Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Martin Kuprian in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 16. Februar 2018 und 24. Jänner 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 8. Februar 2018 betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung und vom 10. Jänner 2019 betreffend Familienbeihilfe, jeweils ab Jänner 2018, nach am 12. August 2021 in Innsbruck durchgeführter mündlicher Verhandlung
Spruch
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
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Mit Eingabe vom 22. Jänner 2018 beantragte der Antragsteller die Gewährung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe aufgrund der Behinderung der Tochter [Kind] [Nachname], geboren am [Datum], rückwirkend ab 1. Jänner 2018.
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Mit Bescheid vom 8. Februar 2018 wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 abgewiesen.
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Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass bei seiner Tochter ein Grad der Behinderung von 60 % vorliege; als Nachweis dazu lege er eine Kopie des Behindertenausweises vor. Außerdem sei seine Tochter arbeitsunfähig aufgrund ihrer Einschränkungen.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juli 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt hielt das Finanzamt fest, dass laut Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bei der Tochter zwar ein Grad der Behinderung von 60 % vorliege, jedoch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht attestiert worden sei.
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Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In der Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Tochter aufgrund der massiven körperlichen und geistigen Leiden keine Ausbildung möglich sei. Schon nach kurzen Tätigkeiten sei sie müde und müsse sich ausruhen. Sie sei dauernd außerstande sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen und könne daher niemals selbst für eine Wohnung, Betriebskosten, Lebenshaltungskosten usw. aufkommen. Als Nachweis dafür lege er die Befunde der Klinik Innsbruck bei. Außerdem beantragte er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
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Am 4. September 2018 verfasste das Finanzamt einen Vorhalt an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde ersucht einen Tätigkeits- sowie Einkommensnachweis seiner Tochter vorzulegen.
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Die Abweisung des begehrten Grundbetrages der Familienbeihilfe wurde mit Bescheid vom 10. Jänner 2019 vom Finanzamt nachgeholt, da dies im Abweisungsbescheid vom
8. Februar 2018 verabsäumt wurde. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Tochter des Beschwerdeführers am [Datum+18] das 18. Lebensjahr vollendet habe. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Jänner 2018 bestehe nur, wenn sich die Tochter in Berufsausbildung befinde oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die fünf vorliegenden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigten zwar eine Behinderung von 50% oder mehr, jedoch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit. - •
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 21. Jänner 2019. Der Beschwerdeführer gab an, dass ein Einkommens- bzw. Tätigkeitsnachweis nicht beigebracht werden könne, da seine Tochter arbeitsunfähig sei und verwies zur weiteren Begründung auf den "Vorakt". Außerdem verzichtete er auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt und begehrte die direkte Vorlage der Beschwerdesache an das Bundesfinanzgericht.
Das Finanzamt legte die Beschwerden, hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 10. Jänner 2019 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten vor.
Am 12. August 2021 wurde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin durchgeführt. In dieser wurde seitens des Beschwerdeführers bestätigt, dass die Tochter seit Vollendung des 18. Lebensjahres in keiner Berufsausbildung stehe. Auch wurde hinsichtlich der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der den Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu Grunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten kein Einwand erhoben. Im letzten Wort wurde seitens des Beschwerdeführers eine abweisende Entscheidung akzeptiert. Eine Zurückziehung der Beschwerden erfolgte jedoch nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
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Nachfolgend festgestellter Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes bzw den ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen:
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Der Beschwerdeführer beantragt Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung seiner Tochter [Kind] [Nachname].
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Die Tochter des Beschwerdeführers wurde am [Datum] geboren und vollendete somit das 18. Lebensjahr im [Monat/Jahr].
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Nach den vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (2011, 2012, 2015, 2017 und 2019), leidet die Tochter an einer kombinierten Entwicklungsstörung sowie Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.
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Der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellte Grad der Behinderung beträgt ab 1. April 2015 60%.
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In den Sachverständigengutachten der Jahre 2011, 2012, 2017 und 2019 wird ausdrücklich attestiert, dass [Kind] nicht voraussichtlich außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Begründend wird ausgeführt, dass eine Erwerbsfähigkeit bei entsprechender Förderung erreicht werden könne. Wenn im Gutachten des Jahres 2015 auf die Notwendigkeit der Prüfung der Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen hingewiesen wird, bedeutet dies nur, dass in diesem Gutachten eben keine konkrete Aussage getroffen wurde, macht die sachverständigen Aussagen in den anderen Gutachten jedoch nicht unschlüssig.
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[Kind] beendete im Juli 2017 mit erhöhtem Förderbedarf die allgemeine Sonderschule in [Wohnort]. Danach begann sie ein Schnupperpraktikum bei der Firma [Name], welches aber bereits nach zwei Tagen abgebrochen wurde.
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Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurden auch sonst kein Versuch einer beruflichen Integration oder Förderung unternommen und wurde auch keine weitere Berufsausbildung absolviert.
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Die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie berücksichtigen die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen medizinischen Fakten umfassend und lückenlos (siehe die Zusammenfassung der relevanten Befunde in den Gutachten).
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
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Im vorliegenden Fall wird die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung der Tochter des Beschwerdeführers beantragt. Voraussetzung für das Zustehen des Erhöhungsbetrages ist nach dem klaren und eindeutigen Gesetzestext der Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe (vgl auch Lenneis in Lenneis/Wanke(Hrsg), FLAG² § 8 Rz 5).
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Ein Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Behinderung eines volljährigen Kindes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c oder lit h FLAG 1967 gegeben sein:
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Nach § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Personen die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretene körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
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Nach § 2 Abs 1 lit h FLAG 1967 haben Personen die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs 5 FLAG 1967) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
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Besteht also im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres keine (vor dem 21. bzw bei später noch durchgeführter Berufsausbildung 25. Lebensjahr eingetretene) dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen steht ab diesem Zeitpunkt weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Der Grad der Behinderung ist dabei ohne jede Bedeutung. Auch bei einer Behinderung von 100% ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende im Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Allerdings ist bis zum 25. Lebensjahr auch § 2 Abs 1 lit h FLAG 1967 zu beachten, wonach ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind, das erheblich behindert (Grad der Behinderung beträgt mindestens 50%; § 8 Abs 5 FLAG 1967) ist, jedenfalls besteht, wenn sich dieses in Berufsaus(fort-)bildung befindet (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG² § 8 Rz 19).
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Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 liegt eine erhebliche Behinderung vor, wenn eine nicht nur vorübergehende (dh voraussichtlich mehr als drei Jahre) andauernde Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss entweder mindestens 50% betragen oder das Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke(Hrsg), FLAG² § 8 Rz 10).
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Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist dabei durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtes nachzuweisen. Die Beweisregel des § 8 Abs 6 FLAG 1967 geht dabei als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG² § 8 Rz 12).
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Bei der Antwort auf die Frage nach der Höhe des Grades der Behinderung bzw ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl etwa den Beschluss des VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, und die Erkenntnisse VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN).
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Auch wenn im Bereich der Bundesabgabenordnung, deren Regelungen nach § 2 lit a Z 1 BAO auch für die Familienbeihilfe gelten, grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt, hat die amtswegige Ermittlungspflicht ihre Grenzen einerseits bei Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit, aber auch bei dem vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwand (vgl Ritz, BAO5, § 115 Tz 6, und die dort zitierte Judikatur). Insbesondere dann, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - nur auf Antrag tätig wird, tritt die amtswegige Ermittlungspflicht zudem gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person in den Hintergrund (vgl Ritz, BAO5, § 115 Tz 10ff, und die dort zitierte Judikatur).
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Es wäre also primär am Beschwerdeführer gelegen gewesen, durch eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der ärztlichen Gutachten und der Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen diese zu entkräften und die Beihilfenbehörde oder das Bundesfinanzgericht in die Lage zu versetzen, an Hand konkreter Einwendungen und Beweismittelvorlagen eine allfällige Ergänzung bzw Abänderung anzuregen. Im Vorlageantrag wurde lediglich die Behauptung aufgestellt die Tochter könne keine Ausbildung absolvieren und sei nicht arbeitsfähig aufgrund ihrer "massiven" körperlichen und geistigen Leiden. Dem stehen jedoch die sachverständigen Aussagen der durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beauftragten Ärztinnen und Ärzte entgegen, wonach bei entsprechender Förderung eine Erwerbsfähigkeit erreicht werden könnte.
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Die Schlüssigkeit der Gutachten, insbesondere der in vier der Gutachten getroffenen Feststellung, dass das Kind im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann daher vom Bundesfinanzgericht trotz der (unsubstanziiert gebliebenen) Einwendungen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen werden.
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Da aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (keine Berufsausbildung nach Vollendung des 18. Lebensjahres, keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen) kein gesetzlich normierter Anspruchsgrund auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe für seine volljährige Tochter [Kind] vorliegt, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten hat, und somit auch kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe bestehen kann, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Im vorliegenden Fall ergibt sich die Entscheidung auf Grund des festgestellten Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 12. August 2021