Volltext

BFG 04.08.2021, RV/3100465/2011

Art. 1 Abs. 7 UStG 1994: Bestimmungsland ist nicht Österreich; Steuerschuldner wäre anstelle der Bf der Vertragspartner/Erwerber in Tschechien.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100465.2011 · Findok (BMF)

Normen
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 · Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 · Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 · Art. 3 Abs. 7 UStG 1994 · Art. 19 Abs. 1 UStG 1994 · § 135 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gerhard Obrist, Hans-Schrott-Fiechtl-Straße 30, 6134 Vomp, über die Beschwerde vom 14.1.2011 gegen den Bescheid des FA Kufstein Schwaz (nunmehr FA Österreich) vom 15.12.2010, StrNr, betreffend 1. Festsetzung der Umsatzsteuer gem. Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 (Fahrzeugeinzelbesteuerung) und 2. Festsetzung eines Verspätungszuschlages
zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insgesamt Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Nach Einvernahme der Frau A (= Beschwerdeführerin, Bf) und ihres Ehegatten und nach Durchführung weiterer abgabenbehördlicher Ermittlungen hat die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 15.12.2010, StrNr, für einen FahrzeugX ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 47.317 die 20%ige Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) iHv € 9.463,40 und davon einen 10%igen Verspätungszuschlag festgesetzt; dies mit der Begründung, es handle sich um ein neues Fahrzeug und sei die Umsatzsteuer gem. Art. 1 (7) Binnenmarktregelung (BMR) im Bestimmungsland (= Österreich) zu entrichten.
Das Fahrzeug sei am 26.02.2009 erworben und am 06.04.2009 mit einem Kilometer-Stand von 0 km erstmals in Betrieb genommen worden.

2. In der fristgerecht eingereichten Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 14.01.2011 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides und wendet ein, sie sei nicht befragt bzw. keine detaillierte Erhebung in Bezug auf die Benützung des Fahrzeuges durchgeführt worden. Zudem sei sie die falsche Bescheidadressatin.

3. Nach weiteren Ermittlungen der Abgabenbehörde wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 01.07.2011 als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen führte das Finanzamt aus, der tatsächliche Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin liege in Österreich und das strittige Fahrzeug stehe ihr überwiegend in Österreich zur Verfügung, weil sie sich auch überwiegend in Österreich und nur vereinzelt in Tschechien aufgehalten habe. Die formelle Zulassung sei zwar in Tschechien erfolgt, aber die Verwendung erfolge hauptsächlich von Österreich aus.

4. Innerhalb offener Frist bringt die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Sie wendet ein, die Abgabenbehörde gehe in ihrer Begründung der Berufungsvorentscheidung aufgrund der zitierten gesetzlichen Grundlagen von einem Unternehmen aus und verkenne, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Privatperson handle. Obwohl die Abgabenbehörde wisse, dass als einzig möglicher Schuldner der Abgaben der VereinXY/Tschechien in Frage käme, habe sie nur wegen der besseren Vollziehbarkeit/Einbringlichkeit der Abgabe den Bescheid an die Beschwerdeführerin adressiert. Der Bescheid sei daher eindeutig falsch und rechtswidrig.

II. Sachverhalt

1. Die Firma B-KG, Adr1, hat mit Rechnungsdatum vom 26.02.2009 das Fahrzeug der Marke FahrzeugX, an die Firma VereinXY, Adr2-Tschechien, verkauft. Der Kaufpreis betrug € 40.900,00. Die Rechnung weist die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Empfängers aus und enthält den Hinweis "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"
(siehe Rechnung der Firma B-KG vom 26.02.2009, Verwaltungsakt S. 116).

2. Für den FahrzeugX wurde ein Überstellungskennzeichen beantragt (siehe handschriftlicher FA-Vermerk auf der Rechnung über ein Gespräch mit dem Verkäufer des Fahrzeuges vom 04.12.2010; Akt S. 116).
Das Fahrzeug wurde am 01.04.2009 von der Beschwerdeführerin nach XX in Tschechien gefahren (siehe Fahrtaufzeichnungen betreffend den FahrzeugX im Jahr 2009; Akt S. 406).

3. Das Fahrzeug wurde am 06.04.2009 in Tschechien erstmals zum Verkehr zugelassen (siehe Zulassungsbescheinigung Teil I, Akt S. 96). Zulassungsbesitzer war der Verein VereinXY (siehe Niederschrift mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 28.07.2010, Akt S. 34).

4. Der FahrzeugX wurde auf den Verein VereinXY versichert (siehe Kündigung der Kfz-Versicherung vom 20.11.2009, Akt S. 439 ff) und von dessen Mitgliedern zur Durchführung von Sportveranstaltungen verwendet (siehe Protokoll über die Abhaltung der außerordentlichen 6. Jahreshauptversammlung vom 31.01.2009, Akt S. 418 f; Fahrtaufzeichnungen betreffend den FahrzeugX im Jahr 2009, Akt S. 406).

III. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen, in Klammer angeführten Unterlagen und ist unbestritten.

IV. Rechtslage

Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., sind die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

A) Umsatzsteuer:

1. Nach Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 (= Binnenmarktregelung/BMR als Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994) unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass ein Gegenstand bei der Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelangt (Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG). Ist der Erwerber eine natürliche Person, muss er Unternehmer sein und den Gegenstand für sein Unternehmen erwerben (Art. 1 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994), nicht jedoch, wenn es sich um den Erwerb eines neuen Fahrzeuges handelt. Der Erwerb eines neuen Fahrzeuges ist gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 stets ein innergemeinschaftlicher Erwerb, auch wenn er durch natürliche Personen ohne Unternehmereigenschaft erfolgt.

2. Nur ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland unterliegt nach Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 der Umsatzsteuer. Der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs wird gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

3. Innergemeinschaftlichen Lieferungen sind gemäß Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 steuerfrei. Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist unter anderem, dass der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994). Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges kommt es auf die Unternehmereigenschaft nicht an (Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994). Die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeuges ist daher auch dann steuerfrei, wenn der Abnehmer kein Unternehmer ist oder als solcher das Fahrzeug nicht für sein Unternehmen erwirbt. Als weitere Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung normiert Art. 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, dass der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist.

4. Gemäß Art. 3 Abs. 7 UStG 1994 kommt es bei Lieferungen neuer Fahrzeuge stets zur Besteuerung im Bestimmungsland, und zwar durch die stets gegebene Erwerbsteuerpflicht des Erwerbers.

5. Steuerschuldner ist gemäß Art. 19 Abs. 1 UStG 1994 in den Fällen des Art. 1 der Erwerber.

B) Verspätungszuschlag:

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch (vgl. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167); er ist hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden.

V. Erwägungen

1. Die innergemeinschaftliche Lieferung der Firma B-KG erfolgte an den VereinXY in Tschechien. Somit wurde der damit einhergehende innergemeinschaftliche Erwerb in Tschechien bewirkt und nicht in Österreich.

Schon aus diesem Grund ist der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.

2. Hinzu kommt, dass Steuerschuldner beim Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs der Erwerber ist. Der Erwerb eines neuen Fahrzeuges erfolgt durch den Abnehmer der Lieferung, somit durch denjenigen, dem die Lieferung zuzurechnen ist. Das ist in der Regel der Partner des Verpflichtungsgeschäftes, auch wenn die Verfügungsmacht in dessen Auftrag unmittelbar einem Dritten verschafft wird (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 19 BMR Tz. 3).

Die Beschwerdeführerin ist weder Vertragspartnerin noch Rechnungsempfängerin gegenüber der Firma B-KG. Das Fahrzeug wurde auch nicht auf die Beschwerdeführerin angemeldet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erwerbes die Befähigung erlangt hätte, wie eine Eigentümerin über das streitgegenständliche Fahrzeug zu verfügen.

Die Beschwerdeführerin ist demnach nicht als Erwerberin des Fahrzeuges und damit nicht als Steuerschuldnerin iSd Art. 19 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 (BMR) anzusehen, weshalb auch aus diesem Grund der angefochtene Bescheid, mit welchem ihr die Umsatzsteuer für den Erwerb des gegenständlichen Fahrzeugs (nach Art. 1 Abs. 7 UStG 1994) vorgeschrieben wurde, aufzuheben war.

3. Verspätungszuschlag:
Aufgrund des formell akzessorischen Charakters des Verspätungszuschlages ist dieser an die bescheidmäßige Festsetzung (bzw. auch Selbstberechnung) einer Stammabgabe gebunden. Mangels Verwirklichung eines USt-pflichtigen Tatbestandes liegen demnach die gem. § 135 BAO erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.

VI. Ergebnis:

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war der Beschwerde insgesamt Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Maßgeblich war die im Einzelfall relevante Würdigung des Parteienvorbringens und der durchgeführten Erhebungen zum Sachverhalt, dh. die Klärung von Tatfragen.
Die Lösung der entscheidungswesentlichen Rechtsfragen ergibt sich bereits aus dem Gesetz.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Innsbruck, am 4. August 2021