Volltext

BFG 08.07.2021, RV/6100957/2015

Falscher Lohnzettel einer Scheinfirma

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100957.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 · § 299 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. November 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 6. November 2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 06.11.2014 und die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2011 vom 04.03.2015 werden aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 06.11.2014 ordnete das Finanzamt (kurz: FA) die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2011 des Beschwerdeführers (kurz: Bf) an.
Damit einhergehend setzte das FA mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 06.11.2014 eine Abgabennachforderung iHv. EUR. 2.378,00 fest und begründete, es hätten sich neue Tatsachen ergeben, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machten. So habe der Bf während des Jahres 2011 gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Dem FA sei dies durch die Übermittlung eines Lohnzettels des Arbeitgebers "***1***, ***5***" bekannt geworden, wonach der Bf im Zeitraum 15.02.2011 bis 12.05.2011 für die Fa. "***1***" tätig gewesen sei und Bruttobezüge iHv. EUR. 6.515,78 erhalten habe.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 06.11.2014 erhob der Bf mit Schreiben vom 24.11.2014 fristgerecht Beschwerde, mit der wesentlichen Begründung, dass er während des Jahres 2011 ausschließlich bei seinem Arbeitgeber, der Fa. "***3***", in ***4*** als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Der Dienstgeber "***1***" in ***5*** sei ihm nicht bekannt, noch habe er von diesem irgendwelche Einkünfte bezogen. Er beantrage deshalb einen neuerlichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 unter Ausschluss der Einkünfte "***1***" zu erlassen. Der Bf legte seinem Beschwerdeschreiben eine mit 17.11.2014 datierte Niederschrift der Salzburger Gebietskrankenkasse- sowie einen dazugehörenden Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Jahre 2011 bis 2014 bei. In der bezeichneten Niederschrift bestätigte der bearbeitende Sachbearbeiter, dass lt. Sozialversicherungsauszug der Bf vom 15.02.2011 bis 12.05.2011 bei der Fa. "***1***" gemeldet war, was der Bf jedoch bestreite.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2015 wies das FA die erhobene Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass der Lohnzettel der Fa. ***1*** aufgrund einer Prüfung des zuständigen Betriebsstättenfinanzamtes beim Arbeitgeber (der Fa. ***1***) erstellt worden sei. Laut Sozialversicherungsauszug sei der Bf für den angegebenen Zeitraum (15.02.2011 bis 12.05.2011) bei der Fa. "***1***" angemeldet und sozialversichert gewesen.

Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 16.03.2015 den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Wie in der Beschwerde vom 24.11.2014 bestritt der Bf für die Fa. "***1***" tätig gewesen zu sein. Der Bf ergänzte, dass es für ihn auch aufgrund seiner Vollbeschäftigung im Jahr 2011 bei seinem damaligen und einzigen Arbeitgeber, der Fa. ***3*** in ***4***, mangels vorhandener Zeit (bzw. nur beschränkter Zeit an den Wochenenden), gar nicht möglich gewesen sei, der unterstellten Tätigkeit bei der Fa. ***1*** nachzugehen.
Dem Vorlageantrag legte der Bf eine Kopie (einschließlich Sendungsnummer) des auf seine Veranlassung von der Arbeiterkammer Salzburg (Bezirksstelle Flachgau) an die Fa. "***1***" gerichteten Schreibens vom 23.01.2015 bei. Dieses Schreiben sei mangels Zustellbarkeit jedoch wieder an die Arbeiterkammer Salzburg retourniert worden. Darin bestritt der Bf das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. "***1***" und bat die Fa. "***1***" darum, den Jahreslohnzettel 2011 gegenüber dem FA Salzburg sowie die damit zusammenhängende Anmeldung des Bf bei der Gebietskrankenkasse im Zeitraum 15.02.2011 bis 12.05.2011 zu "stornieren". Weiters merkte der Bf an, "er mache schon jetzt" gegenüber der Fa. "***1***" Schadenersatzansprüche wegen (möglicher) bei ihm eintretender Vermögensschäden, aufgrund des von der Fa. "***1***" unrichtig ausgefolgten Jahreslohnzettels und damit einhergehender Einkommensteuernachforderungen, geltend.

Das erkennende Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) ersuchte den Bf mit Vorhalt vom 01.06.2021 taugliche Beweise (insbesondere, soweit noch verfügbar, die Kontoauszüge der im Jahr 2011 vom Bf geführten Konten vorzulegen, die geeignet seien, sein Beschwerdevorbringen zu bekräftigten. Dem Bf wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt aus seiner Sicht noch einmal frei und umfassend Stellung zu nehmen. Zudem wollte das erkennende Gericht vom Bf wissen, ob der Bf womöglich Kontakt zu anderen Personen gehabt habe, die für die Fa. "***1***" tätig gewesen seien bzw. ob der Bf erklären könne, wie es der Fa. "***1***" möglich gewesen sei, ihn ohne sein Wissen und seine Zustimmung im strittigen Zeitraum bei der zuständigen Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer anzumelden.

Mit Schreiben vom 17.06.2021 beantwortete der Bf den Vorhalt des BFG vom 01.06.2021 und übermittelte als Beweismittel den Kontoauszug seines Lohn- und Gehaltskontos für das gesamte Jahr 2011, seiner "zum damaligen Zeitpunkt einzigen Bankverbindung". Weiters übermittle er als Beweismittel (nochmals) eine Kopie des Schreibens der Arbeiterkammer Salzburg, Bezirksstelle Flachgau vom 23.01.2015, (richtig) adressiert an die "***1***", ***8***, ***9*** ***5***. Laut Auskunft der Arbeiterkammer sei dieser "Einschreiber" nicht zustellbar gewesen. Der Bf legte auch noch einen Versicherungsdatenauszug mit Stand August 2012 bei, welchen er noch in seinen Unterlagen gefunden habe. Auf diesem Datenauszug sei auch kein Dienstverhältnis mit der Fa. "***1***" in dem besagten Zeitraum 15.02.2011 bis 12.05.2011 gemeldet gewesen.
Er wolle noch einmal klarstellen, dass ihm weder die Fa. "***1***" bekannt sei oder er Personen kenne, die in irgendeinem Zusammenhang mit dieser Fa. stünden. Er habe im Jahr 2011 ausschließlich ein einziges Dienstverhältnis mit seinem damaligen Dienstgeber Fa. ***3*** gehabt. Vielmehr scheine es so, dass seine Sozialversicherungsnummer und seine Identität ohne sein Wissen missbräuchlich verwendet worden seien und ihm dadurch eine unrichtige Steuernachzahlung drohe.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

2.1 Sachverhalt

Der Bf hatte vom 31.03.2004 bis 19.02.2018 seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde ***6***; ansonsten hatte er im genannten Zeitraum keine weiteren Wohnsitze. Während des gesamten Jahres 2011 war der Bf ausschließlich bei der Fa. "***3***", in ***4***, vollzeitmäßig als Kraftfahrer (unselbstständig) beschäftigt. Der Bf stand somit im strittigen Zeitraum (15.02.2011 bis 12.05.2011) nicht mit der Fa. "***1***" in einem Dienstverhältnis, noch war er für die Fa. "***1***" in einer anderen Art und Weise tätig. Vielmehr war dem Bf die mittlerweile (wegen Eröffnung des Konkursverfahrens) aufgelöste Fa. "***1***" (***7***), in ***8***, ***9*** ***5*** (und mit dieser Fa. in Zusammenhang stehende Personen) bis zur Zustellung des Wiederaufnahmebescheides/des Einkommensteuerbescheides 2011 (beide Bescheide vom 06.11.2014) vollkommen unbekannt.

Bei der FA. "***1***" handelt es sich um eine "Scheinfirma", die innerhalb der Baubranche als Teil eines Scheinfirmen-Konstruktes - mittels entsprechender Schein- und Stroh-geschäftsführer zu Gunsten der dahinterstehenden Personen - für Zwecke des anschließenden Konkurses Abgaben hinterzogen und "Schwarzgelder" lukriert hat. Dabei wurde der Bf Opfer dieses dubios-rechtswidrigen Scheinfirmen-Konstruktes: Im Zuge der vom FA vorgenommenen Außenprüfung der Fa. "***1***" im Jahr 2014, wies diese (bzw. hinter der Scheinfirma stehende Personen) - mittels missbräuchlich erworbener- und verwendeter Personen- und Sozialversicherungsdaten - den Bf durch einen im Nachhinein ausgefertigten Lohnzettel wahrheitswidrig als Beschäftigten der Fa. "***1***" aus und meldeten diesen als Arbeitnehmer/Dienstnehmer bei der zuständigen Gebietskrankenkasse an.

2.2 Beweiswürdigung

Der erhobene Sachverhalt gründet auf den vorliegenden Akteninhalt, den vom BFG abgefragten Inhalten der Datenbanken der Finanzverwaltung sowie insbesondere den als glaubhaft erachteten in sich schlüssigen Vorbringen des Bf (in Zusammenschau mit den vom Bf dazu vorgelegten überzeugend- authentischen Beilagen). Bestätigung findet der erhobene Sachverhalt in der Vorhaltebeantwortung des Bf vom 17.06.2021 an das Bundesfinanzgericht, einschließlich der damit ergänzend vorgebrachten Beweismittel, die die stichhaltige Argumentationslinie des Bf bekräftigen. Zunächst weisen die der Vorhaltebeantwortung beigelegten Kontoauszüge des Bf für das Jahr 2011 keinerlei Unregelmäßigkeiten auf. Weiters bestätigen die Kontoauszüge (sowie der mit Stand 2012 vom Bf beigelegte wiederaufgefundene Sozialversicherungsauszug), dass der Bf im Jahr 2011 ausschließlich Bezüge vom Arbeitgeber Fa. ***3*** erhielt.

Ebenso bestätigt die im Aktenvermerk vom 28.06.2021 festgehaltene Aussage des ehemaligen Arbeitgebers des Bf, ***10***, dass in Anbetracht der Vollzeittätigkeit des Bf für ihn als Kraftfahrer im Jahr 2011, und der damit einhergehenden Arbeitszeiten (von montags bis freitags jeweils von 05.00 bis 18.00), bei realistischer Betrachtung wohl ausgeschlossen werden könne, dass der Bf noch einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei.

Hält man sich die örtliche Lage des (einzigen) Wohnsitzes des Bf im Jahr 2011 in ***6*** in Zusammenschau mit seiner damaligen Vollbeschäftigung als Kraftfahrer (bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, Fa. ***3*** in ***4***) vor Augen, und dem gegenüber die örtlich/geografische Lage des Firmensitzes der Fa. ***1***, in ***5***, wird die lebensfremde Einschätzung des FA, der Bf sei für die Fa. ***1*** im strittigen Zeitraum 15.02.2011 bis 12.05.2011 (wenn auch nur nebenberuflich an den Wochenenden) tätig gewesen, offenbar. Laut "google maps" hätte der Bf von seinem Hauptwohnsitz aus (bzw. der Betriebsstätte seines Arbeitsplatzes bei der Fa. ***3***) Einwegs etwa 360 Kilometer überwinden und dafür eine etwa vierstündige Autofahrt in Kauf nehmen müssen, um zur Niederlassung der Fa. ***1*** zu gelangen. Geradezu denkunlogisch wird dieses Szenario, wenn das FA - wie in seinen aktenkundigen Feststellungen zur Niederschrift über die Schlussbesprechung (betreffend Außenprüfung der Fa. "***1***") vom 01.10.2014 - zum Ergebnis kommt bzw. unterstellt, der Bf hätte im strittigen Zeitraum für die Fa. "***1***" täglich neun Stunden gearbeitet.

Das BFG geht von zwei alternativen Erklärungsmodellen aus, warum der Bf durch die hinter der Scheinfirma "***1***" stehenden Personen anhand missbräuchlich erworbenen Sozialversicherungsdaten - durch Erstellung eines Lohnzettels und Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse im Zuge der im Jahr 2014 vom FA vorgenommenen Betriebsprüfung - im Nachhinein, für den strittigen Zeitraum 2011, in rechtswidriger Weise als Dienstnehmer angemeldet wurde:

  • •

    Ein mögliches plausibles Motiv seitens der Scheinfirma "***1***" besteht bei lebensnaher Betrachtung darin, dass die Anmeldung des Bf als Dienstnehmer vorgenommen wurde, um während der Betriebsprüfung 2014 vom FA aufgedeckte gesetzwidrige (Bar)Geldflüsse (des Scheinfirmenmodelles rund um die Fa. "***1***") zu legitimieren und darauf gerichtete Strafandrohungen/Steuernachzahlungen hintanzuhalten bzw. zu minimieren. Diesem Standpunkt folgend, wäre es nur logisch, dass die Fa. "***1***" einen Teil dieser gesetzwidrigen Geldflüsse dem Bf als fiktive Lohnkosten (und somit Betriebsausgaben der Fa. "***1***") ausgewiesen hätte, um den inkriminierten Sachverhalt rund um die Scheinfirmenkonstruktion "***1***" weiter zu verdunkeln.

  • •

    Weiters ist denkbar, dass die unrechtmäßige nachträgliche Anmeldung des Bf bei der Fa. "***1***" deshalb erfolgte, um einen für die Fa. "***1***" (verflochtenen) tätigen Dienstnehmer/Arbeitnehmer mit der Identität des Bf auszustatten, um so seine wahre Identität vor den Behörden zu verbergen. Dies (mit Verweis auf die Ermittlungsergebnisse des FA) insbesondere, angesichts der Tatsache, dass die Fa. "***1***" für sie tätige- bzw. mit ihr verflochtene "Dienstnehmer" nicht- oder nur geringfügig angemeldet hat; sprich diese zum Teil "schwarz" und "in Bar" ausbezahlt hat.

2.3 Rechtliche Beurteilung

2.3.1 Rechtsgrundlage

Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. 400/1988, in der beschwerderelevanten Fassung BGBl. I 40/2014 lautet auszugsweise:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1a Satz 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn): Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn 1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt, 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuer- pflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. 6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist. 11. der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.

Gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. (…)

Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.

Die Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961 in der beschwerderelevanten Fassung BGBl. I 40/2014 lautet auszugsweise:

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 115 Abs. 3 BAO haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

Gemäß § 183 Abs. 1 BAO sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 BAO
haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Gemäß § 270 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

  • •

    die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

  • •

    die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

Gemäß § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Gemäß § 299 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

2.3.2 Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

ERWÄGUNGEN
Nach den Ermittlungsergebnissen des FA gegenüber der Fa. "***1***" - die ausschließlich auf der aktenkundige Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 01.10.2014- sowie dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung des FA vom 24.10.2014 basieren - wurde der Bf verdächtigt, dass er im strittigen Zeitraum vom 15.02.2011 bis 12.05.2011 ein Dienstnehmer der Fa. "***1***" gewesen sei (und er es diesbezüglich unterlassen habe, dieses Dienstverhältnis dem FA bekanntzugeben). Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse erließ das FA am 06.11.2014 - wegen Hervorkommen neuer Tatsachen - den im Verfahrensgang beschriebenen Wiederaufnahmebescheid und damit einhergehend den vom Bf bekämpften Einkommensteuerbescheid 2011, wonach dem Bf eine Abgabennachforderung iHv. EUR. 2.378,00 vorgeschrieben wurde.

Entgegen den oben zitierten § 115 Abs. 1 und 2 BAO iVm § 183 Abs. 1, 3 und 4 BAO kamen der Wiederaufnahmebescheid sowie der Einkommensteuerbescheid 2011 (beide vom 06.11.2014) zustande, ohne dass dem Bf die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den erhobenen verfahrensgegenständlichen Ermittlungsergebnissen des FA zu äußern; und dem Bf folglich nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde - im Zusammenspiel mit seinem Äußerungsrecht - dem FA entlastende Beweismittel vorzulegen. Dementsprechend wurde im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 06.11.2011 zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren das Recht des Bf auf Parteiengehör verletzt (dazu Ritz, BAO6, § 115 Abs. 2 Tz 14-16).

Nach Erlassung des vom Bf bekämpften Einkommensteuerbescheid 2011 vom 06.11.2011 hat es das FA ebenso - entgegen den oben zitierten § 115 Abs. 1 und 3 BAO - unterlassen, von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des vorliegenden Sachverhaltes zu ermitteln. So hat das FA die im Zuge der Beschwerde und des Vorlageantrages glaubhaft überzeugenden - mit Beweisen bekräftigten - Vorbringen des Bf unberücksichtigt gelassen, obwohl das FA verpflichtet gewesen wäre, die Vorbringen des Bf zu prüfen und zu erwägen, ob diese geeignet gewesen wären, den Bf belastenden Sachverhalt zu entkräften (dazu Ritz, BAO6, § 115 Abs. 1 Tz 6).

Hätte sich das FA mit der Beschwerde und den Beweismitteln/Vorbringen des Bf inhaltlich auseinandergesetzt, wäre es - wie das erkennende BFG - zur Erkenntnis gelangt, dass der dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 06.11.2014 zu Grunde gelegte (einseitig ermittelte) Sachverhalt unvollständig und daher zweifelhaft und unschlüssig ist. Dementsprechend wäre das FA - mit Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz - angehalten gewesen, weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen, um einen belastbaren Sachverhalt zu begründen.
Insofern hätte das FA dem Bf noch einmal - auch um sein verfahrensrechtliches Parteiengehör zu wahren - die Möglichkeit einräumen müssen, eine (umfassende) Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt abzugeben sowie entlastende Beweismittel (wie die vom erkennenden Gericht eingeforderten Kontoauszüge) vorzulegen.

Diese Sachverhaltsermittlungen wären wiederum mit den pauschal den Bf belastenden Ermittlungsergebnissen der vorgenommenen Außenprüfung des FA gegen die Fa. "***1***" - die sich lediglich auf die von der Scheinfirma "***1***" vorgenommene nachträgliche- für das Jahr 2011 vorgenommene zweifelhafte Anmeldung des Bf bei dieser stützen - abzuwägen gewesen.

Im Anschluss daran wäre das FA, nach Bestätigung und Erhärtung des vom Bf - aufgrund seiner vorgebrachten Beweismittel - glaubhaft gemachten Sachverhaltes angehalten gewesen, Überlegungen anzustellen, ob es für die Scheinfirma "***1***" eine Motivlage gab, den Bf unter missbräuchlicher Verwendung seiner Sozialversicherungsdaten nachträglich im Zuge der vom FA vorgenommenen Außenprüfung im Jahr 2014 für das Jahr 2011, im strittigen Zeitraum, als Dienstnehmer anzumelden. Im Zusammenspiel mit den Vorbringen und Beweismitteln des Bf wäre dadurch eine vollumfängliche Entlastung des Bf durch das FA gewährleistet gewesen, da das FA denklogisch - bei inhaltlicher Auseinandersetzung - wohl zu ähnlichen Ergebnissen gelangt wäre, wie das erkennende Gericht in seiner oben ausgeführten Beweiswürdigung; nämlich, dass der Bf ein Opfer des Scheinfirmenkonstruktes rund um die Fa. "***1***" wurde.

Im Ergebnis war der Bf während des strittigen Zeitraumes 15.02.2011 bis 12.05.2011 somit nicht bei der Scheinfirma "***1***" als Dienstnehmer beschäftigt noch in einer anderen Art und Weise für diese Scheinfirma tätig. Vielmehr wurde dem Bf die Scheinfirma "***1***" erst mit Zustellung des Wiederaufnahmebescheides/des Einkommensteuerbescheides 2011 (beide Bescheide vom 06.11.2014) erstmals bekannt.

Entgegen dem zu Grunde gelegten Sachverhalt des Einkommensteuerbescheid 2011 vom 06.11.2014 hat der Bf keine Bezüge iHv. EUR. 6.515,78 von der Fa. "***1***" erhalten und erfolgte die damit festgesetzte Abgabennachforderung iHv. EUR. 2.378,00 zu Unrecht. Das FA hätte, bei dieser Sachlage, den angefochtenen Bescheid von Amts wegen aufheben müssen.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 06.11.2014 und die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2011 vom 04.03.2015 werden aufgehoben.
An seine Stelle tritt der vom FA gegenüber dem Bf erlassene (ursprüngliche) Einkommensteuerbescheid 2011 vom 09.07.2012.

 

III. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da die im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

 

Salzburg, am 8. Juli 2021