Kopf
Verständigung
Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 18.5.2018 gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling, 2500 Baden, Josefsplatz 13, vom 8.5.2018, mit welchem Familienbeihilfe (€ 2.760,20) und Kinderabsetzbetrag (€ 992,80) für die im Februar 1994 geborene ***5*** ***2*** für den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden (Gesamtrückforderungsbetrag € 3.753,00), Sozialversicherungsnummer ***6***, mit:
Spruch
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom 18./22.5.2018 gegen den genannten Rückforderungsbescheid vom 8.5.2018 ein Vorlageantrag nicht eingebracht.
Die Parteien werden gemäß § 281a BAO darüber formlos in Kenntnis gesetzt.
Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde vom 18./22.5.2018 gegen den genannten Rückforderungsbescheid vom 8.5.2018 vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Text
Begründung
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe
Mit Datum 31.1.2018 übermittelte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, welches am 28.2.2018 beim Finanzamt beantwortet einlangte. So wohne die im Februar 1994 geborene Tochter ***5*** ***2*** im elterlichen Haushalt und sei Studentin. Für das Kind habe die Bf keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr, da "keine bestandene Prüfung." Dem Überprüfungsschreiben wurden keine Beilagen angeschlossen.
Vorhalt
Mit Schreiben vom 21.3.2018 ersucht das Finanzamt die Bf um "Prüfungsnachweise - negative Prüfungen ab Oktober 2016 bis Februar 2018".
Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Studiendaten
Das Finanzamt ermittelte folgende Studiendaten betreffend ***5*** ***2***:

Versicherungsdaten
Das Finanzamt ermittelte, dass ***1*** ***2*** bei ***7*** ***2***, an der gleichen Anschrift wie die Bf, von Dezember 2014 bis Februar 2018 als Angestellte geringfügig beschäftigt gewesen ist, im Mai 2015 außerdem bei der Bf sowie einen Tag bei einer Veranstaltungsgesellschaft. Seit Februar 2018 ist ***1*** ***2*** als Angestellte erwerbstätig.
Bescheid
Mit Bescheid vom 8.5.2020 forderte das Finanzamt von der Bf Familienbeihilfe (€ 2.760,20) und Kinderabsetzbetrag (€ 992,80) für ***5*** ***2*** für den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück (Gesamtrückforderungsbetrag € 3.753,00) und führte dazu aus:
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Es wurde trotz Aufforderung kein Prüfungsnachweis für den Zeitraum Oktober 2017 (richtig wohl: Oktober 2016) bis Februar 2018 erbracht.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 18.5.2018, Postaufgabe 22.5.2018, erhob die Bf. 1. Beschwerde gegen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge und stellte 2. Antrag gem. § 212a BAO Aussetzung des in Streit stehenden Betrages. Dazu wurde angegeben:
Zu 1.
Ich lege, innerhalb offener Frist, Beschwerde gegen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge, welchen ich am 14.05.2018 erhalten habe, ein und begründe dies wie folgt:
Der Aufforderung zur Mitwirkungspflicht bin ich jedenfalls nachgekommen indem ich Unterlagen eingereicht und auch telefonisch Kontakt zur Behörde hielt.
Meiner Beschwerde liegen besagte schriftliche Unterlagen bei, welche ich neuerlich vorlege.
Zum Vorwurf es wurde trotz Aufforderung kein Prüfungsnachweis für den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018 erbracht kann ich angeben, dass meine Tochter ***5*** ***2*** ihre letzte Prüfung am 07.04.2017 hatte.
Nachdem sie diese nicht positiv anschließen konnte wurde von mir am 03.05.2017 bei Finanz Online eine Abmeldung durchgeführt (siehe Screenshot als Beilage).
Aus den beiliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass meine Tochter ***5*** ***2*** am 07.04.2017 zuletzt eine Prüfung absolviert hat und nach Bekanntwerden des negativen Ergebnisses von mir eine Abmeldung auf Finanz Online erfolgte.
Aus diesem Grund kann daher kein Prüfungsnachweis ab Oktober 2017 geführt werden.
Chronologie:
Letzte Prüfungen
05.11.2016
12.11.2016
21.01.2017
23.02.2017
07.04.2017
Abmeldung 03.05.2017
Nach anführen meiner Begründungen ersuche ich um Berücksichtigung und Neuberechnung.
Zu 2.
Gemäß § 212a BAO stellte ich den Antrag auf Aussetzung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde.
Beilagen:
Prüfungsübersicht Universität Wien Beilagen 1-4
Screenshot FinanzOnline Beilage 5
Beigefügt waren:
Sammelzeugnis vom 13.5.2018

Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom 13.5.2018


Screenshot
Unleserlich
[...]
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Für den Fall der Absolvierung mehrerer Studien gleichzeitig besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für nur ein Studium (Hauptstudium), wobei die Wahl des Studiums, für das Familienbeihilfe beantragt wird, dem/der Studierenden freisteht. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.
Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung Vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Anrechnungen können die Wartezeit verkürzen. Ein "schädlicher" Studienwechsel liegt nur dann nicht vor, wenn sämtliche Vorstudienzeiten angerechnet werden.
Bei einem Studium manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im regelmäßigen Antreten zu den den erforderlichen Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Student bzw. die Studentin muss aber durch Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen den Ausbildungserfolg zu erreichen. Zusätzlich muss ein gewisser Ausbildungserfolg vorliegen, der die Möglichkeit des Abschlusses der Ausbildung in absehbarer Zeit erkennen lässt.
Ihre Tochter ***5*** war ab dem Sommersemester 2014 bis einschließlich Sommersemester 2017 im Bachelorstudium Fennistik inskribiert. Prüfungen wurden in diesem Studium bis Juni 2016 abgelegt. Ab dem Wintersemester 2016 war sie auch im Bachelorstudium Chemie bis 30.4.2018 eingeschrieben. Im diesem Studium wurden fünf negative Prüfungsantritte bis April 2017 getätigt.
Gilt das Bachelorstudium Fennistik bis inklusive Sommersemester 2017 als Hauptstudium, dann besteht ab dem Wintersemester 2016 mangels Antritt zu Prüfungen für dieses Studium keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung und somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Gilt ab dem Wintersemester 2016 das Bachelorstudium Chemie als Hauptstudium, so besteht für den Zeitraum Oktober 2016 bis Feber 2019 aufgrund der Regelungen über den Studienwechsel kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die diesbezügliche Wartezeit berechnet sich wie folgt:
Studienwechsel ab Oktober 2016 nach 5 Semester: Wartezeit = 5 Semester ab Oktober 2016, das ist der Zeitraum Oktober 2016 bis Feber 2019.
Es besteht somit ab Oktober 2016 für Ihre Tochter ***5*** kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf (in Papierform) laut Zustellnachweis durch Hinterlegung am 21.11.2018 zugestellt.
"Vorlageantrag"
Als Vorlageantrag legte das Finanzamt folgend angeführtes, mit 19.11.2018 datiertes und am 19.11.2018 beim Finanzamt eingelangtes Schreiben der Bf vor:
1.Beschwerde gegen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge
2.Antrag gem. § 212a BAO Aussetzung des in Streit stehenden Betrages
Zu 1.
Ich lege, innerhalb offener Frist, Beschwerde gegen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge, welchen ich am 16.11.2018 ( Finanzonline Inbox) erhalten habe, ein und begründe dies wie folgt:
Zu meiner am 18.05.2018 eingebrachten Beschwerde wurde durch das Finanzamt Baden Mödling bis dato keine Entscheidung getroffen und haben sich daher die Umstände bzw. Gründe nicht geändert.
Meiner Beschwerde lege ich besagte schriftliche Unterlagen neuerlich bei, ebenso mein Schreiben vom 18.05.2018.
Nach anführen meiner Begründungen ersuche ich um Berücksichtigung und Neuberechnung.
Zu 2.
Gemäß § 212a BAO stellte ich den Antrag auf Aussetzung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde.
Beilagen:
Prüfungsübersicht Universität Wien Beilagen 1-4
Screenshot FinanzOnline Beilage 5
Schreiben vom 18.05.2018 Beilage 6
Die angefügten Beilagen waren, wie bei der Beschwerde, beigefügt.
Vorlage
Mit Bericht vom 7.12.2018 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 18.05.2018
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 10.2016-02.2018) 08.05.2018
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Anspruchsüberprüfung 31.01.2018
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung - Rückschein 15.11.2018
5 Beschwerdevorentscheidung 15.11.2018
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag 19.11.2018
Vorgelegte Aktenteile
7 Studiendaten 21.03.2018
8 Vorhalt 21.03.2018
9 Versicherungsdatenabfrage 15.11.2018

Bezughabende Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967; § 3 und § 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Tochter ***5*** : SS 2014 - SS 2016 :Bachelorstudium Fennistik -- Prüfunen bis 6/2016 abgelegt.
WS 2016 - 4/2018 :Bachelorstudium Chemie -- fünf negative Prüfungen bis 4/2017
Beweismittel:
im Akt Versicherungsdatenauszug, Studiendaten, Bestätigung Uni Wien über abgelegte Prüfungen,
Stellungnahme:
kein ernsthaftes und zielstrebiges Studium im Bachelorstudium Fennistik ab WS 2016
Bachelorstudium Chemie ab WS 2016 -- Studienwechsel nach drittem Semester => Wartezeit bis 2/2019
Antrag auf Abweisung der Beschwerde
Beschluss vom 17.9.2020
Am 17.9.2020, den Parteien am 17.9.2020 und am 22.9.2020 zugestellt, fasste das BFG folgenden Beschluss:
I. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden aufgefordert, bis 15.10.2020 dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, wann und in welcher Form die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist.
Sollte eine Zustellung im Wege von FinanzOnline erfolgt sein, möge eine Kopie der elektronisch versendeten Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung und ein Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung vorgelegt werden.
II. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden weiters aufgefordert, bis 15.10.2020 dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob in Bezug auf die am 21.11.2018 zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 von der Beschwerdeführerin Vorlageantrag gestellt wurde.
III. Wurde Vorlageantrag gestellt, möge bis 15.10.2020 eine Kopie des Vorlageantrags vorgelegt oder angegeben werden, woraus sich aus dem am 19.11.2018 eingereichten Urgenzschreiben ergeben soll, dass gegen eine Entscheidung über die Beschwerde vom 18.5.2018 Vorlageantrag gestellt wird.
Nach Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtsgrundlagen führte das Gericht aus:
Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 97 BAO werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, bekanntgegeben werden.
Wie aus dem Inhalt des elektronisch vorgelegten Verwaltungsakts hervorgeht, wurde am 15.11.2018 eine Beschwerdevorentscheidung ausgefertigt und mit eigenhändiger Unterschrift des Organs des Finanzamts versehen (OZ 5 des Verwaltungsakts).
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (OZ 4 des Verwaltungsakts) ist durch einen Rückschein vom 20.11.2018, Beginn der Abholfrist 21.11.2018, dokumentiert ("Verf40 15.11." gibt das für die Beschwerdevorentscheidung verwendete Formular und Tag und Monat der Approbation an). Daraus folgt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 mit 21.11.2018 wirksam bekanntgegeben wurde. In dem vom Finanzamt als Vorlageantrag angesehenen Schreiben der Bf vom 19.11.2018 (OZ 6 des Verwaltungsakts) ist von einem "Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge, welchen ich am 16.11.2018 ( Finanzonline Inbox) erhalten habe" die Rede. Damit könnte eine elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 gemeint sein.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher gemäß Spruchpunkt I aufzufordern, bis 15.10.2020 dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, wann und in welcher Form die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist.
Sollte eine Zustellung im Wege von FinanzOnline erfolgt sein, wäre eine Kopie der elektronisch versendeten Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung sowie ein Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung vorzulegen.
Kein Vorlageantrag in dem elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt
Wie ersichtlich, hat das Finanzamt im dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt ein Schreiben der Bf vom 19.11.2018 als Vorlageantrag bezeichnet.
Abgesehen davon, dass dieses Schreiben möglicherweise (siehe Spruchpunkt I) vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wurde und daher kein zulässiger Vorlageantrag vorläge (vgl. BFG 1.9.2017, RV/7103913/2017), enthält dieses Schreiben eine Urgenz der Erledigung der Beschwerde vom 18.5.2018 ("Zu meiner am 18.05.2018 eingebrachten Beschwerde wurde durch das Finanzamt Baden Mödling bis dato keine Entscheidung getroffen...") und keine inhaltliche Reaktion auf eine Beschwerdevorentscheidung.
Es sind daher die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzufordern, bis 15.10.2020 dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob in Bezug auf die am 21.11.2018 zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 von der Beschwerdeführerin Vorlageantrag gestellt wurde.
Wurde Vorlageantrag gestellt, möge bis 15.10.2020 eine Kopie des Vorlageantrags vorgelegt oder angegeben werden, woraus sich aus dem vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 19.11.2018 eingereichten Urgenzschreiben ergeben soll, dass gegen eine Entscheidung über die Beschwerde vom 18.5.2018 Vorlageantrag gestellt wird.
Stellungnahme des Finanzamts
Das Finanzamt gab am 21.9.2020 folgende Stellungnahme ab:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 wurde mittels RSb zugestellt, laut Rückschein erfolgte der Zustellversuch am 20.11.2018, da dieser nicht erfolgreich war, wurde die Sendung hinterlegt, die Abholfrist begann am 21.11.2018.
Zugleich mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt, dieser Bescheid ist am 16.11.2018 ergangen und wurde elektronisch in die DataBox bzw. jetzt unter Nachrichten zugestellt.
Das Schreiben der Antragstellerin vom 19.11.2018, welches das Finanzamt als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung gewertet hat, ist offenbar die Reaktion auf den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 16.11.2018 (siehe Beilage).
Ein weiteres Schreiben, welches sich konkret auf die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 bezieht, sprich ein Vorlageantrag, wurde nicht eingebracht.
Ein PDF des Bescheids über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe vom 16.11.2019 war beigefügt.
Stellungnahme der Bf
Die Bf gab mit Schreiben vom 8.10.2020 folgende Stellungnahme ab:
Ich beantworte nachstehend die im Beschluss vom 17.09.2020 genannten Punkt soweit es mir meine zur Verfügung stehenden Unterlagen erlauben.
Ebenfalls möchte ich die Gelegenheit nutzen um Ihnen hier einige Punkte anzuführen die ich als Finanzrechtsunkundige nicht ganz verstehen kann.
Das Finanzamt Baden Mödling unterstellt mir ich hätte keine Unterlagen vorgelegt sei unkooperativ gewesen, es wird hier dargestellt als würde ich jegliche Mitarbeit verweigern was ich hiermit neuerlich bestreite.
Jenes in der Begründung angeführte Schreiben vom 28022018 (siehe Seite 2 1 Abs) habe ich nie erhalten, diesbezüglich möchte ich noch anführen auf jedes erhaltene Schreiben entweder Telefonisch oder schriftlich Reagiert zu haben und mich in keiner Weise unkooperativ Verhalten habe.
In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals in Erinnerung rufen, dass ich meine Tochter per 03.05.2017 in der Onlineplattform Finanz Online in Bezug auf die Familienbeihilfe abgemeldet habe.
Dieser Umstand wird in diesem Verfahren weder berücksichtigt noch erwähnt.
Interessant dabei ist der von mir angefertigte Screenshot welchen ich als Farbkopie beigelegt habe als UNLESERLICH abgetan wird.
Ich denke die Abmeldung ist wohl unbestritten und lässt sich auch an Hand von Log Files nachvollziehen.
Zu ihrem Verständnis lege ich den Screenshot in Kopie bei damit die sich selber ein Bild davon machen können (Screenshot Beilage 2).
Meiner Tochter ***5*** wird auch vorgeworfen ihr Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben zu haben, dies entspricht nicht den Tatsachen, sie hat ihre Vorlesungen besucht und ist auch zu Prüfungen angetreten (ist dem Finanzamt auch bekannt).
Es ist mir persönlich immer noch unerklärlich wieso mir hier praktisch vorgeworfen wird ich würde die entsprechende Mitwirkung verweigern, ebenso dass meiner Tochter ***5*** neben einer überaus lockeren Einstellung zum Studium auch noch ihre geringfügige Beschäftigung als Indiz dafür nicht ordnungsgemäß zu Studieren vorgehalten wird.
Meine Sicht der Dinge wird offensichtlich als nichtig abgetan.
Ich tue mir sehr schwer meiner Tochter begreiflich zu machen wieso ihr hier Studieren und gleichzeitig Arbeiten vorgeworfen wird, weil ich darin nichts Falsches sehe, selber an seinem Lebensunterhalt mitzuwirken.
Wir haben uns nach der letzten Prüfung zusammengesetzt, nach reiflicher Überlegung dann die Abmeldung durchgeführt und werden nun als unkooperativ dargestellt.
Hier möchte ich noch einmal auf die Abmeldung in der Onlineplattform Finanz Online zurückkommen, obwohl der mit 03.05.2017 erstellte Screenshot von mir vorgelegt wurde (für das Finanzamt Baden Mödling unleserlich) zeigte das Finanzamt keinerlei Reaktion, warum sollte ich nicht darauf Vertrauen und davon ausgehen alles richtig gemacht zu haben.
Die darauf erfolgte unberechtigte Auszahlung nach der Abmeldung beruhte einzig und allein auf dem Verhalten der auszahlenden Behörde ohne weiteres Zutun von mir.
Inwieweit kann man von mir verlangen das Finanzamt praktisch zu Überprüfen, die Abmeldung wurde ja über ein offizielles Onlineportal durchgeführt.
Auch möchte ich auf die Zeitspanne hinweisen die Abmeldung erfolgt wie schon erwähnt am 03.05.2017 per Buchungsmitteilung Nr. 1/2018 datiert mit 08.05.2018 also mehr als 1 Jahr später übermittelt man mir einen Rückstandsausweis mit einer Forderung in einer Höhe vom erheblich mehrfachen meines Nettoeinkommens.
Es war und ist nicht meine Absicht mir unrechtmäßig Förderungen zu verschaffen, ich habe mich aus meiner Sicht korrekt verhalten, habe alle notwendigen Umstände an das Finanzamt mitgeteilt, war immer kooperativ, deshalb finde ich die angeführten Unterstellungen sehr verletzend.
Ich ersuche sie die von mir dargelegten Aspekte in ihre Entscheidungsfindung einfließen zu lassen.
Aufgrund der von mir vorgebrachten Argumente beantrage ich die Aufhebung des Bescheides über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge und das Abstandnehmen von diesem Anspruch.
Antwort auf die Punkte I bis III
Zu 1.
Mir wurde ein mit 16.11.2018 datierter Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zugestellt (siehe Beilage 3) ob es sich dabei um die angeführte Beschwerdevorentscheidung handelt kann ich nicht sagen.
Zu 2.
Der Vorlagebericht wurde vom Finanzamt Baden Mödling an das Bundesfinanzgericht vorgelegt (siehe Beilage 1 vom 07122018) von mir wurde kein Vorlageantrag gestellt.
Zu 3.
Von mir wurde kein Vorlageantrag gestellt mit Schreiben datiert mit 27.11.2018 wurde mir ein Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung zugestellt (siehe Beilage 4)
Beilagen:
Vorlagebericht und Verständigung v 07.12.2018 Beilage 1
Screenshot FinanzOnline Beilage 2
Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung Beilage 3
Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Beilage 4
Die angesprochenen Beilagen waren beigelegt.
1.: Vorlagebericht vom 7.12.2018 samt Verständigung der Bf vom selben Tag
2.: Lesbarer Screenshot betreffend Anbringen vom 3.5.2017.Wegen Abbruch/Unterbrechung falle der Anspruch auf Familienbeihilfe ab 1.5.2017 weg.
[...]
3.: Bescheid vom 16.11.2018 betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
4.: Bescheid vom 27.11.2018 über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung.
Rechtsgrundlagen
§ 243 BAO: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 250 BAO lautet:
§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
§§ 262 - 266 BAO lauten:
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.
(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgem vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.
(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
§ 281a BAO lautet:
18a. Verständigung
§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Kein Vorlageantrag
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben am 21.9.2020 und am 8.10.2020 vorgebracht, dass in Bezug auf die am 21.11.2018 zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 kein Vorlageantrag gestellt worden ist. Es wurde über Aufforderung des Gerichts auch kein Vorlageantrag vorgelegt.
Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht
Das Bundesfinanzgericht ist daher der Ansicht, dass ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Zu den Ausführungen der Bf in ihrer Stellungnahme vom 8.10.2020 ist zu sagen, dass mangels eines Vorlageantrags keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde vom 18./22.5.2018 besteht.
Kein Vorlageantrag vom 8.10.2020
Das Word-Dokument von 8.10.2020 könnte man grundsätzlich als Vorlageantrag verstehen ("...beantrage ich die Aufhebung des Bescheides über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge und das Abstandnehmen von diesem Anspruch").
Dazu ist festzuhalten, dass ein mit E-Mail übermitteltes Word-Dokument kein Anbringen gem. § 85 BAO ist.
Im Bereich der Bundesabgaben, wozu auch die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zählt, ist die Einbringung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrags mit E-Mail unzulässig und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als "rechtliches Nichts" anzusehen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 116 m.w.N.). Würde es sich bei der Stellungnahme vom 8.10.2020 um einen in Behandlung zu ziehenden Vorlageantrag handeln, fehlte es an einer Unterschrift und wäre dieser Mangel zu beheben.
Ein am 8.10.2020 gestellter Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 wäre jedenfalls verspätet und, so ein solcher überhaupt vorläge, gemäß § 260 BAO zurückzuweisen.
Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 4. November 2020