Volltext

BFG 17.10.2019, RV/7500496/2019

Einstellung nach Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500496.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 54b VStG · § 50 VwGVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf. , vertreten durch Vertreter , gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, Buchhaltungsabteilung 32 vom 20.5.2019 betreffend Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung , beschlossen:

Spruch

Das Verfahren wird gemäß § 50 VwGVG eingestellt. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 20.5.2019 wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, Buchhaltungsabteilung 32 das Ansuchen des Beschwerdeführers (Bf.) um Zahlungserleichterung gemäß § 54b VStG ab.

Der Bf. erhob gegen den Bescheid vom 20.5.2019 mit Schreiben vom 17.6.2019 die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Mit Schreiben vom 16.10.2019 nahm der Bf. diese Beschwerde zurück.

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 50 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Da das Gericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, war gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 17. Oktober 2019