Volltext

BFG 09.08.2021, RV/3100454/2011

Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen: Die "Haltereigenschaft" iSd § 5 EKHG liegt nicht vor; der Bf kommt daher nicht als Verwender bzw NoVA- Steuerschuldner in Betracht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100454.2011 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991 · § 4 Z 3 NoVAG 1991 · § 82 Abs. 8 KFG 1967 · § 135 BAO · § 5 Abs. 1 EKHG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stb Gerhard Obrist, Hans-Schrott-Fiechtl-Straße 30, 6134 Vomp, über die Beschwerde vom 14.1.2011 gegen den Bescheid des FA Kufstein Schwaz (nunmehr FA Österreich) vom 15.12.2010, StrNr, betreffend 1. Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Oktober 2008 und
2. Festsetzung eines Verspätungszuschlages zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insgesamt Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Nach Einvernahme des Herrn A (= Beschwerdeführer, Bf) und seiner Ehegattin, beide tschechische Staatsbürger, und nach Durchführung weiterer abgabenbehördlicher Ermittlungen hat das Finanzamt mit Bescheid vom 15.12.2010, StrNr, für das Fahrzeug der Marke XX, Fahrgestellnummer Nr123, die Normverbrauchsabgabe (NoVA) iHv € 5.138,99 für den Zeitraum Oktober 2008 und davon einen 10%igen Verspätungszuschlag festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage iHv € 38.658,21 wurde dem Steuersatz iHv 12 % unterworfen und ein Malus iHv € 500,00 hinzugerechnet. Begründend führte das Finanzamt aus, der Bf habe seit 20.11.2002 seinen Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und benutze das gegenständliche Fahrzeug seit Oktober 2008, weshalb die Normverbrauchsabgabe auch für diesen Zeitraum vorzuschreiben sei. Für die Wertermittlung sei der Neupreis laut Eurotaxliste ohne Umsatzsteuer herangezogen worden.

2. Mit Schreiben vom 14.01.2011 wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Bf wendet ein, es liege die NoVA-Befreiung gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG vor, entsprechende Nachweise würden nachgereicht. Auch hätten im Zuge der Sachverhaltserhebungen bedingt durch Verständigungsprobleme nicht alle Fragen, Erörterungen, Sachverhaltsdarstellungen, Nachweise usw. dargelegt werden können. Zudem sei der Bescheidadressat falsch; für die Tätigkeitsausführung (Transport von Gästen) sei ein Fahrzeug2 verwendet worden.

3. Nach weiteren Ermittlungen der Abgabenbehörde wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 01.07.2011 als unbegründet abgewiesen:
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen führte das Finanzamt aus, der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und das streitgegenständliche Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort im Inland. Laut Zentralem Melderegister sei der Bf seit 14.12.2000 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet; seit 20.11.2002 unter der Adresse A-Adr1. Auch seine Ehegattin und sein Sohn B seien dort mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Im Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010 sei der Standort des Fahrzeuges in Österreich amtlich dokumentiert worden. Der Bf sei seit 01.10.2004 durchgehend selbständig bzw. teilweise nichtselbständig tätig gewesen. Für seine selbständige Tätigkeit (als Hausmeister) habe er laut eigenen Angaben immer das Fahrzeug XX verwendet, da dieser für den Transport der Putzmittel mehr Platz biete. Die spätere Behauptung des Bf, dass er kein Fahrzeug für die Hausmeistertätigkeit benötige, da er neben dem Bahnhof wohne und zu seinen Tätigkeitsorten mit dem Zug fahre, könne aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens nicht nachvollzogen werden. Das Fahrzeug, das dem Verein X-Verein CZ bzw. später der Firma ZZ s.r.o. gehöre, könne jederzeit vom Bf für private Fahrten verwendet werden; geparkt wäre es immer vor dem Haus in A-Ort1. Sämtliche Kosten (Betankung, Service, Reparatur usw.) würden von der Firma übernommen; diesbezüglich seien trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt worden. Die vorgelegte Benutzungsbewilligung für den Fahrzeug2 betreffe einen Zeitraum nach dem Vorschreibungszeitraum sowie das falsche Fahrzeug und könne somit nicht in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Aus den (nicht ordnungsgemäß geführten) Fahrtenbüchern gehe hervor, dass die im Inland gefahrenen Kilometer mehr als 50% betragen würden; damit erscheine der dauernde Standort in Österreich als gegeben. Entgegen der Einwendung des Bf, er sei der falsche Steuerschuldner, werde die NoVA dem Verwender vorgeschrieben; seine Ehegattin sei die Obfrau des Vereines X-Verein CZ und er verantwortlicher Stellvertreter. Er habe als solcher Benützungsverträge für das Fahrzeug selbstkontrahierend unter Familienmitgliedern abgeschlossen und sei er der Verwender des Fahrzeuges in Österreich. Auch liege der Befreiungstatbestand gemäß § 3 Zi 3 NoVAG nicht vor, da die im Gesetz genannten Kriterien nicht erfüllt worden seien. Der Bf sei seinen mit Auslandssachverhalten verbundenen erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die in § 82 Abs. 8 KFG normierte Standortvermutung nicht widerlegen können. Die Vorschreibung der NoVA sei somit zu Recht erfolgt.

4. Im Vorlageantrag vom 02.08.2011 wurde vorgebracht, der Bf sei Saisonarbeiter in Österreich gewesen und habe für seine saisonale Beschäftigung eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Er habe seinen Hauptwohnsitz am Familienwohnsitz in Tschechien, Adr2. Dort lebten auch seine 4 Kinder; eines, der Sohn B, habe in späterer Folge zwecks Schulbesuch am Arbeitsort des Vaters gewohnt. Der Hauptwohnsitz des Bf sei durch die tschechischen Behörden immer wieder bestätigt worden und sei dies dem Finanzamt bekannt. Es werde bestritten, dass der Bf im TalX einen Arbeitswohnsitz gehabt habe, wo er auch Arbeiten für den X-Verein verrichtet hätte, und dass er diesen Sitz seit Juli 2001 zu seinem einzigen Hauptwohnsitz in der EU gemacht habe. Die Verwendung des Fahrzeuges in Österreich werde nicht bestritten, der Bf habe wahrheitsgemäß und freiwillig angegeben, dass das Fahrzeug seit 12/2008 in Österreich benutzt werde; bestritten werde lediglich, dass die NoVA dem Bf als Verwender vorgeschrieben werde, da er als arbeitendes Vereinsmitglied nur einer von mehreren Verwendern gewesen sei und der gesamte Nutzen aus seiner Tätigkeit ausschließlich dem Verein zu Gute gekommen wäre. Demnach sei der Verein Halter iSd EKHG und sei auch die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG hier nicht anwendbar, da sich der dauernde Standort gemäß § 40 KFG am Sitz des Vereines in der Tschechischen Republik befinde. Die Jahresfrist für die Zulassung werde nicht überschritten. Zudem handle es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug, bei dem der X-Verein CZ lediglich Nutzungsberechtigter sei und als rechtmäßiger Besitzer die FaCC s.r.o. aufscheine. Auch die Versicherung sei mit dieser Firma als Fahrzeuginhaber und Vermieter abgeschlossen worden. Im Endeffekt habe der X-Verein den Fahrzeugunterhalt getragen und den Nutzen daraus gezogen. Als ausländisches Leasingfahrzeug sei dieses am Sitz des Unternehmens zuzulassen und daher in Österreich nicht einmal zulassungsfähig. Inkorrekt sei neben dem Festsetzungs-Zeitraum 10/2008 - das Fahrzeug sei erstmalig am 28.10.2008 zugelassen und nicht sofort nach Österreich gebracht worden - auch die Bemessungsgrundlage, welche 800.000,00 tschechische Kronen (das seien umgerechnet € 31.007) betragen habe.
Der Bf sei in Österreich nicht durchgehend selbständig tätig gewesen. Selbständigkeit liege vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 vor und danach ab 01.12.2008 bis laufend. Für seine Hausmeistertätigkeit - zum Zeitpunkt der Ausübung vom 01.10.2004 bis 09.09.2005 - habe er kein Fahrzeug gehabt. Richtig sei, dass während der Arbeitsverrichtung für den X-Verein eine Nutzung für private Zwecke im geringen Ausmaß geduldet worden sei.
Das vom Finanzamt bemängelte Fehlen des Gewerbezweckes "Gästetransport/Hotelwagen" in der Zulassung und das nach EStG 1988 unvollständig geführte Fahrtenbuch seien dadurch erklärbar, dass sich die Fahrzeuge im Vereinsvermögen des tschechischen X-Verein befänden und tschechischen Vorschriften unterlägen.
Die vom Bf bzw. von seiner Gattin angebotenen Dokumente über den Verein seien vom Finanzamt als Beweis abgelehnt worden. Der Bf habe in der Zeit vom 01.03.2007 bis 30.06.2008 als verantwortlicher Stellvertreter des Vereines fungiert, was bedeute, er sei gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen. Der Hauptzweck des Vereines X-Verein sei die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und damit verbundener Reisen, dessen Erfüllung vorwiegend aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen finanziert werde. Zusätzlich habe der Verein noch einen Handel mit laktosefreien Lebensmitteln und ein ,Autoverleih-Gewerbe' geführt. Bis 20.12.2007 sei die Gattin des Bf alleinige Obfrau des Vereines gewesen, danach sei eine weitere Person gewählt worden. Dem Verein seien 4 Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, unter anderem das gegenständliche Leasingfahrzeug.
Die Benützungsverträge zwischen dem Verein und dem Bf seien vom Finanzamt nicht angefordert worden. Worin das Finanzamt einen selbstkontrahierenden Vertrag unter Familienangehörigen sehe, sei lediglich dadurch nachvollziehbar, dass eine problemlose Einbringlichkeit der Abgabenforderung seitens des Finanzamtes nur beim Bf gesehen worden wäre. Zudem habe das Finanzamt seine Grundrechte mit Füßen getreten, da es wegen Abgabenhinterziehung ermittelt, die Schutzbestimmungen im Rahmen von Befragungen jedoch nicht angewendet habe. Auch sei der Bf der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig, um einer Amtshandlung zu folgen, sobald es dort um Begriffe gehe, die über die des täglichen Lebens hinausgingen. Es werde beantragt, der Berufung stattzugeben.
Dem Vorlageantrag wurden mehrere näher bezeichnete Unterlagen in tschechischer Sprache beigelegt, deren Übersetzung auf Deutsch dem Bf in der Folge aufgetragen wurde. Eine Übersetzung der wesentlichen Inhalte der Unterlagen wurde sodann nachgereicht.

II. Sachverhalt

1. Das Fahrzeug XX mit der Fahrgestellnummer Nr123 und dem tschechischen Kennzeichen Kz12 wurde in Österreich verwendet (siehe Niederschrift mit dem Bf vom 28.07.2010, Verwaltungsakt S. 34; Zulassungsbescheinigung Teil I, Akt S. 118 f; Zulassungsbescheinigung Teil II, Akt S. 208 f).

2. Der Verein X-Verein.cz hat seinen Sitz in Adr3, in Tschechien (siehe Auszug aus dem Gewerberegister vom 16.03.2009, Akt S. 187 f; Protokolle über die Abhaltungen von Generalversammlungen des Vereins X-Verein, Akt S. 407 ff).

3. Das gegenständliche Fahrzeug, Anschaffungspreis 800.000,00 CZ-Kronen netto bzw. 951.000,00 CZK inklusive Mehrwertsteuer, wurde vom Verein X-Verein mittels Leasing auf eine Dauer von 72 Monaten finanziert; Lieferant des Fahrzeuges war die Fa. FaDD s.r.o. (siehe dazu Kaufvertrag zwischen der Fa. FaDD. s.r.o. und dem X-Verein.cz vom 23.10.2008, Akt S. 428 ff; Leasingvertrag zwischen der FaCC s.r.o. und dem X-Verein.cz vom 23.10.2008, Akt S. 433 ff).
Das Fahrzeug wurde auf den Verein X-Verein.cz zugelassen (siehe Zulassungsbescheinigung Teil II, Akt S. 208 f) und versichert (siehe Versicherungsvertrag zwischen FaCC s.r.o. vom 24.10.2008, Akt S. 436 ff).
Das Fahrzeug wurde von den Vereinsmitgliedern für die Durchführung von Sportveranstaltungen, für die nebensächlichen unternehmerischen Tätigkeiten und zur weiteren Entwicklung des Vereines verwendet (siehe Protokoll über die Abhaltung der 5. Jahreshauptversammlung vom 10.08.2008, Akt S. 416 f; Niederschrift mit dem Bf vom 08.04.2011, Akt S. 211f).
Die Kosten für den Betrieb des Fahrzeuges trägt der Verein X-Verein.cz (siehe Protokoll über die Abhaltung der 5. Jahreshauptversammlung vom 10.08.2008, Akt S. 416 f).
Der Verein duldet Privatfahrten der Vereinsmitglieder in geringem Umfang (siehe Vorlageantrag vom 02.08.2011, Akt S. 281).

4. Der Bf ist tschechischer Staatsbürger und war ab 20.11.2002 mit Hauptwohnsitz am A-Adr1, gemeldet (siehe Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.06.2011, Akt S. 234). Seine Ehegattin und sein Sohn B waren im Streitzeitraum ebenfalls an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet (siehe Bestätigung der Hausgemeinschaft der Gemeinde A-Ort1 vom 04.12.2009, Akt S. 23).

III. Beweiswürdigung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den bei den einzelnen Feststellungen in Klammern angeführten Beweismitteln sowie aufgrund nachstehender Überlegungen (§ 167 Abs. 2 BAO):

Das vom Bf vorgelegte Fahrtenbuch für gegenständliches Fahrzeug umfasst den Zeitraum vom 27.10.2008 bis 25.11.2009. Demnach wurden in dieser Zeit 14.633 km zurückgelegt. Als Fahrer, der zur Benützung berechtigt ist, wurde handschriftlich der Name der Ehegattin des Bf eingetragen.

Dem vorgelegten Fahrtenbuch kommt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Beweiskraft zu. Zum Einen ist es mangelhaft geführt, da weder die Zeit noch der Zweck der Fahrten noch die Tachometerstände erfasst wurden. Lediglich die Fahrstrecken und die (gerundeten) zurückgelegten Kilometer sind angegeben, da es laut den Angaben des Bf und seiner Ehegattin in Tschechien nicht notwendig sei, ein Fahrtenbuch zu führen. Zum Anderen erscheint durch das alleinige Eintragen des Namens der Ehegattin diese als alleinige "Verwenderin" des Fahrzeuges. Dies widerspricht jedoch dem Zweck, für den der Verein das Fahrzeug angeschafft hat ("Durchführung von Sportveranstaltungen, für die nebensächliche unternehmerische Tätigkeit und zur weiteren Entwicklung des Vereines durch dessen Mitglieder": siehe im Protokoll über die Abhaltung der 5. Jahreshauptversammlung vom 10.08.2008, Verwaltungsakt S. 416 f), sowie auch der Aussage des Bf und seiner Ehegattin (siehe Niederschrift mit dem Bf vom 08.04.2011, Akt S. 211 f). Auch das Finanzamt hat die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches bemängelt (siehe Berufungsvorentscheidung vom 01.07.2011, Akt S. 251).

Somit kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes schlüssig davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug nicht allein von der Ehegattin des Bf, sondern wohl von mehreren Vereinsmitgliedern für Zwecke des Vereines verwendet wurde. Dafür spricht auch, dass der Leasingvertrag durch den Verein vorzeitig mit Ende November 2009 beendet wurde, da die Ergebnisse aufgrund des Zeitmangels der Vereinsmitglieder als negativ bewertet und sodann diese Tätigkeiten durch den Verein eingestellt wurden (siehe Protokoll über die Abhaltung der 7. Jahreshauptversammlung vom 25.09.2009).

IV. Rechtslage

Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., sind die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden iSd Art. 130
Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Vorauszuschicken ist weiters, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Oktober 2008 festgesetzt wurde. Geleast wurde das Fahrzeug vom Verein X-Verein.cz. Im Oktober 2008 war die Fa. ZZ s.r.o. noch nicht gegründet und damit gar nicht existent. Deshalb sind sämtliche Unterlagen und Feststellungen der Parteien in diesem Verfahren die ZZ s.r.o. betreffend nicht relevant.

1. Normverbrauchsabgabe:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBL 1991/695 idF BGBl. I 2007/24, unterlag im hier gegenständlichen Zeitraum der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), sind der Zulassungsbesitzer und der Verwender des Fahrzeuges als Gesamtschuldner (gem. § 4 Z 3 NoVAG 1991).

Die Steuerschuld entsteht bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991).

2. Kraftfahrgesetz:

Die hier zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, BGBl 267/1967 idgF., haben folgenden Inhalt:

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 - 39 KFG 1967).
Nach § 37 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 (KFG 1967) dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger u.a. nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idgF. sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (= Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Mit dem Erkenntnis VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031.
Nach Ergehen des Erkenntnisses des VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, erfolgte mit BGBl I 2014/26 eine am 23.4.2014 kundgemachte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wonach eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht unterbricht. Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26 trat § 82 Abs. 8 in dieser Fassung mit 14.8.2002 in Kraft.
Diese Rückwirkungsanordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2.12.2014, G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Damit ist die mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erst am 24.4.2014 in Kraft getreten. Der durch das BGBl I 2014/26 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht" ist daher erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 23.4.2014 verwirklicht wurden.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung beginnt somit in Fällen, in denen ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland bzw. übrige Gemeinschaftsgebiet ausgebracht wird, die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge "wären somit nicht zuzulassen" im Sinne des NoVAG 1991. In derartigen Fällen liegt somit keine sogen. widerrechtliche Verwendung vor, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 anknüpft.

3. Verspätungszuschlag:

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch (vgl. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167); er ist hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden.

V. Erwägungen

1. Haltereigenschaft:

Zur Frage, wer als Verwender des Fahrzeuges und damit als Steuerschuldner - ua. im Sinne des § 4 Z 3 NoVAG 1991 idgF. - anzusehen ist, vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass auf den Begriff des Halters im Sinne des § 5 Abs. 1 EKHG zurückzugreifen ist.

Halter ist nach der Rechtsprechung des OGH (Erk. 18.12.2000, 9 Ob A 150/00z) jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat, was anhand objektiver Kriterien zu beurteilen ist. Der Halter muss tatsächlich in der Lage sein, die Verfügungsmacht über das Fahrzeug auszuüben (vgl. Haller, NoVAG-Kommentar, § 4, Rz 11; VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212).

Laut dem Urteil des OGH vom 18.12.2000, 9 Ob A 150/00z, erfolgt der Betrieb auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Bei der Kostentragung ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Versicherung, Steuer etc. abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden; der Halter muss tatsächlich in der Lage sein, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Freie Verfügung über das Fahrzeug ist dann gegeben, wenn über das "wie, wann und wo" der Verwendung entschieden werden kann, ohne dass es auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis ankommt.

Die freie Verfügung ist durch das Element der Dauerhaftigkeit und Kontinuität geprägt. Bei einer kurzfristigen Überlassung des Fahrzeuges geht die Haltereigenschaft nicht über (vgl. Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar4, § 5 EKHG, Rz 13).

Das gegenständliche Fahrzeug wurde im Jahr 2008 im Inland vom Bf und den anderen Mitgliedern des Vereines X-Verein.cz verwendet (siehe oben ua. Pkt. III. "Beweiswürdigung"). Die Fahrten dienten der Durchführung von Sportveranstaltungen, für die nebensächliche unternehmerische Tätigkeit und zur weiteren Entwicklung des Vereines. Die Kosten hat der Verein getragen; private Fahrten wurden vom X-Verein.cz in geringem Ausmaß geduldet. Somit hat der Bf weder über das Wie, das Wann oder das Wo der Verwendung des Fahrzeuges entscheiden können. Auch den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges hat der Verein gezogen. Durch die privaten Fahrten in lediglich geringem Ausmaß geht die Haltereigenschaft aufgrund einer nur kurzfristigen - wenn auch wiederholten - Überlassung des Fahrzeuges nicht auf den Beschwerdeführer über.

Die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers kann somit nicht nachgewiesen werden.
Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund Folge zu geben.

2. ev. Durchbrechung der Monatsfrist:

Im Gegenstandsfall wäre zudem in Betracht zu ziehen, dass das Fahrzeug von verschiedenen Mitgliedern des Vereins X-Verein.cz im Rahmen des Vereinszweckes (Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und damit verbundener Reisen) ua. auch für Fahrten ins umliegende Ausland verwendet worden sein wird.
Es erschiene diesbezüglich nach dem Dafürhalten des BFG naheliegend, von einer zumindest einmaligen monatlichen Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet auszugehen, diesfalls nach oben dargestellter höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221) die Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung immer wieder neu zu laufen begonnen hat. Damit wäre von vorneherein keine Zulassungsverpflichtung im Inland entstanden und folglich der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Z 3 NoVAG nicht verwirklicht worden.

3. Aufgrund des formell akzessorischen Charakters des Verspätungszuschlages liegen nach obigen Ausführungen die gemäß § 135 BAO erforderlichen Voraussetzungen für dessen Vorschreibung nicht vor.

VI. Ergebnis:

In Anbetracht der oben dargestellten Sach- und Rechtslage war daher der Beschwerde insgesamt Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Maßgeblich war die im Einzelfall relevante Würdigung des Parteienvorbringens und der vorgelegten Beweismittel in Zusammenhalt mit den durchgeführten Erhebungen zum Sachverhalt, dh. primär die Klärung von Tatfragen. Zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, wer als "Halter" bzw. "Verwender" des Fahrzeuges zu qualifizieren ist, liegt oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212). Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am 9. August 2021