Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , betreffend den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 4.7.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit b BAO als zurückgenommen erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte in seiner am 31.1.2018 beim Finanzamt eingereichten Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2017 Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.672,-, sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.920,-.
Seitens des Finanzamtes wurde dem Bf. am 24.4.2018 ein Ersuchen um Ergänzung und Vorlage von Nachweisen übermittelt. Der Bf. wurde ersucht eine Familienstandsbestätigung, Name und Geburtsdatum der Gattin, den Tätigkeitsnachweis der Gattin für 2017, Nachweis der tatsächlichen Kosten der doppelten Haushaltsführung im Jahr 2017, Dienstvertrag, Mietvertrag Wohnung in Österreich, sowie eine detaillierte Aufstellung der beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten bis 5.6.2018 vorzulegen. Außerdem wurde der Bf. ersucht unter Vorlage des Zulassungsscheines auszuführen, welches Fahrzeug er für Fahrten verwendet habe, wie oft er gefahren sei, ob er andere mitbefördert habe, ob er öffentliche Verkehrsmittel benutzte habe, die Anschrift des Familienwohnsitzes und die km Entfernung, die Größe der Wohnung/Schlafstelle am Beschäftigungsort oder die Möglichkeit einer unentgeltlichen Schlafstelle beim Arbeitgeber bzw. ob Heimfahrten vom Arbeitgeber vergütet wurden bekannt zu geben.
Nachdem keine Vorhaltsbeantwortung seitens des Bf. eingelangt war, erließ das Finanzamt am 4.7.2018 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 mit einer Abgabengutschrift von null Euro ohne Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung.
Am 31.7.2018 erhob der Bf. Beschwerde mit dem Text: " Ich habe leider auf Finanzonline nicht geschaut und ich habe keine abverlangten Unterlagen eingereicht." Unterschrift Bf. und Datum 31.7.2018.
Das Finanzamt hat am 9.8.2018 einen Mängelbehebungsauftrag erlassen und dem Bf. darin mitgeteilt, dass seine Beschwerde vom 31.7.2018 folgende Mängel aufweise:
Fehlen eines Inhaltserfordernisses gem. § 250 Abs. 1 BAO,
fehlende Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich richtet,
fehlende Erklärung, in welchen Punkten der beschied angefochten wird,
fehlende Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
fehlende Begründung.
Der Bf. wurde aufgefordert die angeführten Mängel gemäß § 85 Abs. 2 BAO beim Finanzamt bis zum 20.9.2018 zu beheben. Dem Bf. wurde mitgeteilt, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.
Der Bf. hat daraufhin am 22.8.2018 ein Schreiben übermittelt, in welchem eine Kopie des Ersuchschreibens des Finanzamtes um Ergänzung vom 24.4.2018 enthalten war, sowie Ablichtungen einer Zulassungsbescheinigung für einen auf den Bf. zugelassenen PKW, einer Aufstellung von Ausgaben für den Familienwohnsitz und die Wohnung in Wien, der Angaben betreffend 46 Heimfahrten, einer Monatsvorschreibung für die Wohnung in Wien, des Mietvertrages für die Wohnung in Wien, des Arbeitsdienstvertrages betreffend den Bf. ab 1.11.2011, des Einkommensnachweises betreffend die Ehegattin des Bf. für 2017, des Ausweises der Tochter des Bf. und der Ehegattin des Bf.
Das Finanzamt erließ am 3.10.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO und erklärte die Beschwerde vom 31.7.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 4.7.2018 als zurückgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. dem Auftrag die Mängel seiner Eingabe (Beschwerde) zu beheben nicht entsprochen habe und daher gem. § 85 Abs. 2 BAO auszusprechen war, dass diese als zurückgenommen gelte.
Am 16.10.2018 übermittelte der Bf. ein als Berufung bezeichnetes Schreiben und gab bekannt, dass er am 22.8.2018 in einem eingeschriebenen Brief alle abverlangten Unterlagen ans Finanzamt geschickt habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen festgestellten Sachverhalt aus:
Das Finanzamt hat am 4.7.2018 einen den Bf. betreffenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 erlassen.
Der Bf. hat fristgerecht am 31.7.2018 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe beim Finanzamt eingereicht.
Da diese Beschwerde nicht den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entsprach wurde dem Bf. mit Mängelbehebungsauftrag vom 9.8.2018 aufgetragen die angeführten Mängel bis zum 20.92018 zu beheben widrigenfalls die Eingabe als zurückgenommen gelte.
Mit Schreiben vom 22.8.2018 übermittelte der Bf. dem Finanzamt einige Kopien von Unterlagen als Ergänzung seiner Arbeitnehmerveranlagung 2017. Die aufgetragene Behebung der Mängel seiner Beschwerde vom 31.7.2018 durch den Bf. erfolgte nicht bis zum 20.9.2018.
Das Finanzamt erließ daraufhin die Beschwerdevorentscheidung vom 3.10.2018 mit welcher die Eingabe vom 31.7.2018 gem § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurde .
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Eine gesetzeskonforme Beschwerde hat sämtliche in § 250 Abs. 1 BAO genannten Merkmale kumulativ zu enthalten. Entspricht eine Beschwerde diesen inhaltlichen Erfordernissen nicht, hat die Abgabenbehörde ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung der betreffenden Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die als Beschwerde intendierte Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. § 85 Abs. 2 BAO).
Das Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den Vorgaben des § 250 Abs. 1 BAO, ist die Behörde verpflichtet, einen derartigen Auftrag zu erlassen. Ebenso gilt die Bescheidbeschwerde zwingend als zurückgenommen, wenn einem gesetzeskonform ergangenen Mängelbehebungsauftrag nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein, ohne dass es dazu eines Zurücknahmebescheides bedarf.
§ 263 Abs. 1 lit b BAO verpflichtet die Abgabenbehörde allerdings eine Beschwerde in einer (deklarativ wirkenden) Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen zu erklären, sofern Mängel trotz eines gesetzeskonform ergangenen Mängelbehebungsauftrages nicht, nicht fristgerecht oder unzureichend behoben wurden (VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157; 3.6.1993, 92/16/0116).
Rechtliche Würdigung:
Ziel des Mängelbehebungsverfahrens ist es Gegenstand und Umfang einer Beschwerde und damit die Grenze der Entscheidungspflicht zu klären, über die in der Beschwerdeerledigung abzusprechen ist.
Dass der festgestellte Inhalt der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 31.7.2018 die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens zwingend erforderlich machte, steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bleibt zu klären, ob die aufgetragene Behebung der Mängel der Beschwerde vom 31.7.2018 fristgerecht und gemessen an den gesetzlichen Vorgaben des § 250 BAO ordnungsgemäß erfolgte.
Aus dem vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass seitens des Bf. zwar am 22.8.2018 ein Brief beinhaltend Ablichtungen betreffend seine Werbungskosten 2017 dem Finanzamt übermittelt wurde, jedoch keine Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 9.8.2018 erfolgte.
Unter den gegebenen Umständen ist die vom Finanzamt betreffend den Einkommensteuerbescheid vom 4.7.2018 in der Beschwerdevorentscheidung vom 3.10.2018 vorgenommene Entscheidung, dass die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurde, nicht zu beanstanden.
Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt eine Bescheidbeschwerde, zu der eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, von der rechtzeitigen Einbringung eines Vorlageantrages an wiederum als unerledigt. Entsprechend hat die nachfolgende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Bescheidbeschwerde und nicht über die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen.
Da der Bf. dem Auftrag zur Behebung der Mängel nicht nachgekommen ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde vom 31.7.2018 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Fall der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 27. Juni 2019