Volltext

BFG 26.08.2021, AW/1200001/2021

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Amtsrevision

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:AW.1200001.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi. in der Revisionssache

Spruch

1. ***BF1***, ***BFAdr***, vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Doblohofgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, als Beschwerdeführer

2. ***BF2***, ***BFAdr***, vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Doblohofgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, als Beschwerdeführerin

3. ***BF3***, ***BFAdr***, vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Doblohofgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, als Beschwerdeführerin

über den Antrag des Zollamtes Österreich vom 12.8.2021 der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.6.2021, RV/1200008/2021, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.6.2021, RV/1200008/2021, wurde den Bescheidbeschwerden des ***BF1***, der ***BF2*** und der ***BF3***, alle wohnhaft in ***BFAdr***, Tschechien, vertreten durch Althuber Spornberger & Partner Rechtsanwälte GmbH, stattgegeben und der Bescheid des Zollamtes Österreich vom 16. Oktober 2020, ***GZ***/2020, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen aufgehoben.

Mit der außerordentlichen Revision vom 12.8.2021 beantragte die Revisionswerberin Zollamt Österreich der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

§ 30 VwGG lautet:
(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (VwGH 12.01.2018, Ra 2018/03/0004).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleibe. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 17.12.2020, Ra 2020/14/0264).

Das Zollamt hat den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet. Insbesondere wurde von der Amtspartei nicht dargelegt, warum als Folge der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden Öffentlichen Interessen eintreten werde.

Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Salzburg, am 26. August 2021