Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom 21.06.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien *** vom 14.06.2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Einkommensteuerbescheid 2016 bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) war im streitgegenständlichen Jahr 2016 zu 90% behindert und bezog ganzjährig Pflegegeld.
In seiner Arbeitnehmerveranlagung vom 28.04.2017 beantragte der Bf., neben dem Alleinverdienerabsetzbetrag, dem Pensionistenabsetzbetrag und der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen, den pauschalen Freibetrag für Behinderung im Formular L1ab wie folgt:

Im Einkommensteuerbescheid vom 14.06.2017 wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag und die außergewöhnlichen Belastungen, mittlerweile unstrittig, nicht berücksichtigt. Das Finanzamt führte darin begründend aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da keine Kinder vorhanden seien, für die der Bf. oder seine (Ehe-) Partnerin mindestens sieben Monate den Kinderabsetztrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezogen hat. Die dem Grunde nach anerkannten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt iHv € 4.139,30 nicht übersteigen. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die Pensionseinkünfte des Bf. höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 25.000,00 sind. Zum geltend gemachten pauschalen Freibetrag für Behinderung äußerte sich das Finanzamt nicht.
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass die angegebenen Punkte zum pauschalen Freibetrag für Behinderung noch keine Beachtung gefunden hätten und legte das Formular L1ab mit denselben Angaben wie bei der Arbeitnehmerveranlagung bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, warum die außergewöhnlichen Belastungen nicht steuermindernd berücksichtigt werden konnten.
In seinem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bf. erneut vor, dass seine angegebenen Punkte zum pauschalen Freibetrag für Behinderung noch keine Beachtung gefunden hätten.
Das Finanzamt legte daraufhin die Beschwerde mit den bezughabenden Akten am 31.07.2019 dem BFG vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht nimmt aufgrund der festgestellten Aktenlage den folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Bf. war im streitgegenständlichen Jahr 2016 zu 90% behindert und bezog ganzjährig Pflegegeld. Dies ergibt sich aus seinen eigenen, unbestrittenen Angaben. Weiters führte der Bf. bereits im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2015 an, dass er seit Oktober 2015 Pflegegeld beziehe.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 35 Abs 1 Teilstrich 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld) erhält, jeweils ein Freibetrag zu.
Dieser beträgt gemäß § 35 Abs 3 EStG 1988 bei einer Behinderung zwischen 85 und 94% jährlich 507 Euro.
Erwägungen
Da der Bf. unbestritten 2016 ganzjährig Pflegegeld bezogen hat, steht ihm gemäß § 35 Abs 1 EStG 1988 kein pauschaler Freibetrag für die Behinderung zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision wird nicht zugelassen, da sich die Lösung der auftretenden Rechtsfragen unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergibt und deren Anwendung und Auslegung, soweit sie den Fall des Bf. betreffen, unstrittig sind.
Wien, am 16. Oktober 2019