Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stb Gerhard Obrist, Hans-Schrott-Fiechtl-Straße 30, 6134 Vomp, über die Beschwerde vom 14.1.2011 gegen den Bescheid des FA Kufstein Schwaz (nunmehr FA Österreich) vom 15.12.2010, StrNr, betreffend 1. Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2009 und
2. Festsetzung eines Verspätungszuschlageszu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insgesamt Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Nach Einvernahme der Frau A (= Beschwerdeführerin, Bf) und ihres Ehegatten, beide tschechische Staatsbürger, und nach Durchführung weiterer abgabenbehördlicher Ermittlungen hat das Finanzamt mit Bescheid vom 15.12.2010, StrNr, für das Fahrzeug der Marke XX, Fahrgestellnummer X123, die Normverbrauchsabgabe (NoVA) iHv € 6.417,00 für den Zeitraum April 2009 und davon einen 10%igen Verspätungszuschlag festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage iHv € 40.900,00 wurde dem Steuersatz von 13 % unterworfen und ein Malus von€ 1.100,00 hinzugerechnet. Begründend führte das Finanzamt aus, die Bf habe seit 20.11.2002 ihren Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und benutze das gegenständliche Fahrzeug seit April 2009, weshalb die Normverbrauchsabgabe auch für diesen Zeitraum vorzuschreiben sei. Für die Wertermittlung werde der Neupreis ohne Umsatzsteuer laut der Rechnung der Firma B-KG vom 26.02.2009 herangezogen.
2. Mit Schreiben vom 14.01.2011 wurde fristgerecht Berufung erhoben. Die Bf wendet ein, es liege die NoVA-Befreiung gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG vor; entsprechende Nachweise würden nachgereicht. Auch sei sie im Zuge der Sachverhaltserhebungen nicht befragt bzw. sei keine detaillierte Erhebung in Bezug auf die Benützung des Fahrzeuges durchgeführt worden. Zudem sei der Bescheidadressat falsch; für die Tätigkeitsausführung (Transport von Gästen) sei ein Fahrzeug2 verwendet worden.
3. Nach weiteren Ermittlungen der Abgabenbehörde wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 01.07.2011 als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen führte das Finanzamt aus, die Bf habe ihren Hauptwohnsitz in Österreich und das streitgegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland. Laut Zentralem Melderegister sei die Bf vom 20.11.2002 bis 24.05.2011 mit Hauptwohnsitz in A-Adr1, gemeldet gewesen. Auch der Ehegatte und der Sohn C seien dort mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Im Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010 sei der Standort des Fahrzeuges in Österreich amtlich dokumentiert worden. Die Bf sei vom 22.12.2009 bis 31.03.2010 nichtselbständig in Österreich tätig gewesen. Laut Auskunft des Ehegatten sei die Bf Geschäftsführerin der Firma XY s.r.o. mit Sitz in Tschechien. Dabei erledige sie von Adr1 aus die Buchungen und betreue die Gäste im Tal1; sie sei somit ca. 5 Tage die Woche im Tal1 tätig. Nur 2-3 Mal im Monat fahre sie mit dem Firmenfahrzeug für Bürotätigkeiten nach Tschechien. Das Fahrzeug, das dem Verein ZZ CZ bzw. später der Firma XY s.r.o. gehöre, könne jederzeit von der Bf für private Fahrten verwendet werden; geparkt wäre es immer vor dem Haus in Adr1. Laut den Angaben des Ehegatten würden sämtliche Kosten für das Fahrzeug (Betankung, Service, Reparatur usw.) von der Firma übernommen; diesbezüglich seien trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt worden. Aus den (nicht ordnungsgemäß geführten) Fahrtenbüchern gehe hervor, dass die im Inland gefahrenen Kilometer mehr als 50% betragen würden. Vom 10.01.2006 bis 21.10.2009 sei die Bf Obfrau des Vereines ZZ CZ gewesen und danach Geschäftsführerin der Firma XY s.r.o.; aufgrund dieser Funktion sei davon auszugehen, dass diese selbst über das Fahrzeug verfüge. Entgegen der Einwendung der Bf, sie sei der falsche Steuerschuldner, werde die NoVA dem Verwender vorgeschrieben. Als Obfrau des Vereines ZZ CZ seien Benützungsverträge für das Fahrzeug selbstkontrahierend unter Familienmitgliedern abgeschlossen worden und sei die Bf die Verwenderin des Fahrzeuges in Österreich. Auch liege der Befreiungstatbestand gemäß § 3 Zi 3 NoVAG nicht vor, da die im Gesetz genannten Kriterien nicht erfüllt bzw keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden seien. Die Bf sei ihren mit Auslandssachverhalten verbundenen erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe den in § 82 Abs. 8 KFG normierten Gegenbeweis gegen die inländische Standortvermutung nicht erbracht. Der Standort des Fahrzeuges sei damit in Österreich anzunehmen und die Vorschreibung der NoVA zu Recht erfolgt.
4. Im Vorlageantrag vom 02.08.2011 wurde vorgebracht, die Bf sei höchstens Saisonarbeiterin in Österreich gewesen und habe für ihre saisonale Beschäftigung eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Ihr Hauptwohnsitz habe sich am Familienwohnsitz in Tschechien, Adr2, befunden. In Tschechien lebten auch die 4 Kinder der Bf; eines, der Sohn C, habe in späterer Folge zwecks Schulbesuch am Arbeitsort des Vaters gewohnt. Der Hauptwohnsitz der Bf sei durch die tschechischen Behörden immer wieder bestätigt worden und sei dies dem Finanzamt bekannt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich nicht in Österreich, der regelmäßige Arbeitsort und der Aufenthaltsort der Familie befinde sich eindeutig in Tschechien. Auch aufgrund ihrer Krankheit müsse sich die Bf je nach ihrem Gesundheitszustand regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen, die sie in Tschechien wahrnehme. Zudem sei ihr Wohnsitz in Österreich zum 24.05.2011 abgemeldet worden, da dieser seit langem nicht mehr aktuell gewesen sei.
Die Beobachtungen des Fahrzeuges in Österreich durch das Finanzamt im Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010 dokumentierten die Aussage des Ehegatten der Bf, dass der FahrzeugXX nur gelegentlich in Österreich benutzt werde.
Der gesamte Nutzen aus der Tätigkeit der Bf sei ausschließlich dem Verein ZZ zu Gute gekommen und habe die Bf auf dessen Rechnung gearbeitet. Dass die Bf bei der Fa. XY s.r.o. Alleingesellschafterin sei, greife nicht, da im April 2009 die XY s.r.o. noch gar nicht existiert habe. Zudem sei der FahrzeugXX allen Vereinsmitgliedern des ZZ zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten zur Verfügung gestanden. Halter iSd § 5 EKHG sei daher der Verein ZZ, der auch den Fahrzeugunterhalt getragen habe. Aus den vorgelegten Steuererklärungen des Vereines sei eindeutig nachzuweisen, dass auch der Nutzen aus der Verwendung des Kfz dem Verein zu Gute gekommen sei. Somit sei der Verein Verwender/Halter iSd § 5 EKHG. Die in § 82 Abs. 8 KFG geregelte Standortvermutung sei nicht anwendbar, da sich der Sitz des Vereines in Tschechien befinde. Die Jahresfrist für die Zulassung (§ 79 KFG) sei nicht überschritten, da das Fahrzeug regelmäßig Österreich verlasse. Die Unternehmung gelte selbst dann als alleiniger Halter, wenn ein Mitarbeiter das Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen dürfe. Es werde nicht bestritten, dass der Verein Privatfahrten der jeweiligen Mitglieder im geringen Umfang geduldet habe.
Die Bf sei in Tschechien durchgehend versichert und in Österreich lediglich vom 22.12.2009 bis 31.03.2010 tätig gewesen.
Das vom Finanzamt aus den vorgelegten Fahrtenbüchern der XY s.r.o. errechnete Verhältnis der Inlands- und Auslandsnutzung stimme nicht, da das ,deutsche Eck' nicht zum österreichischen Staatsgebiet zähle und somit mehr als 50 % der gefahrenen Kilometer im Ausland gefahren worden wären. Allerdings seien die Fahrtenbücher der XY gar nicht relevant.
Der Verein ZZ habe keine Fahrtenbücher geführt. Es werde daher eine Fahrtenübersicht des ZZ vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass das Fahrzeug nicht überwiegend im Inland gefahren worden und dass es auch anderen Personen zur Verfügung gestanden sei. Auch sei die Anzahl der Mitglieder nicht aus dem Gewerberegister ersichtlich; der Verein habe derzeit ca. 30 Mitglieder. Die von der Bf bzw. ihrem Ehegatten angebotenen Dokumente über den Verein seien von Finanzamt als Beweis abgelehnt worden. Der Hauptzweck des Vereines ZZ sei die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und damit verbundener Reisen, dessen Erfüllung vorwiegend aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen finanziert werde. Zusätzlich habe der Verein noch einen Handel mit laktosefreien Lebensmitteln und ein ,Autoverleih-Gewerbe' geführt. Bis 20.12.2007 sei die Bf alleinige Obfrau des Vereines gewesen, danach sei eine weitere Person gewählt worden. Dem Verein seien 4 Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Über deren An- und Verkauf habe die Generalversammlung abgestimmt und sei der FahrzeugXX für die Vereinstätigkeit "Sportveranstaltungen" angekauft worden. Die Benützungsverträge zwischen dem Verein und der Bf seien vom Finanzamt nicht angefordert worden. Worin das Finanzamt einen selbstkontrahierenden Vertrag unter Familienangehörigen sehe, sei lediglich dadurch nachvollziehbar, dass eine problemlose Einbringlichkeit der Abgabenforderung vom Finanzamt nur bei der Bf gesehen worden wäre. Zudem habe das Finanzamt ihre Grundrechte mit Füßen getreten, da es wegen Abgabenhinterziehung ermittelt, die Schutzbestimmungen im Rahmen der Befragungen jedoch nicht angewendet habe. Auch sei die Bf der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig, um einer Amtshandlung zu folgen, sobald es dort um Begriffe gehe, die über die des täglichen Lebens hinausgingen.
Inkorrekt sei das Vorgehen des Finanzamtes auch insofern, als das Fahrzeug im September 2010 im Rahmen einer ig. Lieferung von der XY s.r.o. an die Firma B-KG verkauft und für dieses Fahrzeug im Rahmen der Weiterveräußerung NoVA und Umsatzsteuer bezahlt worden sei. Es hätte somit eine Anrechnung der entsprechenden Abgaben erfolgen müssen.
Dem Vorlageantrag wurden mehrere näher bezeichnete Unterlagen auf Tschechisch beigelegt, deren Übersetzung auf Deutsch der Bf in der Folge aufgetragen wurde. Eine Übersetzung der wesentlichen Inhalte der Unterlagen wurde sodann nachgereicht.
II. Sachverhalt
1. Das Fahrzeug XX mit der Fahrgestellnummer X123, zugelassen unter dem tschechischen Kennzeichen Nr111, wurde in Österreich verwendet (siehe Niederschrift mit dem Ehegatten der Bf vom 28.07.2010, Verwaltungsakt S. 34; siehe Fahrtaufzeichnungen betreffend den FahrzeugXX im Jahr 2009; Akt S. 406).
2. Der Verein ZZ.cz hat seinen Sitz in Adr3, in Tschechien (siehe Auszug aus dem Gewerberegister vom 16.03.2009, Akt S. 187 f; Protokolle über die Abhaltungen von Generalversammlungen des Vereins ZZ, Akt S. 407 ff).
Die Bf war im Streitzeitraum zusammen mit einer weiteren Person Geschäftsführerin des Vereines (siehe Protokoll über die Abhaltung der 4. Jahreshauptversammlung vom 20.12.2007, Akt S. 413).
3. Das gegenständliche Fahrzeug wurde vom Verein ZZ.cz erworben (siehe Rechnung der Firma B-KG vom 26.02.2009, Akt S. 116).
Der FahrzeugXX wurde auf den Verein ZZ.cz zugelassen und versichert (siehe Niederschrift mit dem Ehegatten der Bf vom 28.07.2010, Akt S. 34; Kündigung der Kfz-Versicherung vom 20.11.2009, Akt S. 439 ff) und von dessen Mitgliedern zur Durchführung von Sportveranstaltungen verwendet (siehe Protokoll über die Abhaltung der außerordentlichen 6. Jahreshauptversammlung vom 31.01.2009, Akt S. 418 f; Fahrtaufzeichnungen betreffend den FahrzeugXX im Jahr 2009, Akt S. 406). Auch von der Bf wurde das Fahrzeug im Zeitraum vom 01.04.2009 bis 10.11.2009 mehrmals verwendet. Etwas mehr als ein Viertel der in diesem Zeitraum insgesamt gefahrenen Kilometer hatte sie mit dem Fahrzeug zurückgelegt (siehe Fahrtaufzeichnungen betreffend den FahrzeugXX im Jahr 2009, Akt S. 406).
Von den Mitgliedern wurde das Fahrzeug verwendet, um Ziele in Tschechien, der Slowakei, Deutschland, Österreich, Ungarn und Kroatien zu erreichen (siehe Fahrtaufzeichnungen betreffend den FahrzeugXX im Jahr 2009, Akt S. 406).
Die Kosten für den Betrieb des Fahrzeuges trägt der Verein ZZ.cz (siehe Protokoll über die Abhaltung der außerordentlichen 6. Jahreshauptversammlung vom 31.01.2009, Akt S. 418 f). Der Verein duldet Privatfahrten der Vereinsmitglieder in geringem Umfang (lt. eigenen Angaben im Vorlageantrag).
4. Die Bf ist tschechische Staatsbürgerin (siehe Kopie des Reisepasses, Akt S. 176) und war von 20.11.2002 bis 24.05.2011 mit Hauptwohnsitz am A-Adr1, gemeldet (siehe Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.06.2011, Akt S. 270).
Ihr Ehegatte und ihr Sohn C sind dort im Streitzeitraum mit Hauptwohnsitz gemeldet (siehe Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft der Gemeinde Adr1 vom 04.12.2009, Akt S. 23).
III. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Dokumenten und ist unstrittig.
IV. Rechtslage
Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., sind die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1
B-VG zu erledigen.
Vorauszuschicken ist weiters, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2009 festgesetzt wurde. Gekauft wurde das Fahrzeug vom Verein ZZ.cz. Im April 2009 war die Fa. XY s.r.o. noch nicht gegründet und damit gar nicht existent. Deshalb sind sämtliche Unterlagen und Feststellungen der Parteien in diesem Verfahren die XY s.r.o. betreffend nicht relevant.
1. Normverbrauchsabgabe:
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBL 1991/695 idF BGBl. I 2007/24, unterlag im hier gegenständlichen Zeitraum der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), sind der Zulassungsbesitzer und der Verwender des Fahrzeuges als Gesamtschuldner (gem. § 4 Z 3 NoVAG 1991).
Die Steuerschuld entsteht bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991).
2. Kraftfahrgesetz:
Die hier zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, BGBl 267/1967 idgF., haben folgenden Inhalt:
Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 - 39 KFG 1967).
Nach § 37 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 (KFG 1967) dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger u.a. nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat.
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967eingehalten werden.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idgF. sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (= Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Mit dem Erkenntnis VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031.
Nach Ergehen des Erkenntnisses des VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, erfolgte mit BGBl I 2014/26 eine am 23.4.2014 kundgemachte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wonach eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht unterbricht. Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26 trat § 82 Abs. 8 in dieser Fassung mit 14.8.2002 in Kraft.
Diese Rückwirkungsanordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2.12.2014, G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Damit ist die mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erst am 24.4.2014 in Kraft getreten.
Der durch das BGBl I 2014/26 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht" ist daher erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 23.4.2014 verwirklicht wurden.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung beginnt somit in Fällen, in denen ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland bzw. übrige Gemeinschaftsgebiet ausgebracht wird, die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge "wären somit nicht zuzulassen" im Sinne des NoVAG 1991. In derartigen Fällen liegt somit keine sogen. widerrechtliche Verwendung vor, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 anknüpft.
3. Verspätungszuschlag:
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch (vgl. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167); er ist hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden.
V. Erwägungen
1. Haltereigenschaft:
Zur Frage, wer als Verwender des Fahrzeuges und damit als Steuerschuldner - ua. im Sinne des § 4 Z 3 NoVAG 1991 idgF. - anzusehen ist, vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass auf den Begriff des Halters im Sinne des § 5 Abs. 1 EKHG zurückzugreifen ist.
Halter ist nach der Rechtsprechung des OGH (Erk. 18.12.2000, 9 Ob A 150/00z) jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat, was anhand objektiver Kriterien zu beurteilen ist. Der Halter muss tatsächlich in der Lage sein, die Verfügungsmacht über das Fahrzeug auszuüben (vgl. Haller, NoVAG-Kommentar, § 4, Rz 11; VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212).
Laut dem Urteil des OGH vom 18.12.2000, 9 Ob A 150/00z, erfolgt der Betrieb auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Bei der Kostentragung ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Versicherung, Steuer etc. abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden; der Halter muss tatsächlich in der Lage sein, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Freie Verfügung über das Fahrzeug ist dann gegeben, wenn über das "wie, wann und wo" der Verwendung entschieden werden kann, ohne dass es auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis ankommt.
Die freie Verfügung ist durch das Element der Dauerhaftigkeit und Kontinuität geprägt. Bei einer kurzfristigen Überlassung des Fahrzeuges geht die Haltereigenschaft nicht über (vgl. Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar4, § 5 EKHG, Rz 13).
Das gegenständliche Fahrzeug wurde im Jahr 2009 von der Beschwerdeführerin im Inland verwendet. Neben der Bf verwendeten auch andere Mitglieder des Vereines ZZ.cz dieses Fahrzeug. Die Fahrten dienten der Durchführung von Sportveranstaltungen und die Kosten hat der Verein getragen; private Fahrten wurden vom ZZ.cz in geringem Ausmaß geduldet. Somit hat die Bf weder über das Wie, das Wann oder das Wo der Verwendung des Fahrzeuges entscheiden können. Auch den Nutzen aus der Verwendung hat der Verein gezogen. Durch die privaten Fahrten in lediglich geringem Ausmaß geht die Haltereigenschaft aufgrund einer nur kurzfristigen - wenn auch wiederholten - Überlassung des Fahrzeuges nicht auf die Beschwerdeführerin über.
Die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin kann somit nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund Folge zu geben.
2. Durchbrechung der Monatsfrist:
Im Gegenstandsfall ist zudem nicht zu übersehen, dass die Bf, die von Adr1 aus die Buchungen und die Gästebetreuung an ca. 5 Tagen die Woche tätigt, zur Erledigung von Bürotätigkeiten ungefähr 2-3 Mal im Monat mit gegenständlichem Firmenfahrzeug nach Tschechien gefahren ist, wovon auch das Finanzamt offenkundig in seiner Begründung der Beschwerdevorentscheidung (zufolge der Angaben des Ehegatten der Bf) ausgeht.
Des Weiteren kann, wie oben festgestellt, an Sachverhalt angenommen werden, dass das Fahrzeug von verschiedenen Mitgliedern des Vereins ZZ.cz im Rahmen des Vereinszweckes (Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und damit verbundener Reisen) regelmäßig für Fahrten ua. nach Tschechien, Deutschland, Ungarn, Kroatien und in die Slowakei verwendet wurde.
Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände erscheint es daher nach dem Dafürhalten des BFG naheliegend, von einer (zu verschiedenen Zwecken) zumindest einmaligen monatlichen Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet auszugehen.
Diesfalls hat aber nach oben dargestellter höchstgerichtlicher Judikatur (ua. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221) die Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung immer wieder neu zu laufen begonnen und ist damit keine Zulassungsverpflichtung im Inland entstanden. Daran anknüpfend wird der Tatbestand der sogen. "widerrechtlichen Verwendung" iSd § 1 Z 3 NoVAG nicht verwirklicht.
3. Aufgrund des formell akzessorischen Charakters des Verspätungszuschlages liegen nach obigen Ausführungen die gemäß § 135 BAO erforderlichen Voraussetzungen für dessen Vorschreibung nicht vor.
VI. Ergebnis:
In Anbetracht der oben dargestellten Sach- und Rechtslage war daher der Beschwerde insgesamt Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Maßgeblich war die im Einzelfall relevante Würdigung des Parteienvorbringens und der vorgelegten Beweismittel in Zusammenhalt mit den durchgeführten Erhebungen zum Sachverhalt, dh. primär die Klärung von Tatfragen.
Zu den entscheidungswesentlichen Rechtsfragen liegt die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (zur Frage des "Halters" bzw. "Verwenders" des Fahrzeuges: VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212; zur "Durchbrechung der Monatsfrist": VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031).
Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 6. August 2021