Volltext

BFG 19.07.2021, RV/3100337/2020

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100337.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Martin Kuprian in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom
17. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 5. September 2019 betreffend Abweisung eines Antrages auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom 6. Mai 2019
zu Recht erkannt:

Spruch

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 beantragte die Beihilfenbezieherin die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren minderjährigen Sohn [Name].

Mit Bescheid vom 5. September 2019 wurde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe zurückgewiesen, da über das gegenständliche Antragsbegehren bereits mit Bescheid 2009 rechtskräftig abgesprochen worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in welcher die Beschwerdeführerin ausführte, dass der Grad der Behinderung ihres Sohnes nicht richtig eingestuft worden sei, da wesentliche Unterlagen und gesundheitliche Erkrankungen nicht beachtet worden seien.

Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom 5. Dezember 2019 vom Finanzamt aufgefordert, Befunde nachzureichen, welche im Rahmen der bisherigen Begutachtungen nicht mitgebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin teilte dem Finanzamt telefonisch mit, sie werde diese Unterlagen zur Begutachtung mitnehmen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. März 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt hielt das Finanzamt fest, dass laut Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11. Februar 2020 beim Sohn der Grad der Behinderung ab 1. März 2014 mit 30% festgelegt und die dauernde Erwerbsunfähigkeit verneint worden sei. In rechtlicher Hinsicht stünde bei einem Grad der Behinderung von 30% kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zu (§ 8 Abs 5 FLAG 1967).

Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Befund der Kinderpsychiatrie Hall im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei und beantragte eine neuerliche Begutachtung unter Einbeziehung weiterer aktueller Befunde.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

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    Nachfolgend festgestellter Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes bzw. den ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen:

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    Mit Bescheid vom 7. Juli 2009 wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung den Sohn [Name] betreffend rechtskräftig abgewiesen.

  • •

    Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr neuerlich den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes [Name].

  • •

    Der Sohn der Beschwerdeführerin ist im Streitzeitraum minderjährig und wird für ihn der Grundbetrag an Familienbeihilfe bezogen.

  • •

    Nach den vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen leidet der Sohn an einer Entwicklungsstörung leichten Grades sowie einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität und Lese-Rechtsschreib-Störung. Außerdem leidet er an diversen Hauterkrankungen.

  • •

    Der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellte Grad der Behinderung beträgt ab März 2014 30%. In sämtlichen Sachverständigengutachten wurde attestiert, dass Benjamin nicht voraussichtlich außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Begründend wird ausgeführt, dass kein Leiden vorliege, welches eine Erwerbsunfähigkeit bedingen würde.

  • •

    Die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie berücksichtigen die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen medizinischen Fakten umfassend und lückenlos (siehe die Zusammenfassung der relevanten Befunde). Im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom
    11. März 2020 wird unter anderem der aktuell von der Beschwerdeführerin eingereichte Befund der Kinder- und Jugendpsychiatrie Hall vom 10. Februar 2020 berücksichtigt.

  • •

    Gegenüber dem Bescheid vom 7. Juli 2009 ist keine für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung im gegenständlichen Fall relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

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    Nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen festgelegten Betrag.

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    Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

  • •

    Auf Grund der oben angeführten und auch früheren Gesetzeslage steht der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung - bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen - einer Beihilfenbezieherin bzw einem Beihilfenbezieher zu, wenn das Kind, für welches der Grundbetrag an Familienbeihilfe bezogen wird, an einer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% leidet bzw voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

  • •

    Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist dabei durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtes nachzuweisen. Die Beweisregel des § 8 Abs 6 FLAG 1967 geht dabei als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke(Hrsg), FLAG² § 8 Rz 12).

  • •

    Bei der Antwort auf die Frage nach der Höhe des Grades der Behinderung bzw ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl etwa den Beschluss des VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, und die Erkenntnisse VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN).

  • •

    Um dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine zuverlässige Einschätzung des Grades der Behinderung und den von diesem beauftragten ärztlichen Sachverständigen eine umfassende Befundaufnahme zu ermöglichen, ist es unerlässlich, zur Untersuchung bei den ärztlichen Sachverständigen entsprechend aussagekräftige Vorbefunde und Unterlagen über bereits erfolgte Diagnoseerstellungen durch behandelnde (Fach)Ärzte vorzulegen.
    Auch wenn im Bereich der Bundesabgabenordnung, deren Regelungen nach § 2 lit a Z 1 BAO auch für die Familienbeihilfe gelten, grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt, hat die amtswegige Ermittlungspflicht ihre Grenzen einerseits bei Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit, aber auch bei dem vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwand (vgl Ritz, BAO5, § 115 Tz 6, und die dort zitierte Judikatur). Insbesondere dann, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - nur auf Antrag tätig wird, tritt die amtswegige Ermittlungspflicht zudem gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person in den Hintergrund (vgl Ritz, BAO5, § 115 Tz 10ff, und die dort zitierte Judikatur).

  • •

    Es wäre also primär an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, durch eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der ärztlichen Gutachten und der Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen diese zu entkräften und die Beihilfenbehörde oder das Bundesfinanzgericht in die Lage zu versetzen, an Hand konkreter Einwendungen und Beweismittelvorlagen eine allfällige Ergänzung bzw Abänderung anzuregen. Mit dem bloßen Hinweis auf eine "Nichtanführung der Begründung eines aktuellen Kinderpsychiatrischen Befundes", welcher im Gegensatz zu ihren Ausführungen sehr wohl als Vorgutachten im Sachverständigengutachten vom 11. März 2020 berücksichtigt wurde, gelingt es jedenfalls nicht, Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen zu erwecken (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, unter Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063).

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    Im vorliegenden Fall beträgt der Grad der Behinderung des in Rede stehenden Kindes nach neun ärztlichen Sachverständigengutachten (2007 bis 2020) durchgehend weniger als 50% (ab März 2014 30%) und ist das Kind auch nicht voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Gutachten sind schlüssig, vollständig und widersprechen sich nicht.

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    Damit ist eine entscheidende Voraussetzung für einen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung weiterhin nicht erfüllt und kann der Beschwerde keine Folge gegeben werden.

  • •

    Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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    Im vorliegenden Fall ergibt sich die Entscheidung auf Grund des festgestellten Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu lösen.

 

 

Innsbruck, am 19. Juli 2021