurde darauf hingewiesen, dass diese nur bei bestehender Unterhaltsverpflichtung abzugsfähig seien. Dazu wäre als Beweismittel ein Gerichtsurteil oder offizielles Dokument beizubringen aus welchem das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung sowie deren Höhe ersichtlich sein müssen.
Mit Verweis auf § 34 Abs. 7 Z 4 EStG war festgehalten, dass Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig seien, als diese beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastungen darstellten. Bloße Lebenshaltungskosten stellten keine außergewöhnliche Belastung dar.
Der Bf. wurde aufgefordert diesbezügliche Nachweise beizubringen bzw. Angaben zu machen.
"Sind neben Ihnen noch andere Personen für Ihre Mutter unterhaltspflichtig? Wie hoch ist das Einkommen der Mutter? Besitzt Ihre Mutter irgendeine Art von Vermögen? Aufgrund welcher außergewöhnlichen Belastung ist die Leistung des Unterhalts notwendig? Wie hoch waren die Kosten 2016? Weisen Sie die Höhe der Kosten anhand geeigneter Unterlagen nach. …"
Am 2.5.2018 übermittelte der Bf. an die Behörde lediglich eine Kopie eines Dokuments vom August 2017 in welchem die Mutter des Bf. als unterstützte Person genannt war. Angaben zum Zeitraum, die Höhe und den Grund der Unterstützung waren daraus nicht ersichtlich. Es wurden keine weiteren Angaben gemacht und es wurden die Fragen der Behörde nicht beantwortet.
Im Vorlagebericht der Behörde vom 24.5.2018, gerichtet an das Bundesfinanzgericht und den Bf., war festgehalten, dass der Bf. trotz Aufforderung keine Bestätigung über die rechtliche Grundlage von Unterhaltszahlungen an dessen Mutter und deren Höhe beigebracht habe. Im Vorlageantrag habe der Bf. angegeben, dass die Zahlung zur Deckung der Lebenskosten der Mutter erfolgt seien.
Da keine außergewöhnliche Belastung nachgewiesen worden sei, wurde beantragt den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, wie in der BVE vom 24.1.2018, abzuändern.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Strittig war die Frage der Berücksichtigung von durch den Bf. beantragten Unterhaltszahlungen an seine im Ausland lebende Mutter als außergewöhnliche Belastung bei Bemessung der Einkommensteuer für das Jahr 2016.
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Damit Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können, müssen die Aufwendungen alle drei der genannten Merkmale (außergewöhnlich, zwangsläufig und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigend) aufweisen. Fehlt nur eine der drei Voraussetzungen, so ist eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht möglich.
Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die auch beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Damit wären z.B. Krankheits- oder Pflegekosten eines mittellosen Elternteils beim Verpflichteten abziehbar, weil die Aufwendungen auch beim Steuerpflichtigen selbst als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären.
Die vom Gesetzgeber im § 34 Abs 7 gewählte Umschreibung schließt somit laufende Unterhaltsleistungen an mittellose Eltern und sonstige nahe Angehörige vom Abzug vom Einkommen nach § 34 EStG 1988 aus. Kosten zur Deckung des Lebensunterhalts stellen keine abzugsfähigen Unterhaltsleistungen dar.
§ 34 Abs 7 EStG 1988 schränkt somit die Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung weitgehend ein. Vor allem wurde dadurch - auch ungeachtet eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches - der Abzugsfähigkeit laufender Unterhaltsleistungen der Boden entzogen.
Der zu beurteilende Sachverhalt ergab sich aus den Anträgen und Erklärungen des Bf., den beigebrachten Unterlagen sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag (siehe dazu in den Entscheidungsgründen).
Der Bf. beantragte ursprünglich in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (ANV) 2016 vom 29.6.2017 die Berücksichtigung von "Kosten für doppelte Haushaltsführung" - Euro 3.000,00 -, d.h. Werbungskosten, sowie "Sonstige außergewöhnliche Belastungen" - Euro 5.720,00.
Im Laufe des Verfahrens vor der Abgabenbehörde und im folgenden Rechtsmittelverfahren stellte sich heraus, dass der Bf. weder die Berücksichtigung von Kosten für doppelte Haushaltsführung noch für Familienheimfahrten beantragen wollte. Er gab an, dass diese Anträge aus Unwissenheit erfolgt wären.
Tatsächlich wollte er die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung beantragen.
Die Zahlungen resultierten, nach den Angaben des Bf., aus monatlichen Überweisungen für Lebenskosten an seine Mutter in Bosnien und hätten mehr als Euro 3.600 betragen.
Die Fragen der Behörde auf welcher rechtlichen Grundlage, wie z.B. aufgrund eines Gerichtsurteils über Unterhaltsverpflichtungen, die Zahlungen basierten, hatte der Bf. bis dato nicht beantwortet.
Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, so zählen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 EStG 1988, insbesondere des § 34 Abs. 7 Z 4, auch Unterhaltsleistungen nur dann zu den abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen, wenn solche Leistungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen wären. Dies wäre dann der Fall, wenn Krankheits- oder Pflegekosten zu beurteilen wären.
Das Gericht stellte fest, dass es im Fall des Bf. schon am Nachweis einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber der im Ausland lebenden Mutter fehlte. Im Verfahren wurde, trotz Aufforderung und unter Hinweis auf die gem. § 115 BAO bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten, kein Nachweis darüber vorgelegt, dass für den Bf. eine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestand. Der am 2.5.2018 beigebrachten Unterlage, waren dazu keine Angaben zu entnehmen.
Doch auch die fehlenden Angaben und Nachweise über die Art der Kosten, nämlich dazu, dass es sich bei den Überweisungen um Zahlungen für Krankheits- oder Pflegekosten der Mutter gehandelt hatte, sprachen gegen das Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen und deren Abzugsfähigkeit. Auf die fehlenden Angaben, die konkrete Höhe der Zahlungen betreffend, war daher nicht mehr näher einzugehen.
Weiters hatte der Bf. im Vorlageantrag selbst angegeben, dass er die monatlichen Zahlungen für die Deckung der Lebenskosten seiner Mutter leistete.
Dazu war festzustellen, dass Kosten zur Deckung des Lebensunterhalts grundsätzlich keine abzugsfähigen Unterhaltsleistungen darstellen.
Da somit keine der gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 34 EStG gegeben und erfüllt war, war der Berücksichtigung etwaiger Zahlungen bei Bemessung der Einkommensteuer des Bf. jegliche Grundlage entzogen.
Die Behörde hatte zu Recht eine Anerkennung von Kosten aus diesem Titel versagt.
Der Beschwerde war jedoch insofern teilweise stattzugeben, als dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag im Jahr 2016 zuzuerkennen war.
Die Entscheidung war wie im Spruch angeführt zu treffen.
Auf die in der BVE vom 24.1.2018 enthaltenen Bemessungsgrundlagen wird verwiesen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung basiert auf den gesetzlichen Grundlagen und steht in keinem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 30. Juli 2021