Volltext

BFG 14.10.2019, RV/7100379/2016

Zurückweisung eines Vorlageantrages, wenn dieser vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt wurde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100379.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 253 BAO · § 264 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 278 BAO · § 264 Abs. 5 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], vertreten durch "H&L" Barghouty Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Rotenlöwengasse 19/2/16, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 07.04.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 14.09.2015 betreffend Umsatzsteuer 2013 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 08.09.2015 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF. (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Im Anschluss an eine im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführte abgabenbehördliche Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie eine Umsatzsteuernachschau betreffend den Zeitraum Jänner bis Mai 2013 wurden vom Finanzamt am 05.03.2014 sowohl Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 als auch ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-06/2013 erlassen.

In der gegen die genannten Bescheide fristgerecht am 07.04.2014 eingebrachten Beschwerde wandte sich der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin einerseits gegen die den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden zugrunde liegende Schätzung und andererseits gegen die Höhe des festgesetzten Eigenverbrauches im Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis Juni 2013.

Nachdem mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2015 die Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 als unbegründet abgewiesen worden war, stellte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.09.2015 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 07.04.2014 (die auch eine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 01-06/2013 enthielt) zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.

Mit Bescheid vom 14.09.2015 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 entsprechend der vom steuerlichen Vertreter eingebrachten Umsatzsteuererklärung festgesetzt und die Beschwerde vom 04.07.2014 gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 05.03.2014 für 01-06/2013 mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2015 gemäß § 261 BAO als gegenstandslos erklärt.

In der Folge legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 17.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO aufgetragen, die der Bescheidbeschwerde anhaftenden Mängel zu beheben. Der Bescheidbeschwerde vom 07.04.2014 fehle

Die Behebung der angeführten Mängel wurde der Beschwerdeführerin innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Schriftsatz vom 07.04.2014 unter anderem auch gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für Jänner bis Juni 2013 Beschwerde erhoben. Diese gelte gemäß § 253 BAO als auch gegen den am 14.09.2015 erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2013 gerichtet.

Da in der Beschwerde lediglich die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung der Lebenshaltungskosten der Jahre 2010 bis 2012 bekämpft werde, dem Umsatzsteuerbescheid 2013 aber keine Schätzung zugrunde liege, sondern dieser vielmehr erklärungsgemäß ergangen sei, gehe aus der Beschwerde nicht hervor, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde. Diese enthalte auch keine Begründung.

Dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist wurde nicht nachgekommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Verfahrensgang wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-06/2013 wurde am 05.03.2014 erlassen. Dagegen wurde mit Schreiben vom 07.04.2014 Beschwerde erhoben. Obwohl zu diesem Zeitpunkt vom Finanzamt über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid noch nicht mit Beschwerdevorentscheidung entschieden worden war, wurde der Vorlageantrag vom 08.09.2015 auch für die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid eingebracht. Mit Bescheid vom 14.09.2015 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 entsprechend der eingebrachten Erklärung festgesetzt.

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen und ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt gemäß § 253 BAO die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Unabdingbare Voraussetzung für die Einbringung eines Vorlageantrages ist die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Ein vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebrachter Vorlageantrag ist vom Verwaltungsgericht wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 6, und die dort wiedergegebene Judikatur, sowie Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 264, Seite 741 f).

§ 260 Abs. 1 BAO über die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder nicht fristgerechter Einbringung einer Beschwerde ist sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden (nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO). Die Zurückweisung hat durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu erfolgen (nach § 264 Abs. 5 BAO).

Wurde ein Vorlageantrag eingebracht, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde, so ist er als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 17).

Da über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 01-06/2013 noch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden war, war der Vorlageantrag vom 08.09.2015 betreffend die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid, die gemäß § 253 BAO als auch gegen den am 14.09.2015 erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2013 gerichtet gilt, als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Wien, am 14. Oktober 2019