Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 09.05.2019 gegen den Wasser- und Abwassergebührenbescheid der belangten Behörde Behörde vom 15.03.2019 zu Recht:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf
Mit Bescheid vom 15.03.2019 wurden dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) Wasser- und Abwassegebühren für den Zeitraum 15.02.2018 bis 15.02.2019 in Höhe von insgesamt 91,68 Euro für das Objekt Adressse, vorgeschrieben.
Aus dem angefochtenden Bescheid ergibt sich, dass dem Bf. ein Verbrauch von 17 Kubikmetern Wasser im Abrechnungszeitraum zugeordnet worden ist.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit E-Mail vom 09.05.2019 Beschwerde mit der Begründung ein, dass die Gebühren unmöglich korrekt sein könnten, weil die verfahrensgegenständliche Liegenschaft seit Jahren unbewohnt und auch nie ein Ablesung vorgenommen worden sei, weil sowohl der Bf. als auch seine Vertreterin im Februar 2019 ortsabwesend gewesen seien und niemand zum Objekt Zutritt gehabt habe.
Mit Schreiben vom 15.05.2019 teilte die belangte Behörde dem Bf. mit, dass anlässlich der Ablesungen der amtliche Wasserstand fotografisch festgehalten werde. Es wurden Kopien dieser Fotografien beigelegt, denen entnehmbar sei, dass ein Wasserverbrauch von 17 Kubikmetern vorliege. Informativ werde mitgeteilt, dass Wasserverluste auch relativ unbemerkt, beispielsweise durch undichte WC-Anlagen udgl. auftreten könnten. Außerdem wurde der Bf. ersucht, den aktuellen Zählerstand bekannt zu geben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurück. Der angefochtene Bescheid vom 15.03.2019 sei am 19.03.2019 zur Post gelangt. Da bei Übergabe des Schriftstücks an die Gemeinde oder den behördlichen Zusteller die Vornahme der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe vermutet werde, gelte die Zustellung am 22.03.2019 als bewirkt. Somit sei die Beschwerde am 09.05.2019 nicht rechtzeitig eingebracht worden.
Mit E-Mail vom 03.10.2019 brachte der Bf. vor, dass zum Zeitpunkt der Zählerablesung weder er noch seine Vertreterin im Inland gewesen seien. Es habe auch niemand Zugang zum Wasserzähler gehabt. Zudem sei die Liegenschaft unbewohnt. Er erwarte ehebaldigst Aufklärung der Sache.
Mit Schreiben vom 11.10.2019 forderte die belangte Behörde die Vertreterin des Bf. auf, nachzuweisen, in welchem Zeitraum sie sich nicht im Inland aufgehalten habe.
Mit Schreiben vom 02.12.2019 legte die Vertreterin des Bf. Flugticket-Belege, die eine Hinreise an eine im Auslang gelegene Destination am 05.01.2019 und die Rückreise am 13.04.2019 aufzeigen.
Mit Schreiben vom 19.12.2019 legte die belangten Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Sachverhalt
Der Bf. hat im Zeitraum 15.02.2018 bis 15.02.2019 im Objekt Adressse 17 Kubikmeter Wasser verbraucht.
Beweiswürdigung
Die festgestellte Sachverhalt (Wasserverbrauch) ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Ablichtungen des Wasserzählers. Auf diesen scheint sowohl die Zählernummer als auch die Wassermenge auf.
Der Umstand, dass das Streitobjekt unbewohnt ist, schließt einen Wasserverbrauch nicht aus und weckt keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vom Wasserzähler festgehaltenen Wassermenge.
Konkrete Vorbringen, wonach der Wasserzähler einen Defekt aufweise, liegen nicht vor und sind aus dem Akteninhalt auch nicht ableitbar.
Dass weder der Bf. noch seine Vertreterin bei der Ablesung des Wasserzählers vor Ort waren, ändert nichts am festgestellten Wasserverbrauch. Wie die belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, ist bei frei zugänglichen Wasserzählern die Anwesenheit des Liegenschaftseigentümers nicht erforderlich.
Dass der streitgegenständliche Wasserzähler für die Ablesung zugänglich gewesen sein muss, ergibt sich daraus, dass das Ableseorgan Fotografien des Wasserzählers anfertigen konnte.
Rechtslage
§ 20, 21 und 23 Wiener Wasserversorungensgesetz (WVG) lauten:
Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren
§ 20.
(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.
(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.
(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.
(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.
(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.
§ 21
Die Bestimmungen des § 6a Abs. 7 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden.
Fälligkeit der Gebühren und Kosten
§ 23.
(1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.
(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.
(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.
(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.
(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 11 und 12 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) lauten:
Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr
§ 11.
(1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.
(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
(3) Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn
1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.
2. die Abwassermengen auf Grund von Schäden an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin entstanden sind.
3. trotz Anschluss des Grundbesitzes an den öffentlichen Straßenkanal nachweislich keine Möglichkeit zur Einleitung von Abwassermengen in den öffentlichen Straßenkanal besteht. Entsprechende Nachweise sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin zu erbringen. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den Gebührenentfall ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
Ermittlung der Abwassermenge
§ 12.
(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und
2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).
(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.
Erwägungen
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Eine Ersatzzustellung gilt nach § 16 Abs. 5 ZustG als nicht bewirkt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Dass der Bf. selbst im fraglichen Zeitraum nicht an der Abgabestelle anwesend war, blieb von der belangten Behörde unwidersprochen und hat diese ihre Schreiben in weiterer Folge auch an dessen Vertreterin gerichtigt. Für das Verwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass dieser Umstand nicht zutreffen würde.
Die Vertreterin des Bf., die die Bescheide für den Bf. in Empfang nimmt, hat Flugticket-Belege vorgelegt, die ihre Hinreise an eine im Ausland gelegene Destination am 05.01.2019 und die Rückreise am 13.04.2019 aufzeigen. Somit konnte sie von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 22.03.2019 keine Kenntnis erlagen.
Die Zustellung gilt demnach mit dem Tag der Rückkehr der Vertreterin folgenden Tag, also dem 14.04.2019, als bewirkt. Sohin ist die Einbringung der Beschwerde mit 09.05.2019 als rechtzeitig anzusehen.
Zum Inhalt der Beschwerde:
Allein strittig ist der Umfang des Wasserverbrauchs. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt im Streitzeitraum ein Verbrauch von 17 Kubikmetern Wasser vor.
Dass die vorgeschriebenen Gebühren unter Zugrundelegung dieser Verbrauchsmenge rechnerisch unrichtig oder sonst nicht korrekt wären, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
Die Beschwerde war daher als unberechtigt abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob und wieviel Wasser verbraucht worden sind, ist keine Rechts-, sondern eine Sachverhaltsfrage, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären ist.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor, weshalb eine Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig ist.
Wien, am 29. Jänner 2020